1.2 Ausschluß der Erbansprüches von Kinder aus erster Ehe gegenüber dem Familienvermöhgen des neuen Ehepartners.
1.3 Sicherstellung des anteiligen Erbansprüche gemeinsamer Nachkommen aus dem Familenvermögen des Ehepartners mit ebenfalls leiblichen Kindern aus erster Ehe.
2.1 Vermeidung von Unterhaltspflichten durch Heirat gegenüber Kindern aus 1. Ehe aus dem gemeinsamen, einseitig, durch den nicht blutsverwandten Ehegatten erwirtschafteten, Familieneinkommen der neuen Familie.
2.2 In wie weit besteht eine Unterhaltspflicht gegenüber den Kindern aus erster Ehe, sofern durch eine erneute Schwangerschaft die Möglichkeit eigenes Einkommen zu erzielen, nur eingeschränkt, bzw. gar nicht mehr vorliegt.
2.3 Besteht eine Pflicht Unterhaltszahlungen gegenüber Kindern aus 1. Ehe zu leisten, wenn nur Einkünfte aus Mutterschafts- bzw- Elterngeld, bzw. empfangenen Unterhaltsleistungen für das Kind aus der neuen Partnerschaft/Ehe bestehen?
Antwort geschrieben am 15.09.2010 14:19:10 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Gina Haßelberg
Lyrenstraße 13, 44866 Bochum, Tel: 02327/831874-0, Fax: 02327/831874-9
Zivilrecht, Strafrecht, Kaufrecht, Mietrecht, Erbrecht, Vertragsrecht, Familienrecht
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne wie folgt beantworte:
Ihre Frage- bzw. Aufgabestellungen sind leider nicht völlig eindeutig. 1.1 und 1.3 widersprechen sich je nach Auslegung sogar. Ich habe den Sachverhalt so interpretiert, dass ein Widerspruch nicht besteht. Ich möchte kurz skizzieren, wie ich den Sachverhalt verstehe:
Mann (M) und Frau (F) planen eine Eheschließung. Beide waren schon einmal verheiratet und zumindest ein Ehepartner hat Kinder aus erster Ehe. Ein Ehepartner, unterstellt M, bringt Vermögen mit in die zu schließende Ehe ein und wird allein den Unterhalt in der zu schließenden Ehe bestreiten. F ist schwanger und erzielt Einkünfte aus Mutterschafts- bzw. Elterngeld, später wird sie durch M unterhalten.
1.1
Hier ist unklar, ob (nur) die Kinder des anderen Ehegatten von der Erbschaft ausgeschlossen werden sollen, oder auch der andere Ehegatte selbst. Unklar ist auch, ob der Ehegatte, um den es geht, auch Kinder aus erster Ehe hat.
a) Hat der Ehegatte, um den es hier geht, eigene Kinder aus erster Ehe, die nicht Erbe werden sollen, so sind diese in einem Testament zu enterben. Es bestehen dann jedoch in jedem Falle Pflichtteilsansprüche in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils.
b) Soll auch der andere Ehegatte ausgeschlossen werden, so ist dieser ebenfalls zu enterben. Auch hier gibt es einen Pflichtteilsanspruch.
c) Soll der andere Ehegatte nicht enterbt werden, so erbt dieser neben den gemeinsamen Kindern und den Kindern des Mannes aus erster Ehe nach der gesetzlichen Erbfolge. Damit das Vermögen des versterbenden Ehegatten nicht in das Vermögen des anderen Ehegatten fällt mit der Folge, dass dessen Kinder aus erster Ehe hieran erbberechtigt sind, ist der andere Ehegatte im Testament als Vorerbe, die gemeinsamen Kinder (evtl. auch leibliche Kinder aus der ersten Ehe) als Nacherben einzusetzen (nicht: „Berliner Testament"!). Die Folge ist, dass bei dem überlebenden Ehegatten zwei getrennte Vermögensmassen vorhanden sind (das eigene und das ererbte Vermögen). Dadurch kann es nach dem Tod des überlebenden Ehegatten nicht dazu kommen, dass dessen Kinder, die nicht auch solche des zuerst Verstorbenen sind, erben hinsichtlich des ererbten Vermögens werden. Der überlebende Ehegatte kann – von einigen Ausnahmen (Verfügung über Grundstücke oder Schenkungen, § 2113 BGB) abgesehen – über das geerbte Vermögen unter Lebenden verfügen, sein Unterhalt wäre also gesichert. Für den Fall, dass der andere Ehegatte zuvor verstirbt, sollten die Kinder des vermögenden Ehegatten zu Ersatzerben hinsichtlich des anderen Ehegatten gemacht werden.
1.2
Ich gehe davon aus, dass es hier um die „Sicherung" des Vermögen desselben Ehegatten wie in Nummer 1.1 geht. Durch die Vorerbschaft des anderen Ehegatten wird ein Erbantritt hinsichtlich des Vermögens, das von dem einen (hier maßgeblichen) Ehegatten stammt, verhindert.
1.3
Auch hier gehe ich davon aus, dass derselbe Ehegatte wie in 1.1 und 1.2 gemeint ist. Dieser will sein Familienvermögen im Falle des Ablebens auf seinen (neuen) Ehepartner, die gemeinsamen Kinder und s e i n e Kinder aus erster Ehe übertragen. Die Begünstigung der eigenen Kinder aus erster Ehe kann ebenfalls aus dem gesetzlichen Erbrecht in Verbindung mit Einräumung einer Nacherbenstellung für den Fall des Ablebens des anderen Ehegatten erreicht werden.
2.1
Zum familienrechtlichen Unterhalt sind gem. § 1601 BGB nur in gerader Linie miteinander verwandte Personen verpflichtet (Enkel <-> Eltern <-> Großeltern). Das heißt, der verdienende Ehegatte muss keinen Unterhalt für die Kinder des anderen Ehegatten aus dessen erster Ehe leisten.
2.2 + 2.3
Die Pflicht des nunmehr schwangeren Ehegatten zur Leistung von Unterhalt besteht grundsätzlich nur, wenn dieser auch leistungsfähig ist, §§ 1601, 1603 BGB.
Dabei muss der zum Unterhalt Verpflichtete jede zumutbare Anstrengung unternehmen, insbesondere seine Arbeitskraft einsetzen, selbst wenn er sich entschieden hat, in der neuen Beziehung Haushalt zu führen und Kinder zu betreuen. Mit fortschreitendem Alter der Kinder in der neuen Ehe ist an einen „Nebenjob" zu denken. Da der andere Ehegatte verpflichtet ist, dem unterhaltsverpflichteten Ehegatten, z. B. abends oder an Wochenende, durch Übernahme der Haushaltsführung und Betreuung in dieser Zeit, die Aufnahme einer Nebenbeschäftigung zu ermöglichen, kann dies auch schon früher der Fall sein. Unterlässt der unterhaltsverpflichtete Ehegatte die Aufnahme einer zumutbaren Beschäftigung, so hat schuldet er Unterhalt in einer Höhe, die er leisten könnte, hätte er die Beschäftigung angenommen. Während der Zeit, in der Elterngeld bezogen wird, dürfte eine Pflicht zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht bestehen (so jedenfalls die Rechtsprechung zum früheren Erziehungsgeld, welches durch das Elterngeld abgelöst wurde).
Zur Erfüllung der Unterhaltspflicht hat der zum Unterhalt Verpflichtete sein gesamtes Einkommen einzusetzen. Dazu zählen neben dem ggf. bezogenen Arbeitsentgelt auch Entgeltersatzleistung (z. B. Krankengeld). Auch das ausgezahlte Elterngeld ist einzusetzendes Einkommen, soweit es 300,- EUR übersteigt. Schließlich hat der unterhaltsverpflichtete Ehegatte sein ihm durch den verdienenden Ehegatten zu gewährendes „Taschengeld" (Höhe ca. 5 – 7 % des Netto-Einkommens) zu Unterhaltssicherung einzusetzen. Daneben kommen weitere als Einkommen zu wertende geldwerte Vorteile in Betracht, für diese liegen hier jedoch keine Anhaltspunkte vor.
Die Einkünfte des Unterhaltspflichtigen sind nur insoweit einzusetzen, als der Lebensunterhalt für die neue Familie gesichert ist. Dies scheint in Anbetracht der hier zur Debatte stehenden Regelungen jedoch unproblematisch der Fall zu sein.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meinen Ausführungen weiterhelfen.
Bitte beachten Sie, dass es sich bei den vorstehenden Ausführungen um eine erste Einschätzung aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhalts handelt, die eine persönliche Beratung durch einen Rechtsanwalt nach umfassender Sachverhaltsaufklärung nicht ersetzen kann. Durch Auslassen oder Hinzufügen von Tatsachen Ihrerseits kann sich die rechtliche Bewertung ändern.
Bei Unklarheiten können Sie gerne von Ihrem Nachfragerecht Gebrauch machen. Dies gilt auch für den Fall, dass der Sachverhalt meinerseits infolge der knappen Schilderung fehlinterpretiert wurde. In diesem Fall, konkretisieren Sie diesen ausführlicher; insbesondere müssen die Ehegatten und deren familiäre Verhältnisse individualisiert werden.
Mit freundlichen Grüßen
Gina Haßelberg
(Rechtsanwältin)
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