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Frage geschrieben am 16.04.2011 18:59:41

Erbanspruch mütterliches Erbteil

Rechtsgebiet: Erbrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1269
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 32 weitere Antworten zum Thema Erbteil.
meine Mutter ist vor knapp 30 Jahren gestorben als ich unter 16 war und hat alles meinem Vater hinterlassen, der mich das hat schriftlich bestätigen lassen.
Kürzlich habe ich von einem Notar erfahren, dass dies nicht rechtmäßig ist - kann ich noch etwas rechtlich unternehmen?
Vielen Dank


Antwort geschrieben am 16.04.2011 19:35:48
Abogado LL.M. Ernesto Grueneberg
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Sehr geehrter Fragesteller:

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Ich möchte anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten:

Wenn Ihre Mutter Ihren Vater testamentarisch als Alleinerbe wirksam eingesetzt hat, hätten Sie dann möglicherweise Anspruch auf Ihren Pflichtteil. Der ordentliche Pflichtteilsanspruch gegen den erben verjährt gemäß § 2332 Abs. 1 BGB in 3 Jahren.

Da Sie bei Eintritt des Erbfalls noch minderjährig waren, so war die Verjährung des Pflichtteilsanspruchs gegen den überlebenden Elternteil bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres nach § 207 Abs 1 S 2 Nr 2 a) und b) BGB gehemmt.

Andere erbrechtliche Ansprüche, die sich bei einer nicht wirksame Einsetzung Ihres Vaters als Alleinerbe verjähren erst nach 30 Jahren.

Da die theoretische Möglichkeit besteht, dass Ansprüche -wenn vorhanden- noch nicht verjährt sind, sollten Sie ohne Zögern einen Rechtsanwalt damit beauftragen, die Lage zu prüfen. In Rahmen einer Erstberatung ist kaum möglich, dies zu veranlassen.

Aber konkret zu Ihrer Frage: was der Notar mit der Aussage, das sei nicht rechtsmäßig, kann ich nicht ohne weitere Information nachvollziehen. Bestehen noch Ansprüche aus dem Erbfall zu Ihren Gunsten können diese in der Tat noch nicht verjährt sein. Die Prüfung der Rechtslage erwies sich als nicht einfach, da all die gesetzliche Änderungen seit 30 Jahren geprüft werden sollten, um beurteilen zu können, ob inzwischen aufgrund etwaigen Übergangsregelungen das oben gesagte noch gilt.

Ihnen kann ich nur raten, den gesamten Vorgang durch einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl prüfen lassen. Selbstverständlich stehe ich Ihnen dazu zur Verfügung.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen.


Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen.

Ich möchte abschließend darauf hinweisen, dass Antworten im Rahmen dieser Plattform nur eine erste Orientierung darstellen. Eine persönliche anwaltliche Beratung kann dadurch nicht ersetzt werden. Das Weglassen oder Hinzufügen von Umständen kann die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes verändern

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