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Ich bitte um eine Bewertung des folgenden, wahrscheinlich recht klaren Sachverhaltes:
- A. und B. sind verheiratet, haben zusammen das Kind C.
- A. und B. lassen sich scheiden.
- B. heiratet eine neue Frau D, ledig ohne Kinder.
- Kind C. verbleibt bei der Mutter A. und wird nicht von B. und D. adoptiert.
D. bringt eine Immobilie mit in die Ehe. B. bringt keine nennenswerten Vermögenswerte mit. Die beiden vereinbaren daher Gütertrennung. Die Immobilie bleibt auch lt. Grundbuch bei D.
B. wirtschaftet anschließend 10 Jahre sein Einkommen in den gemeinsamen Besitz (Immobilie) für Unterhalt, Instandsetzung, Erweiterung, ...
B. verstirbt. Ein Testament liegt nicht vor, laut Aussage der Frau D. ist nichts Vererbbares seitens des B. an die A. und C. vorhanden. Wie der Nachlass der neuen Frau D. geregelt ist, ist nicht bekannt. Direkte Verwandte der D. sind nicht vorhanden.
Fragen:
- Hat das Kind C. im Erbfall Anspruch auf einen Teil des Vermögens der D.?
- Gibt es aufgrund des Todesfalles des B. bereits Ansprüche seines Kindes C.?
Antwort geschrieben am 04.01.2012 14:53:59 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Heiko Tautorus
Strehlener Straße 12, 01069 Dresden, Tel: 0351 - 479 60 900, Fax: 0351 - 479 60 901
Baurecht, Miet und Pachtrecht, Verwaltungsrecht, Vertragsrecht, Erbrecht
Bewertungen: 90
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ich möchte Ihre Anfrage anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen einer ERSTberatung wie folgt beantworten:
"Hat das Kind C. im Erbfall Anspruch auf einen Teil des Vermögens der D.?"
Grundsätzlich nicht, da C kein Verwandter (§ 1924ff BGB) (und kein Ehegatte §§ 1931, 1371 BGB) der D ist. Es sei denn D begünstigt C in einem Vermächtnis oder im Rahmen eines Testamentes.
"Gibt es aufgrund des Todesfalles des B. bereits Ansprüche seines Kindes C.?"
Nach den gemachten Angaben erben C und D zu gleichen Teilen (§ 1931 Abs. 4 Satz 1 BGB).
Dem Nachlass ist alles auch Barvermögen zugehörig, woran B Eigentum besessen hatte.
Wegen der Gütertrennung und Ihren Angaben, kommt wohl nur Barvermögen und Möbiliar (und Versicherung(?)) in Betracht.
Aus dem Nachlass sind zunächst die Kosten (Beerdigung...) zu bestreiten. Erst dann erfolgt die quotale Aufteilung.
Schenkungen sind dann relevant, wenn C einen Anspruch auf eine Pflichtteil hätte, dies ist bei der gesetzlichen Erbfolge aber nicht der Fall (§ 2303 Abs. 1 BGB). Eine Ausgleichpflicht (§ 2050 BGB) unter Erben besteht nur für Abkömmlinge, also C.
Ich bedaure für C keine positivere Auskunft erteilen zu können. Der Sachverhalt war insoweit klar.
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Ich hoffe, dass ich Ihnen eine erste Orientierung in der Sache geben konnte.
Sollte sich der Sachverhalt doch etwas anders darstellen, nutzen Sie bitte die Nachfrage.
Sie können mich jederzeit über die Kontaktdaten in meinem Profil erreichen und auch in anderen Angelegenheiten beauftragen.
Es sei noch der Hinweis erlaubt, dass die rechtliche Einschätzung ausschließlich auf den von Ihnen mitgeteilten Tatsachen beruht und dass durch das Hinzufügen oder Weglassen von weiteren tatsächlichen Angaben die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen kann.
Mit freundlichen Grüßen
Heiko Tautorus
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