Frage geschrieben am 30.06.2008 11:10:00
Erb- und Pflegevertrag
Rechtsgebiet: Erbrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2134meine Stiefmutter ist am 25. Januar 2008 gestorben. Mein Bruder und ich sind testamentarische erben je zur Hälfte. Darüber hinaus hat unsere Stiefmutter mit meinem Bruder 2004 einen notariellen Erb- und Pflegevertrag abgeschlossen, in dem sie ihm ein Baugrundstück vermacht. Als Gegenleistung haben er und seine Frau sich verpflichtet, die Stiefmutter "im Falle der Krankheit oder bei sonstigem Bedarf in ihrer Wohnung zu betreuen und zu pflegen, soweit eine häusliche Pflege unter Berückssichtigung des Gesundheitszustandes der zu Betreuenden und ohne Inanspruchnahme fremder Pflegepersonen oder außerhalb des Vertragsobjektes, zB. in einem Altersheim, möglich ist".
Weiter heißt es: "Die Pflegeverpflichteten sind berechtigt, die Pflege auf ihre Kosten durch einen Dritten leisten zu lassen, sofern die zu Betreuende hiermit einverstanden ist".
Beginnend ab 2006 war unsere Stiefmutter zunehmen geistig ver-wirrt. Ab 2007 bedurfte sie lt. ärztlichem Attest "kontinuier-licher pflegerischer Begtreuung", lt. Aussage meines Bruders war damit u.a. auch Windelwechsel mit den damit gegebenen Umständen verbunden. Ab Januar 2007 haben mein Bruder und seine Ehefrau eine Polin engagiert, die eine Rundumversorgung meiner Stiefmutter gewährleistete. Dafür haben sie über 10.000 Euro aus dem Konto meiner Stiefmutter bezahlt.
Mein Bruder und seine Ehefrau sind etwas über 50 Jahre alt und haben keine kleinen Kinder mehr zu versorgen und sie wohnten mit meiner Stiefmutter im selben Haus in getrennten Wohnungen.
Der Streit zwischen meinem Bruder und mir besteht darin, dass er der Ansicht ist, die Pflege wäre ihm und seiner Frau wegen des Zustandes unserer Stiefmutter ab 2007 nicht mehr möglich gewesen und deshalb wäre seine Pflegeverpflichtung erloschen.
Ich bin der Ansicht, dass ihm und seiner Frau wohl weiter die Pflege möglich gewesen wäre, sie nur aufgrund der zunehmenden Belastungen nicht mehr dazu bereit waren. Sie hätten dann zwar auch die Polin engegagieren dürfen, jedoch auf ihre Kosten. Meines Erachtens ist dabei auch zu berücksichtigen, dass im ersten Zitat von "Pflegepersonen" (Fachkräften?) und im zweiten Zitat von "Dritten" die Rede ist. Die Polin war keine Fachkraft.
Meine Frage: War mein Bruder berechtigt, die Polin auf Kosten unserer Stiefmutter zu engagieren, oder musste er dafür sein Geld einsetzen? Immerhin hat er für seine Verpflichtung ein wertvolles Grundstück erhalten und warum sollte ihm und seiner Frau nicht möglich gewesen sein, was der Polin möglich war. Es geht also um 5000 €.
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 30.6.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 30.06.2008 11:43:24 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Nina Heussen
Heinrich-Brüne-Weg 4, 82234 Weßling, Tel: 08153 8875319, Fax: 089 89530208
Erbrecht, Kaufrecht, Urheberrecht, Internet und Computerrecht, Miet und Pachtrecht
Bewertungen: 252
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1.Ihr Bruder hat mit der Stiefmutter einen Erb- und Pflegevertrag abgeschlossen. Primär gilt es nun zu ermitteln, was die Parteien genau gewollt hatten. Sollte bei Erstellung der Verträge Rechtsanwälte beteiligt gewesen sein, könnte sich aus deren Mitschriften ergeben, was die Parteien mit der Vereinbarung gewollt hatten.
2.Aus der Formulierung „ Die Pflegeverpflichteten sind berechtigt, die Pflege auf ihre Kosten durch einen Dritten leisten zu lassen, sofern die zu Betreuende hiermit einverstanden ist" können sich für die Ansicht beider Seiten Argumente anführen lassen. Ohne weitere Sachverhaltsangaben zu kennen und nur aufgrund der genannten Formulierung scheint der Fall gemeint zu sein, dass die Pflege auch von einer dritten Person durchgeführt werden konnte, sofern die Stiefmutter dem zustimmt. Die Kosten für diese Pflege sollten dann von Ihrem Bruder getragen werden.
3.Die Gegenseite kann argumentieren, dass mit „auf ihre Kosten“ auf Kosten der Stiefmutter gemeint war. Dann ist zu ermitteln, ob allein für den persönlichen Pflegeaufwand bereits das Haus übertragen wurde, oder ob auch die Kosten für die Pflege durch eine Dritte Person noch zu Lasten Ihres Bruders gehen.
4.Für Ihre Argumentation – dass die Kosten Ihr Bruder zu tragen hatte und er somit die EUR 10.000,00 in den Nachlass zurück führen muss, spricht, dass er als Gegenleistung das Haus erhalten hat. Auch die Formulierung spricht dafür, dass er die Kosten aus eigener Tasche bezahlen sollte. Die Abgrenzung zwischen einer „Pflegeperson“ und einer „dritten Person“ halte ich ebenfalls für maßgeblich. Nur wenn die Pflege nur noch von einer Pflegeperson, die dafür entsprechend ausgebildet war, möglich war, würde die häusliche Pflege durch den Bruder entfallen.
Verträge sind auslegungsfähig und so ist es auch in Ihrem Fall. In einem Verfahren kann das Gericht die maßgeblichen Punkte selbst abwägen, um den Willen der Vertragsparteien zu ermitteln. Hier besteht – leider- die Möglichkeit, dass gegen Sie entschieden wird. Jedoch halte ich die Ansatzpunkte für Ihren Standpunkt für gut, um Ihren Bruder außergerichtlich zu einer Einigung zu bewegen.
Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem rechtlichen Problem weitergeholfen.
Für eine weitere Beratung stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Nina Heussen
Rechtsanwältin
Diep, Rösch & Collegen
Fürstenstraße 3
80333 München
Tel: (089) 89 33 73 11 / (089) 45 75 89 50
info@anwaeltin-heussen.de
Abschließend darf ich mir erlauben, noch auf Folgendes hinzuweisen:
Meine Auskunft bezieht sich nur auf die Informationen, die mir zur Verfügung stehen. Eine umfassende Sachverhaltsermittlung ist für eine verbindliche Einschätzung unerlässlich. Diese Leistung kann im Rahmen der Online-Beratung nicht erbracht werden.
Darüber hinaus können eine Reihe weiterer Tatsachen von Bedeutung sein, die zu einem anderen Ergebnis führen. Bestimmte Rechtsfragen wie z. B. die Frage der Verjährung oder von Rückgriffsansprüchen gegenüber Dritten etc., können mit dieser Auskunft nicht abschließend geklärt werden, da es hier auf die Details im Einzelfall ankommt. Ferner sind verbindliche Empfehlungen darüber, wie Sie Ihre Rechte durchsetzen können, nur im Rahmen einer Mandatserteilung möglich.
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