D.h wir sind gezwungen, eine Vertretung zu beauftragen oder bekommen den Inhalt der Erörterung, die sich über 3 Tage hinwegziehen kann, schlichtweg nicht mit. Sehe ich das richtig?
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Diese Antwort ist vom 30.11.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 30.11.2008 11:28:17 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Nikolai Zutz
Schepp Allee 70, 64296 Darmstadt, Tel: 06151 4937800, Fax: 06151 4937801
Arbeitsrecht, Mietrecht, Strafrecht, Verwaltungsrecht, Verkehrsrecht
Bewertungen: 34
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vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform nur dazu dienen soll, Ihnen einen ersten Eindruck der Rechtslage zu vermitteln. Die Leistungen im Rahmen einer persönlichen anwaltlichen Beratung/Vertretung können und sollen an dieser Stelle nicht ersetzt werden. Durch Weglassen oder Hinzufügen von wesentlichen Tatsachen kann die Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen. Es können nur die wesentlichen Aspekte des Falles geklärt werden.
Aufgrund Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung des Einsatzes beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Leider kann ich Ihnen Ihre Rechtsauffassung nur bestätigen.
Aus § 73 V S. 3 VwVfG ergibt sich zwingend, dass bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin auch ohne ihn verhandelt werden kann.
Insofern kann (und wird) seitens der Gemeinde keine Rücksicht auf Ihre terminliche Situation genommen werden. Andernfalls wäre es praktisch im Übrigen wohl auch schlichtweg unmöglich, bei 50 Einwendern einen Termin zu finden, der allen genehm wäre.
Ich bedaure, Ihnen hier keine günstigere Einschätzung liefern zu können.
Ich hoffe dennoch, Ihnen eine erste Orientierungshilfe gegeben zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Nikolai F. Zutz
-Rechtsanwalt-
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