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Sehr geehrte Rechtsanwälte,
ich habe vor ca. 5 Jahren eine ETW erworben. Ich bin im Grundbuch als Besitzer eingetragen. Die Finanzierung hat meine Mutter damals mit einem Teilbetrag von 50.000 Euro unterstützt. Es wurde notariell vereinbart, dass diese Summe zur Tilgung des Darlehens genutzt werden muss was auch so geschehen ist.
Im Gegenzug wurde ein Nießbrauchrecht notariell vereinbart und im Grundbuch eingetragen. Der Notar hat im Vertrag den Wert des Nießbrauchrechtes mit monatlich 480 Euro angegeben. Meine Mutter ist jetzt 86 Jahre und schwer erkrankt. Außer mir sind noch zwei Neffen von meiner verstorbenen Schwester die erbberechtigt sind. Weitere Kinder außer mir und meiner Schwester (verstorben) hat meine Mutter (sie ist Witwe) nicht. Es existiert kein Testament.
Meine Frage:
Wie wird das Nießbrauchrecht berechnet, bzw. was ist mit den 50.000 Euro die als Tilgung an die Bank gezahlt worden sind? Welche Erbansprüche von den zwei Neffen kommen auf mich zu?
Weiteres Vermögen ist nicht vorhanden.
Ich würde mich auf eine verständliche, ausführliche Antwort freuen,
mit freundlichen Grüße …
Antwort geschrieben am 13.02.2011 13:16:22 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Ingo Bordasch
Paul-Zobel-Straße 8k, 10367 Berlin, Tel: 030 - 293 646 75, Fax: 030 - 293 646 76
Arbeitsrecht, Erbrecht, Strafrecht, Vertragsrecht, Internet und Computerrecht, Kaufrecht, Verkehrsrecht, Miet und Pachtrecht
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nach Ihrer Schilderung gehe davon aus, dass Sie Eigentümer der ETW und nicht nur Besitzer sind und die ETW von einem Dritten erworben haben.
Durch die Verbindung der Überlassung der EUR 50.000 mit dem Nießbrauchrecht zu Gunsten Ihrer Mutter handelt es sich nicht um eine Schenkung.
Liegt kein Testament vor, gilt die gesetzliche Erbfolge. Danach erben Sie 1/2 und die Kinder Ihrer verstorbenen Schwester je 1/4 des Nachlass. Durch den Tod Ihrer Mutter endet das Nießbrauchrecht; § 1061 BGB. Insoweit hat dies keinen Einfluss auf den Nachlass Ihrer Mutter. Da Sie die EUR 50.000 nach Ihrer Schilderung nicht als Schenkung erhalten haben, haben Ihre Neffen auch keine Pflichtteilsergänzungsansprüche gegen Sie.
Als Erben bilden Sie eine Erbengemeinschaft. Die Erbengemeinschaft wird durch durch Verteilung der Erbschaft (Auseinandersetzung) beendet.
Einen Anspruch über den Anspruch der Auseinandersetzung hinaus besteht seitens Ihrer Neffen nach Ihrer Schilderung nicht.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann,
sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen
übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.
Ich hoffe, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, weitergeholfen zu haben.
Für Rückfragen nutzen Sie bitte die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage.
Für eine weiterführende Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Bordasch
Rechtsanwalt
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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 13.02.2011 13:38:45
Vielen Dank für die schnelle Antwort.
Es ist richtig, ich bin im Grundbuch als Eigentümer eingetragen. Ein Jahr später wurde der Notarvertrag mit meiner Mutter gemacht.
Verstehe ich Sie richtig, dass auf die 50.000 Euro die als Tilgung an die Bank gezahlt wurden und meine Mutter dadurch das Nießbrauchrecht erhalten hat, meine Neffen keinen Anspruch von je ¼ haben?
Das hieße ja weil kein weiteres Vermögen vorhanden ist, dass meine Neffen nichts mehr erben!
Mit freundlichen Grüßen
…
Vielen Dank für die schnelle Antwort.
Es ist richtig, ich bin im Grundbuch als Eigentümer eingetragen. Ein Jahr später wurde der Notarvertrag mit meiner Mutter gemacht.
Verstehe ich Sie richtig, dass auf die 50.000 Euro die als Tilgung an die Bank gezahlt wurden und meine Mutter dadurch das Nießbrauchrecht erhalten hat, meine Neffen keinen Anspruch von je ¼ haben?
Das hieße ja weil kein weiteres Vermögen vorhanden ist, dass meine Neffen nichts mehr erben!
Mit freundlichen Grüßen
…
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 13.02.2011 14:17:02
Sehr geehrter Fragesteller,
wenn die Summe Ihnen als Gegenleistung für den Nießbrauch überlassen wurde, dann gehören diese nicht zum Nachlass und begründen auch keinen Pflichtteilsergänzungsanspruch. Anderes würde gelten, wenn es sich um einen Kredit handeln würde. Dies ist aber nach Ihrer Schilderung nicht der Fall.
Daher ist Ihre Schlussfolgerung zutreffend.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Bordasch
- Rechtsanwalt -
Sehr geehrter Fragesteller,
wenn die Summe Ihnen als Gegenleistung für den Nießbrauch überlassen wurde, dann gehören diese nicht zum Nachlass und begründen auch keinen Pflichtteilsergänzungsanspruch. Anderes würde gelten, wenn es sich um einen Kredit handeln würde. Dies ist aber nach Ihrer Schilderung nicht der Fall.
Daher ist Ihre Schlussfolgerung zutreffend.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Bordasch
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