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Frage geschrieben am 28.12.2010 11:13:48

Erbanspüche.Verstorbener Vater ist Slowake.Postleitzahleingrenzung Berlin.

Rechtsgebiet: Erbrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 809
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
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Ich wurde 1965 als uneheliches Kind eines Slowaken und einer Deutschen in der damaligen DDR geboren.Mein Vater hat mich urkundlich anerkannt und Alimente bezahlt.Später hatten wir nur noch losen Kontakt.Er zog kurz nach meiner Geburt wieder in die Slowakei.
Vor 9 Jahren ist mein Vater in seiner Heimat Slowakei verstorben,ohne dass mir dies mitgeteilt wurde.
1.Sind etwaige Erbansprüche bei dieser internationalen Konstellation inzwischen verjährt?
2.Wenn nicht,habe ich Anspruch auf einen Pflichtteil wie nach deutschem Recht?Ich kenne das Testament nicht.
Vielen Dank im Voraus.


Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.

Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:


Grundsätzlich beträgt die Verjährungsfrist nach dem Recht der Tschechischen Republik wie in Deutschland drei Jahre und beginnt an dem Tag, an dem der Anspruch entsteht.

Beim Anspruch des gesetzlichen erben auf Herausgabe der Erbschaft nach § 485 ZGB beginnt die Verjährungsfrist zu dem Zeitpunkt, an dem der Beschluss zur Beendigung des Nachlassverfahrens rechtswirksam wird.

Stellt sich nach Beendigung des Nachlassverfahrens heraus, dass der rechtmäßige Erbe eine andere Person ist als die, der die Erbschaft durch das Gericht bestätigt wurde, so wäre diese zur Herausgabe des Erlangten nach § 485 ZGB verpflichtet. Die Herausgabe erfolgt dann nach den Grundsätzen über die unerlaubte Bereicherung nach § 451 f ZGB.
Dieser Herausgabeanspruch verjährt nach drei Jahren, wobei die Frist mit der Rechtskraft des Nachlassverfahrens beginnt.

Vor diesem Hintergrund ist wohl leider anzunehmen, dass der Herausgabeanspruch verjährt ist.
Diese Frage lässt sich aber nur sicher beantworten, wenn Sie einen Kollegen in der Tschechischen Republik mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen beauftragen, der dann hinsichtlich des Nachlassverfahrens die nötigen Nachforschungen anstellt.



Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die moderne Kommunikation ermöglicht insoweit auch die Überbrückung größerer Entfernungen.



Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 28.12.2010 14:20:33

Sehr geehrter Herr Roth,
vielen Dank für Ihre Antwort.Sie sprechen von der Tschechischen Republik.Ich kann wohl deshalb annehmen,dass diese Fristen für Tschechien und die Slowakei gleichermaßen gelten,oder?

Vielen Dank.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 28.12.2010 22:57:53

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihren Nachtrag.

Ihre Annahme ist richtig.



Mit freundlichen Grüßen
RA K. Roth

Bewertung der Antwort vom Fragesteller

Erbanspüche.Verstorbener Vater ist Slowake.Postleitzahleingrenzung Berlin. | Gesamtbewertung: 4.8/5 | Datum: 2010-12-29
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