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Frage geschrieben am 14.03.2010 22:08:24

Er arbeitet in D selbständig, sie im ÖD in Nicht-EU Land

Rechtsgebiet: Steuerrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1261
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Guten Tag,

als deutscher Staatsbürger lebe und arbeite ich selbständig hierzulande. Meine Frau (ausländische Staatsbürgerin, Nicht EU) hat über 20 Jahre hier als Angestellte im öffentlichen Dienst gearbeitet. Seit 3 Jahren arbeitet sie an einer Universität in ihrer Heimat, einem Nicht-EU-Land, hat einen 2. Arbeitsvertrag bei meiner Firma als TZ Kraft in geringem Umfang, mit allen Steuern und Sozialabgaben hierzulande (EKSt./KV/RV/ALV/PV).

Unsere Tochter studiert seit geraumer Zeit im Heimatland meiner Frau. Wir sehen den Wohnsitz in D als Hauptwohnsitz an, Frau und Tochter verbringen ihren Urlaub hier, ansonsten sind sie überwiegend im Ausland, ich reise regelmäßig dort hin (ich bin mehr als 183 Tage in D, Frau und Tochter weniger). Wir haben als Kapitalanlage eine Wohnung dort (Ausland) gekauft, die wir nutzen. Alle Familienmitglieder sind nach wie vor am deutschen Wohnort gemeldet, meine Frau zusätzlich am Arbeitsort (sie könnte sonst dort nicht an der Uni arbeiten), die Tochter hält sich mit Touristenvisum im Ausland auf, muss daher spätestens alle 3 Monate aus- und erneut einreisen.

Wie ist dies steuerlich und bzgl. Kindergeld zu bewerten? Bislang geben wir die Einkommensteuererklärung in D unter Hinzurechnung des Einkommens meiner Frau (Progression, Steuer, KV und Sozialversicherungsabgaben werden dort abgeführt) ab.

Nun stellt sich die Familienkasse beim Kindergeld quer, bislang ohne Begründung.

Unsere langfristigen Lebensinteressen liegen hier, das gesamte Einkommen wird hier versteuert - ein Wechsel ins Ausland steht trotz deutlich günstigerer Steuersätze dort nicht an (es sei denn der deutsche Staat "erzwingt" dies durch ungünstige Auslegung der Rechtslage).

Fragen:
- Wie ist die steuerliche Situation zu bewerten - gemeinsame Veranlagung hierzulande, da Mittelpunkt der Lebensinteressen in D trotz unterschiedlicher Zeitanteile der Anwesenheit?
- Arbeitsverträge meiner Frau in 2 Ländern gleichzeitig? An der Uni im Ausland nur 1 Nachmittag + 1 Vormittag Lehrverpflichtungen + unregelmäßig Konferenzen, lange Ferienzeiten, hier in D 10 h wöchentliche AZ im Homeoffice lt. Vertrag
- Kindergeldanspruch? Tochter in D geboren, dt. Staatsbürgerin, studiert als Auslandsstudentin mit für Ausländer hohen Studiengebühren im Ausland (sie könnte, wenn sie dies wollte, dort problemlos die dortige Staatsbürgerschaft zusätzlich erhalten, dann entfielen die Studiengebühren), kein Kindergeldanspruch dort, sie hat ihr Konto in D.

Vielen Dank vorab!


Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:

- Wie ist die steuerliche Situation zu bewerten - gemeinsame Veranlagung hierzulande, da Mittelpunkt der Lebensinteressen in D trotz unterschiedlicher Zeitanteile der Anwesenheit?

Die Besteuerung der Einnahmen Ihrer Frau erfolgt hinsichtlich der Tätigkeit an der Universität in dem Nicht EU Staat. Die Einnahmen für die Teilzeittätigkeit in Deutschland. Soweit mit dem betreffenden Nicht-EU Staat ein Doppelbesteuerungsankommen besteht, wären die Einnahmen Ihrer Frau, die in dem Nicht-EU Staat versteuert werden, voraussichtlich nicht mehr zu besteuern.

Allenfalls unterliegen die Einnahmen Ihrer Frau im Nicht_EU Staat dem Progressionsvorbehalt, so dass das Einkommen bei der Ermittlung der Steuerprogression berücksichtigt wird.

Liegt kein Doppelbesteuerungsabkommen vor, erfolgt eine Besteuerung nach dem Welteinkommensprinzip in Deutschland unabhängig von einer bereits entrichteten Steuer im Nicht-EU Staat aus der Tätigkeit an der Universität.

Die Einnahmen aus der Anstellung in Deutschland werden in Deutschland besteuert. Ob eine weitere Besteuerung in dem Nicht-EU Staat erfolgt, wäre nach Nennung des EU Staates zu prüfen.

- Arbeitsverträge meiner Frau in 2 Ländern gleichzeitig? An der Uni im Ausland nur 1 Nachmittag + 1 Vormittag Lehrverpflichtungen + unregelmäßig Konferenzen, lange Ferienzeiten, hier in D 10 h wöchentliche AZ im Homeoffice lt. Vertrag

Die Arbeitsverträge in zwei unterschiedlichen Ländern werden steuerlich getrennt veranlagt. Hinsichtlich einer möglichen Doppelbesteuerung bzw. der Besteuerung in Form des Progressionsvorbehalt wäre die Angabe des Nicht-EU Staates erforderlich.

- Kindergeldanspruch? Tochter in D geboren, dt. Staatsbürgerin, studiert als Auslandsstudentin mit für Ausländer hohen Studiengebühren im Ausland (sie könnte, wenn sie dies wollte, dort problemlos die dortige Staatsbürgerschaft zusätzlich erhalten, dann entfielen die Studiengebühren), kein Kindergeldanspruch dort, sie hat ihr Konto in D.

Als deutscher Staatsangehöriger besteht ein Anspruch auf Kindergeld, wenn der Berechtigte seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.

Da Sie und Ihre Frau nach Ihren Angaben einen Wohnsitz in Deutschland haben und unbeschränkt steuerpflichtig (§ 1 Abs. 2 EStG) sind, besteht grundsätzlich Anspruch auf Kindergeld.

Soweit Ihre Frau nur beschränkt steuerpflichtig wäre, wäre ein Antrag mit dem Einreichen der Steuererklärung Ihrer Frau beim Finanzamt auf unbeschränkte Besteuerung zu stellen, wobei dann Ihre Frau mit ihrem gesamten Einkommen in Deutschland steuerpflichtig ist, vorbehaltich der Anwendung eines Doppelbesteuerungsabkommens.

Für den Fall eines Wohnsitzes Ihrer Frau im Nicht EU Staat und einer beschränkten Steuerpflicht In Deutschland, wäre für eine Kindergeldberechtigung nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 EStG oder § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG Voraussetzung, dass Ihr Kind einen Wohnsitz im Inland oder einem EU- oder EWR-Staat hat.

Ihre Tochter begründet nicht schon dann einen Wohnsitz, wenn einer der Eltern im Inland wohnt und die Tochter den Wohnsitz der Eltern teilt. Bei einem auf mehr als ein Jahr angelegten Auslandsaufenthalt genügen kurzzeitige Besuche oder kurzfristige Aufenthalte der Kinder nicht, um die Aufrechterhaltung des inländischen Wohnsitzes anzunehmen (Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 23. November 2000 VI R 107/99, BFHE 193, 558, BStBl II 2001, 294).

Insoweit sind an den Wohnsitz im Inland entsprechende Anforderungen zu stellen, die ein dauerhaftes Wohnen Ihrer Tochter dort ermöglichen. Auch wenn Ihre Tochter mit Wohnsitz in Deutschland nur alle drei Monate nach Deutschland einreißt, kommt es zuerst auf die unbeschränkte Steuerpflicht beider Elternteil an. Ist diese gegeben, besteht auch ein Anspruch auf Kindergeld.

Soweit Ihre Frau beschränkt steuerpflichtig ist und einen Wohnsitz im Nicht-EU Staat hat, ist der Wohnsitz Ihrer Tochter maßgebend. Aufgrund der nur kurzen Einreisen alle drei Monate nach Deutschland wäre hier ein Anspruch auf Kindergeld zu verneinen.

Soweit zur Erlangung des Anspruches auf Kindergeld Ihre Frau eine unbeschränkte Besteuerung beantragt will, empfehle ich zunächst durch einen Steuerberater prüfen zu lassen, welche Auswirkung eine unbeschränkte Steuerpflicht hätte.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick verschaffen.

Im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion stehe ich Ihnen weiterhin zur Verfügung.

Mit besten Grüßen

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 14.03.2010 23:46:44

Besten Dank! Habe ich Sie mit diesen beiden Punkten richtig verstanden: 1. Da wir gemeinsam in D steuerlich veranlagt sind, gehe ich von einer unbeschränkten Steuerpflicht aus, oder? 2. Unsere Tochter hat hier in der Wohnung ein Zimmer - ein dauerhaftes Wohnen wäre möglich, aber natürlich durch das Studium nicht realisierbar. (Sie studiert u.a. im Ausland, um nebenbei für eine spätere Tätigkeit als Dolmetscherin quasi nebenbei die dortige Sprache mit zu erwerben, neben dem studierten Hauptfach Anglistik.)
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 15.03.2010 00:14:05

Vielen Dank für die Nachfrage:

Die gemeinsame Veranlagung oder Zusammenveranlagung hat folgende Voraussetzungen, die für beide Ehegatten zumindest an einem Tag des der Einkommensteuerveranlagung zu Grunde liegenden Kalenderjahres vorgelegen haben müssen:

- gültige Ehe
- unbeschränkte Steuerpflicht
- kein dauerndes Getrenntleben

Insoweit sind Sie beide unbeschränkt steuerpflichtig, so dass auch ein entsprechender Anspruch auf die gewährung von Kindergeld besteht.

Mit besten Grüßen

Bewertung der Antwort vom Fragesteller

Er arbeitet in D selbständig, sie im ÖD in Nicht-EU Land | Gesamtbewertung: 4.8/5 | Datum: 2010-03-14
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