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Frage geschrieben am 28.02.2010 21:57:01

Erbanspruch eines adopt. Kindes an leibliche Eltern u. Verwandte

Rechtsgebiet: Erbrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1972
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Das Landwirtsehepaar Thomas und Maria Kästner hat als gemeinsame Nachkommen die Söhne Johann und Georg und die Tochter Anna. Im Alter von 12 Jahren wird Anna auf Veranlassung ihrer leiblichen Eltern vom Ehepaar Wagner als gemeinschaftliches Kind an Kindes statt angenommen. Im Adoptionsvertrag ist bestimmt, dass Anna nur den Familiennamen Wagner führen darf.
Mit 24 Jahren heiratet Anna den Handwerker Ludwig Irl. Ihr Personalausweis ist nunmehr auf den Namen Anna Irl, geb. Wagner ausgestellt.

Die leiblichen Eltern von Anna vermachen bei ihrem Tod das landwirtschaftliche Anwesen als Alleinerben auf den älteren Sohn Johann.
1. Frage: Hat Anna als Adoptivkind der Eheleute Wagner den gleichen Anspruch auf den Pflichterbteil wie ihr Bruder Georg?

Mehrere Jahre nach dem Tod der leiblichen Eltern von Anna stirbt eine Cousine ihres Vaters Thomas Kästner, ohne ein Testament zu hinterlassen. Die Cousine ist unverheiratet und hinterlässt weder eigene Nachkommen, noch Geschwister. Die Eltern der Cousine sind bereits vorverstorben.
Da eine Reihe anderer Miterben vorhanden sind, beerben die 3 Geschwister Johann, Georg und Anna die Cousine des Vaters nach dem bestehenden gesetzlichen Erbrecht zu je 1/42 des Nachlassvermögens.
2. Frage: Hat Anna als Adoptivkind der Eheleute Wagner den gleichen Anspruch auf den gesetzlichen Erbteil von 1/42, wie ihre beiden Brüder Johann und Georg?


Antwort geschrieben am 28.02.2010 23:12:14
Rechtsanwältin Gabriele Haeske
Wessels Str. 13, 49134 Wallenhorst, Tel: 05407-8575168, Fax: 05407-8575169
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Sehr geehrter Fragesteller,

es ist zwischen Minderjährigen- und Volljährigenadoption zu unterscheiden:
Bei der Minderjährigenadoption erlöschen nach § 1755 BGB sämtliche Verwandtschaftsverhältnisse zu den bisherigen Verwandten einschließlich der sich daraus ergebenden Rechten und Pflichten wie z.B. Erb- und Pflichtteilsrechte. Bei der Volljährigenadoption werden die Verwandtschaftsverhältnisse zu den Verwandten dagegen nicht berührt, so dass die Erb- und Pflichtteilsrechte weiterhin bestehen bleiben. Es sei denn, in dem Adoptionsbeschluss wurde vom Vormundschaftsgericht ausdrücklich ausgesprochen, dass sich die Wirkungen der Annahme nach den Vorschriften der Minderjährigenadoption richten.

Wenn Anna nach dem 1.1.1978 als Minderjährige adoptiert wurde, hat sie aufgrund des § 1755 BGB weder in Hinsicht auf den Tod Ihres leiblichen Vaters noch in Hinsicht auf den Tod der Cousine Ihres leiblichen Vaters ein Erb- oder Pflichtteilsrecht, da die Verwandtschaftsverhältnisse zu diesen Personen durch die Adoption erloschen sind.

Falls 12-jährige Anna bereits vor dem 1.1.1978 adoptiert wurde, teilen Sie mir bitte noch das Datum der Adoption mit und wann genau sie volljährig wurde. Davon hängt ab, ob die Vorschriften der Minderjährigen- oder der Volljährigenadoption anzuwenden sind.

Ich hoffe, dies hilft Ihnen als erste rechtliche Orientierung in Ihrer Angelegenheit weiter.
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Soweit ansonsten aus dem Bereich frag-einen-anwalt.de heraus eine Kontaktaufnahme an mich gewünscht ist, bitte ich auch zunächst ausschließlich um Kontakt per E-Mail. Meine E-Mail-Adresse finden Sie oben unter dem Link „Profil“.

Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Haeske
Rechtsanwältin

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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 01.03.2010 18:21:03

Sehr geehrte Frau Haeske,
vorweg vielen Dank für Ihre rasche und klare Antwort.

Wegen des genauen Alters von Anna habe ich inzwischen bei der Verwandtschaft nochmals nachgefragt.
Anna ist am 28.05.1932 geboren, der Adoptionsvertrag wurde am 16.01.1954 vom zuständigen Amtsgericht rechtskräftig bestätigt.
Anna war demnach bei ihrer Adoption fast 22 Jahre und nicht, wie versehentlich zunächst angegeben, erst 12 Jahre alt.

Nach Ihren Ausführungen gehe ich deshalb davon aus, dass Anna als Volljährige sowohl Anspruch auf den Pflichterbteil, wie auch auf den gesetzlichen Erbteil am Nachlass der verstorbenen Cousine hat.
Ist diese Aussage so zutreffend?

Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 02.03.2010 10:12:35

Sehr geehrter Fragesteller,

da Anna am 1.1.1977 (vor Inkrafftreten des Adoptionsgesetzes) bereits volljährig war, blieben bei der Adoption die bisherigen verwandtschaftlichen Beziehungen bestehen. § 1764 BGB a.F. lautete: "Die Rechte und Pflichten, die sich aus dem Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem Kinde und seinen Verwandten ergeben, werden durch die Annahme an Kindes statt nicht berührt, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt."

Sie hatte somit ebenso wie Ihre Brüder Anspruch auf das Pflichterbteil wie auch auf den gesetzlichen Erbteil am Nachlass der verstorbenen Cousine. Es müsste aber geprüft werden, ob diese Ansprüche nicht mittlerweile verjährt sind.

Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Haeske
Rechtsanwältin

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Erbanspruch eines adopt. Kindes an leibliche Eltern u. Verwandte | Gesamtbewertung: 5/5 | Datum: 2010-03-02
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