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Erbauseinandersetzung - Schenkung Haus an Geschwisterteil - Mutter mit Wohnrecht


| 27.10.2010 15:56 |
Preis: ***,00 € |

Erbrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Sascha Steidel


| in unter 2 Stunden

Guten Tag,

ich habe auf Veranlassung meiner Mutter durch einen beauftragten Notar einen "Erbauseinandersetzungsvertrag mit Auflassung" (zunächst im Entwurf) erhalten.

Es geht um die gewünschte Übertragung/Schenkung der Anteile meines Elternhauses (aktueller Schätzwert lt. Vertrag EUR 240.000), die nach dem Tod meines Vaters im Jahr 2001 zu je 1/6 auf mich und meine beiden Brüder und zu 3/6 auf meine Mutter übertragen wurden. Meine 71 Jahre alte Mutter möchte sich nun gern aus der (vor allem finanziellen) Verantwortung lösen und sämtliche Anteile (also ihre 3/6 und die je 1/6 von Sohn 2 und mir als Tochter) auf Sohn Nr. 1 übertragen (der mit seiner Ehefrau bereits in einer separaten Wohnung im Elternhaus wohnt). Hierbei würde sie lebenslanges Wohnrecht erhalten. Sohn 1 übernimmt also sämtliche Anteile, sowohl die von der Mutter, als auch die von den beiden Geschwistern im Rahmen einer Schenkung.

Sohn 1 wohnt bereits seit einigen Jahren im Haus, Sohn 2 und ich (Tochter) haben vor einigen Jahren von der Mutter als "Abfindung" jeweils EUR 24.000 erhalten, womit lt. Vertrag auch der so genannte Pflichtteil abgegolten sein soll.

Sohn 1 und Sohn 2 sind mit der von der Mutter vorgeschlagenen Regelung vollständig einverstanden. Ich, die Tochter, bin nicht einverstanden. Hintergrund: Mutter und Sohn 1 verstehen sich nicht besonders gut, obwohl sie unter einem Dach wohnen, es kommt ständig zu Streit. Meine Sorge liegt darin, dass sich meine Mutter mit der vollständigen Übergabe des Hauses völlig abhängig macht - meine Mutter würde sich im schlimmsten Fall im eigentlich "eigenen" Haus unerwünscht fühlen. Mit einer relativ kleinen Rente kann sie zwar anfallende Nebenkosten und ihren Lebensstandard weiterhin decken, sollte jedoch einmal Pflege notwendig sein, müsste sie auf jeden Fall wieder auf uns Kinder zurück greifen. Sie ist mit ihren 71 Jahren momentan mental und körperlich fit und selbständig. Ich habe Bedenken, dass sie ihre Selbständigkeit mit der Schenkung des Hauses völlig aufgibt. Mein Vater hat zu Lebzeiten das (schuldenfreie) Haus immer als "Altersvorsorge" betrachtet. Ich möchte nicht, dass meine Mutter diese Altersvorsorge zu Lebzeiten einfach so hergibt.

Welche Möglichkeiten gibt es, der Mutter zumindest einen Teil des Eigentums zu überlassen, ohne dass der Bruder dadurch Nachteile hat und die Mutter unüberschaubare Kosten/Pflichten?

Könnte ich z. B. mein Sechsel der Mutter sozusagen "als Sicherheit" übertragen (ich möchte dafür im Gegenzug kein Geld)? Welche Nachteile hätte dies für den übernehmenden Bruder, und welche Pflichten hätte damit meine Mutter? Wie würde sich dies erbrechtlich auswirken?

Ich hatte vorgeschlagen, einen Privatvertrag abzuschließen, dass sich Sohn 1 als Gegenleistung für die Schenkung zur Pflege der Mutter (bis zu einem vereinbarten Umfang) verpflichtet - dies möchte der Rest der Familie nicht. Es würde ausreichen, sich gegenseitig zu "vertrauen".

Ich hatte weiter vorgeschlagen, schriftlich festzulegen, dass meine Mutter z.B. Mieteinnahmen für die im Haus befindliche Einliegerwohnung zur Zahlung der Nebenkosten verwenden darf, um einen Teil ihrer Rente für die Altersvorsorge zurücklegen zu können. Auch dies wurde nicht akzeptiert.

Die Fronten sind inzwischen verhärtet, die Diskussionen drehen sich im Kreis. Ich verstehe, dass meiner Mutter die Unterhaltung des gesamten Hauses zuviel ist, finde aber mit meiner Familie keinen Kompromiss hinsichtlich der Absicherung der Mutter. Sohn 1, der das Haus übernehmen soll, will entweder 100 % oder gar nichts. Die Mutter will alles loswerden. Sohn 2 scheint alles recht zu sein, und mir als Tochter liegt letztendlich das Wohl der Mutter am Herzen. (Im Hinterkopf die Intention des Vaters, eben diese Immobilie als Altersabsicherung zu haben...)

Wie verhält man sich in einem solchen Fall "richtig"?
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 257 weitere Antworten zum Thema:
Haus Schenkung Erbauseinandersetzung Wohnrecht Mutter
27.10.2010 | 17:07

Antwort

von

Rechtsanwalt Sascha Steidel
352 Bewertungen
Sehr geehrter Fragestellerin,

auf Ihr Anliegen möchte ich wie folgt eingehen:

Ihre Intention, die Mutter zu schützen und auch an den Fall einer Pflegebedürftigkeit zu denken, ist selbstverständlich sehr lobenswert.

In diesem Zusammenhang ist aber darauf hinzuweisen, dass Ihre Mutter nach der vorgesehenen Regelung ein lebenslanges Wohnrecht an bestimmten Bereichen des Hauses eingeräumt bekommen soll. Dieses Wohnrecht wird als dingliches Recht auch im Grundbuch eingetragen und kann nicht ohne Mitwirkung des Rechteinhabers wieder gelöscht werden. D.h., was die weitere Nutzung des Hauses anbetrifft, ist Ihre Mutter durch das Wohnrecht ausreichend geschützt ( man spricht in diesem Zusammenhang auch von wirtschatlichem Eigentum des Wohnrechtsinhabers ).

Was eine mögliche Pflegebedürftigkeit anbetrifft, so halte ich es für keine geeignete Lösnung den Bruder per privatschriftlichen Vertrag zur Pflege zu verpflichten. Solche Pflege bedarf doch besonderer Verantwortung und ausgeprätem Vertrauen. Deshalb kann es nicht im Interesse Ihrer Mutter sein, dass eines ihrer Kinder dazu "verdonnert" wird.

Sollte Pflegebedürftigkeit in einem Alten- oder Pflegeheim eintreten, so sind die Kinder nur dann heranzuziehen, wenn eine entsprechende Unterhaltspflicht gegeben ist. Hier gelten aber zunächst einmal recht hohe Selbstbehalte, so dass davon nicht ohne weiteres auszugehen ist.

Die Übertragung ihres Miteigentumsanteils "zur Sicherheit" ist nicht möglich. Eine bedingte Übertragung von Miteigentum wäre umwirksam. Hierzu besteht nach meinen obigen Ausführungen aber auch kein Bedürfnis.

Im Ergebnis möchte Ihre Mutter das Eigentum vollständig loswerden, Sohn 1 möchte das Haus zu Alleineigentum übernehmen und ist mit einem lebenslangen Wohnrecht für die Mutter einverstanden. Sie möchten ihre Mutter absichern. Nach dem vorgeschlagenen Erbauseinandersetzunsvertrag scheinen mir diese Zielvorgaben erfüllt zu sein.

Ich hoffe, Ihre Fragen damit zufriedenstellend beantwortet zu haben und möchte ihnen bei weiteren Unklarheiten noch nahelegen, den Notar zu befragen. Dieser ist zu einer objektiven und unparteilichen Beratung verpflichtet.


Mit freundlichem Gruß

S.Steidel
Rechtsanwalt

Für die weiteren Kontaktdaten oder nähere Informationen besuchen Sie gern meine website, rufen Sie mich an oder schreiben Sie mir direkt eine eMail.
info@kanzlei-steidel.de
Tel.: 0431 - 895990

Nachfrage vom Fragesteller 29.10.2010 | 10:32

Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort, mit der jedoch meine Frage nicht gänzlich beantwortet ist.

Es gibt also keine Alternative, um für die Mutter noch irgendeine finanzielle Sicherheit zu erhalten? (Sie denkt z. B., dass Sie bei Pflegebedürftigkeit "ihre Wohnung" verkaufen oder vermieten kann und das Geld dann für "betreutes Wohnen" nutzen könnte. Aber dies ließe das "Wohnrecht" doch gar nicht zu!? Lt. Vertrag darf sie diese Wohnung gar nicht vermieten oder veräußern.)

Warum ist eine Übertragung meines Miteigentumsanteils an sie nicht möglich? Mir wurde doch damals auch ein Miteigentumsanteil - ohne meine vorherige Zustimmung - übertragen?! Würde dies mit ihrem Wohnrecht kollidieren?

Besten Dank vorab!

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 29.10.2010 | 12:38

Selbstverständlich kann Ihre Mutter auch Miteigentümerin des Hauses bleiben, wenn Sie dies als finanzielle Sicherheit betrachten. Nur dann wird die Vereinbarung wie Sie selbst schreiben nicht zustandekommen ,da der Bruder doch das volle Eigentum zu erwerben wünscht.

Zur sicheren Erhaltung des ( anteiligen ) Hauses, ist die Einräumung des Wohnrechtes auch ausreichend. Hierzu bedarf es keines Miteigenums.

Sofern Ihrer Mutter das Recht erhalten bleiben soll, "ihre" Wohnung zu vermieten, um von den Einkünften eine Betreuung finanzieren zu können, so ist auch dies im Rahmen eines Wohnrechtes möglich, muss aber dann ausdrücklich vereinbart werden!

Selbstverständlich können Sie Ihren Miteigentumsanteil an Ihre Mutter veräußern. Ich hatte nur darauf hingewiesen, dass eine "Sicherungsübereignung" nicht möglich ist. Warum aber sollten Sie Miteigentum auf Ihre Mutter übertragen. Diese ist doch gegenwärtig Miteigentümerin? Veräußerung und (Wieder-)einräumung von Miteigentumsanteilen würde nur unnötig Kosten verursachen.

Ich hoffe, die Unklarheiten ausgeräumt zu haben.

Bewertung des Fragestellers 2010-11-02 | 14:35


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