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Frage geschrieben am 09.07.2010 13:50:45

Erb- und Familienrecht; Miteigentumsanteil

Rechtsgebiet: Erbrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1388
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Ich möchte gerne den Miteigentumsanteil meiner Ex-Frau an unserem gemeinsamen Haus (beide zu 50 Prozent im Grundbuch) ablösen und ihr dazu ein korrektes Angebot unterbreiten.

Es besteht bereits Einigkeit über den derzeit auf dem Markt realistischerweise zu erzielenden Preis sowie über das Wohnrecht meiner Mutter, welches taxiert wurde und abzuziehen ist.
Ebenso wie der zum Zeitpunkt des Scheidungsantrages valutierende Saldo des ehedem gemeinsam aufgenommenen Darlehens (zum Zeitpunkt der Trennung wurde auf ihren Wunsch ein neuer Vertrag abgeschlossen mit nur noch meiner Person als Darlehensnehmer).

Zum Zeitpunkt des Hausbaus (Anbau) bekamen wir jeweils unser Erbteil ausbezahlt - dergestalt, dass sie ihr Erbteil ausgezahlt bekam und ich das Grundstück und das Haus meiner Eltern überschrieben bekam. Dies ist notariell wie folgt festgehalten:

"Der Veräußerer (meine Mutter) überträgt an den dies annehmenden Erwerber (ich) zu Alleineigentum den Hausgrundbesitz."
"Die Übertragung erfolgt, soweit sie nicht durch Gegenleistung belegt ist, in Anrechnung auf die Erb- und Pflichteilsrechte des Erwerbers."

Und dann in einem Anhang:

"Herr (ich) überträgt an seine dies annehmende Ehefrau zu Eigentum einen ideellen Ein-Halb-Miteigentumsanteil des zu übertragenden Grundbesitzes."
"Die Übertragung von dem Ehemann an die Ehefrau ist ehebedingte Zuwendung. Soweit sie ohne Gegenleistung erfolgt, ist sie im Falle eines Zugewinnausgleichs der Ehefrau anzurechnen."

Meine Abrechnung würde nun wie folgt aussehen:

Haus
minus Wohnwert Mutter lt. Gutachten
minus Darlehenssaldo zum Zeitpunkt Scheidungsantrag
minus indexiertes Erbe Hausgrundbesitz ich
plus indexierter Erbteil Frau
= Abfindung

Ist diese Abrechnung so korrekt oder wo könnte sie angefochten werden?

Ist die Durchführung eines eigenen Zugewinnausgleichs (außer den genannten Faktoren gibt es aber nichts auszugleichen!) sinnvoll (und wenn für wen?? - Dalehen!?!) oder erübrigt sich dies bei der aufgeführten Abrechnung?


Antwort geschrieben am 09.07.2010 15:00:46
Sehr geehrte Fragestellerin, sehr geehrter Fragesteller,

aufgrund Ihrer Informationen beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:

Zunächst möchte ich Sie aber darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsangaben kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen.

Bei einem Miteigentumsanteil an einem Haus zu jeweils 50 % gibt es bezüglich der Teilung der Miteigentumsgemeinschaft vier Lösungswege.
1. Das Anwesen wird an eine Dritten verkauft und der Erlös hälftig geteilt.
2. Das Anwesen kann so aufgeteilt werden, dass zwei voneinander getrennte Eigentumsanteile entstehen, die dann hälftig an die Miteigentümer aufgeteilt und diese jeweils für diesen Teil zu 100 % ins Grundbuch eingetragen werden.
3. Die Miteigentümer einigen sich darauf, dass einer das Anwesen zu 100 % übernimmt und den anderen Miteigentümer auszahlt.
4. Die Miteigentümer können sich auf keine der vorgenannten Alternativen einigen und einer betreibt die Teilungsanordnung, d.h. das Anwesen wird zwangsversteigert und der Erlös, nach Abzug aller Verbindlichkeiten, wird hälftig geteilt.

Nach Ihrer Schilderung wollen Sie das Anwesen übernehmen. Die von Ihnen hierfür angestellte Abrechnung kann als Betrag zur Ablöse des Hauses angesetzt werden und dieser Vorschlag Ihrer Ex-Frau unterbreitet werden. Diese kann das Angebot in dem Sinn nicht anfechten; sie kann lediglich die Ablösesumme als zu niedrig ansehen und ihre Zustimmung zur Umschreibung des Grundbuchs verweigern. Sollte dies der Fall sein und z.B. ein Gegenvorschlag unterbreitet werden, so müssten Sie sich überlegen, ob Sie bereit wären, die geforderte Summe zu zahlen.
Da nach Ihren Angaben aber der Wert des Hauses an sich und der Abzug bezüglich des Wohnrechts unstreitig ist, sollten Sie hier eine Einigung mit Ihrer Ex-Frau erzielen können.
Bitte beachten Sie hier, dass auch geregelt werden sollte, wer die anfallenden Kosten für die Übertragung des Grundstücks und die Umschreibung des Grundbuchs zu tragen hat.
Hier könnten Sie z.B. anbieten, dass Sie diese Kosten übernehmen; es könnte aber auch eine hälftige Teilung vereinbart werden.

Ein Zugewinnausgleich wäre wohl für denjenigen vorteilhaft, dessen Erbanteil niedriger ausgefallen ist. Beim Zugewinn müssen Sie das Anfangsvermögen (Vermögen bei Eheschließung) mit dem Endvermögen (Vermögen zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags) vergleichen.
Nach Ihren Angaben gehe ich davon aus, dass das Endvermögen annähernd gleich ist, da hier als erheblicher Wert nur der Wert des Anwesens jeweils zu 50 % einfließt.
Beim Anfangsvermögen sind jeweils die erhaltenen Erbanteile als privilegiertes Vermögen zu berücksichtigen. Wenn Ihre Ex-Frau z.B. ein Erbe in Höhe von 50.000 € erhalten hat, wäre dies der Wert ihres Anfangsvermögens.
Der Zugewinn ist nun der Betrag, um den das Endvermögen das Anfangsvermögen übersteigt. Der Partner mit dem höheren Zugewinn wäre ausgleichpflichtig.
Sollten Sie nach dieser Berechnung einen Zugewinn erhalten, so könnte dieser Betrag in die oben genannte Berechnung aufgenommen werden. Wenn Sie befürchten, dass Ihre Ex-Frau noch einen Zugewinnausgleich erhalten könnte und sie diesen auch geltend machen wird, so sollte auch versucht werden, die Angelegenheit mit der Umschreibung des Hauses und dem Erhalt einer Ablösesumme insgesamt abzuschließen.
Die Darlehensübernahme bezüglich des Hauses wird wohl keinen Einfluss auf den Zugewinn haben, da ich davon ausgehe, dass das Darlehen erst nach Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags auf Sie übergegangen ist und daher im Ergebnis nur den Wert des Anwesens für die Zugewinnsberechnung schmälert.

Auch die Übertragung des Miteigentumsanteil an dem Anwesen von Ihnen auf Ihre Ex-Frau verändert die Berechnung grundsätzlich nicht, da Sie diese Übertragung ausdrücklich als ehebedingte Zuwendung tituliert haben, so dass die Übertragung nicht als Schenkung nach § 1374 II BGB und damit als privilegiertes Vermögen angesehen wird, welches dem Anfangsvermögen Ihrer Ex-Frau zukommen würde. Dies wäre für Sie negativ, da ein hohes Anfangsvermögen den Zugewinn schmälert und es so wahrscheinlicher würde, dass ein Zugewinn für Sie negativ wäre.
Die Übertragung wird daher wohl beim Endvermögen Ihrer Ex-Frau zu berücksichtigen sein, so dass bei gleich hohen Erbanteilen ein Zugewinnausgleich nicht beachtlich wäre.


Mit freundlichen Grüßen

Kerstin Götten
(Rechtsanwältin)

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 09.07.2010 18:52:51

Danke für Ihre ausführliche Antwort; ich habe da aber noch Vertsändnisnachfragen:

1. Wenn die 50 TEUR (ihr Beispiel) ins Anfangsvermögen meiner Ex-Frau gehen, wären das dann bei mir also 80 TEUR (im Verhältnis umgerechnet, da der Wert meines Erbes höher war). Nach meiner Aufstellung, die Sie ja als so durchführbar bezeichnen, könnte ich dann also 30 TEUR als Differenz vom zu zahlenden Betrag abziehen?

2. Wenn ich aber nun Ihre Angaben zum Zugewinnausgleich richtig verstehe, hätte ich ja ein höheres Anfangsvermögen und müsste dann ja an meine Frau einen Zugewinnausgleich zahlen, da ja die Endvermögen (jeweils das halbe Haus) gleich wären!!?? Dann hätte ich ja einen Nachteil aus meinem Erbe???

3. Nein, das Darlehen wurde sofort bei Ihrem Auszug umgeschrieben - auf Ihren Wunsch, sie wollte einfach nichts mehr fürs Haus bezahlen (eine Nutzungsentschädigung wurde aber bisher auch nicht beantragt). Wie verhält es sich nun mit dem Darlehenssaldo bei einem Zugewinnausgleich?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 12.07.2010 09:25:12

Sehr geehrter Fragesteller,

wenn Ihr Erbanteil um ca. 30.000 € höher war als der Ihrer Ex-Frau, könnten Sie natürlich versuchen diesen höheren Wert zum Ausgleich zu bringen. Hier müssen Sie aber beachten, dass Ihnen auch der gesamte Wert des Hauses zukommen soll und Sie bereits den Wert des Erbes Ihrer Frau berücksichtigen.
Da die Ablösung des Miteigentumsanteils aber wie bereits ausgeführt Verhandlungssache ist, kann auch hier nochmals ein Ausgleich der Erbanteile eingebracht werden.

Bezüglich eines eventuellen Zugewinnausgleichs müssen Sie beachten, dass nicht allein auf das Anfangsvermögen abgestellt wird. Es wird hier das Anfangsvermögen mit dem Endvermögen verglichen und so der Vermögenszuwachs berechnet.
Wenn Sie z.B. ein Anfangsvermögen von 80.000 € hatten und das Haus nach Abzug des Wohnrechts und der Verbindlichkeiten einen Wert von 100.000 € aufweisen würde, dann hätten Sie einen Zugewinn von 20.000 €. Bei Ihrer Ex-Frau wäre der Zugewinn höher, wenn Sie nur ein Anfangsvermögen von 50.000 € hat. Der Zugewinn würde dann 50.000 € betragen und Ihre Ex-Frau wäre dann ausgleichspflichtig in Höhe von 15.000 € (50.000 € Zugewinn Frau - 20.000 € Zugewinn Mann / 2).
Sollten Sie diesen Zugewinn gesondert durchführen und nicht bei der Aufteilung des Hauses einfließen lassen, so könnte es aber sein, dass Ihre Ex-Frau einen höheren Betrag als Ausgleichssumme fordert.

Wenn Sie das Darlehen bereits vor Rechtshängigkeit der Scheidung übernommen haben, wäre das Darlehen wohl als Verbindlichkeiten bei Ihrem Endvermögen zu berücksichtigen und würde dieses Endvermögen schmälern. Hierdurch würde sich Ihr Zugewinn verringern.

Mit freundlichen Grüßen

Kerstin Götten
(Rechtsanwältin)





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Erb- und Familienrecht; Miteigentumsanteil | Gesamtbewertung: 4.4/5 | Datum: 2010-07-21
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