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Frage geschrieben am 21.06.2010 19:28:40

Entzug des des Führerscheins in der Probezeit

Rechtsgebiet: Verkehrsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1028
Hallo,
ich war vor Kurzem an einem Unfall beteilig.D.h.:
Ich wollte an einem LKW vorbeifahren (Um seine Front), weil dieser durch seine verpasste Ampelphase die Kreuzung blockierte (2Spuren). Dieser wollte abbiegen und stand nun quer vor mir, jedoch fuhr auch nach hupen nicht weiter. Also ich schon zu ca. 70% Autolänge vorbei war, fuhr dieser trotzdem vor. Der Lkw-Fahrer hatte Schaltungsprobleme mit seinem Automatik und fuhr daher verpätet an (sehr verspähtet, da er sicher 5-10 Sek sich nicht bewegete). Sein Schaltungsproblem gab er jedoch nicht bei der Polizei an. Ich fuhr los, weil dieser den gesamten Verkehr blockierte (Berlin). Ich denke daher, dass ich auf jeden Fall ein Bußgeld bekomme, samt Punkt/e. Also ich warte noch auf den Brief.

So nun mein Hauptproblem:
Ich bin in der verlängerten Probezeit, nach Aufbau seminar und 4 Wochen Führerscheinentzug wegen +38Km/h. Letztes Jahr im April bekam ich noch einen Punkt, weil ich mein handy in der Hand hielt. Den Vorschlag zum Abbau der punkte habe ich darauf hin auch bekommen, jedoch nicht war genommen. Ich arbeite bei einem großen deutschen Industrieserviceunternehmen und bin auf den Führerchein angewiesen (ggfs Kündig wegen Führerscheinbeseitz im Arbeitsvertrag, also theroetisch, praktisch werd ich nicht gekündigt.

Sollte ich rechtlich Einspruch erheben, da der LKW mir hinten gegens Auto fuhr, musste er ja noch Gas gegeben haben als ich schon vor ihm war? Oder kann ich es auch wegen meinem Arbeitsvertrag mit dem Führerschein abwenden?


Antwort geschrieben am 21.06.2010 20:49:27
Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne beantworte:

Sie sollten zunächst abwarten, ob Sie überhaupt einen Bußgeldbescheid erhalten. Diesem wird in der Regel ein Anhörungsbogen vorausgehen, in dem Sie aufgefordert werden, sich zu dem Tatvorwurf zu äußern, wenn Ihnen dazu noch keine Gelegenheit vor Ort (durch die Polizei) gegeben wurde.

Sie sollten dann aber umgehend einen Anwalt mit der Akteneinsicht beauftragen, bevor Sie sich irgendwie zum Tatvorwurf äußern. Sie sind nicht zur Stellungnahme oder Aussage bei der Polizei verpflichtet.

Erhalten Sie ohne vorherigen Anhörungsbogen einen Bußgeldbescheid, sollten Sie ebenfalls einen Anwalt mit der Akteneinsicht beauftragen, denn die Erfolgsaussichten, sich gegen den Bußgeldbescheid und seine Folgen zu wehren, hängen davon ab, was man Ihnen konkret vorwirft und welche Beweise der Staat dafür hat. Das lässt sich ohne Aktenkenntnis aber nicht sagen.

Der Einspruch sollte auf jeden Fall fristwahrend erfolgen - zurückgenommen werden kann er dann später bis zu einer mündlichen Verhandlung immer noch, wenn keine Aussicht auf Erfolg bestehen sollte. Das kann aber erst nach Akteneinsicht gesagt werden.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben und stehe Ihnen für eine weitergehende Beratung und Vertretung Ihrer Interessen gerne zur Verfügung.

Bitte kontaktieren Sie mich dazu über die unten genannte Rufnummer bzw. E-Mail-Adresse.


Mit freundlichen Grüßen

Andreas Schwartmann
Rechtsanwalt


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