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Frage geschrieben am 05.05.2011 16:17:43

Entzug Leitungsfunktion möglich?

Rechtsgebiet: Arbeitsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1762
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Vor einigen Monaten habe ich eine neue Stelle im öffentlichen Dienst angetreten. Sowohl in der Stellenausschreibung als auch im Arbeitsvertrag wird meine Position eindeutig als "Leitung" definiert. Mündlich wurde mir mehrfach zugesichert, dass damit auch Personalverantwortung verbunden ist, sobald weiteres Personal zu dem Bereich dazu kommt (es handelt sich um einen neuen Bereich im Aufbau). Auch die bei uns gängigen Kompetenzen eines Bereichsleiters sollten mir verliehen werden (z.B. eine Zeichnungsbrechtigung), sobald ich meinen Bereich nicht mehr alleine vertrete, sondern weiteres Personal habe.

Nun soll eine weitere Stelle in meinem Bereich besetzt werden und mir wird die Führungsaufgabe/ Personalverantwortung plötzlich doch nicht zugestanden. Angeblich geht nun mit meiner Position doch keine Bereichsleitung einher, obwohl ich offiziell als "Leiter" bezeichnet werde (Visitenkarte etc.) und auch entsprechend verantwortungsvolle Aufgaben übernehme, entsprechend vergütet werde etc. Die Personalverantwortung für den neuen Mitarbeiter soll nun mein direkter Vorgesetzter übernehmen.

Ist es rechtlich möglich, mir die Leitungsfunktion zu entziehen? Kann ich dazu aufgefordert werden, mich "Leiter" zu nennen, ohne dann die entsprechenden Kompetenzen zu bekommen? Habe ich ein Recht darauf, in die Personalauswahl einbezogen zu werden?


Antwort geschrieben am 05.05.2011 17:19:25
Rechtsanwalt Steffan Schwerin
Golmsdorfer Str. 11, 07749 Jena, Tel: 036412692037, Fax: 036412671047
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Sehr geehrte(r) Fragesteller(in)

die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:

Die Stellenbeschreibung ist als Bestandteil des Arbeitsvertrages auch bindend und der Arbeitgeber / Dienstherr damit auch verpflichtet, Ihnen die vertraglich zugesicherten Aufgaben zu übertragen.

Sofern man Ihnen für den Aufbau der neuen Abteilung auch die entsprechenden Kompetenzen eingeräumt hat, können Sie diese auch ausüben.

Eine „Beschneidung" der arbeitsvertraglich zugesicherten Rechte und Aufgaben kann der Arbeitgeber nicht ohne Weiteres verlangen – dies bedarf der Änderung des Arbeitsvertrages.

Wenn der Arbeitgeber darauf besteht, dass Sie die Bereichsleitung nicht mehr inne haben und auch keine Personalentscheidungen treffen sollen, muss die Stellenbeschreibung geändert werden.

Der Arbeitgeber muss also um seine Forderung durchzusetzen, die Stellenbeschreibung ändern. Dies kann er aber einseitig nicht durchsetzen, dies bedarf Ihrer Zustimmung.

Sie müssen aber nur zustimmen, wenn der Forderung des Arbeitgebers dringende betriebliche Interessen bei Seite stehen.

Sie sollten also zunächst vom Arbeitgeber einfordern, dass man Ihnen die entsprechenden Kompetenzen auch einräumt und Sie die leitende und personalentscheidende Rolle in der neuen Abteilung übernehmen.

Weigert sich der Arbeitgeber weisen Sie ihn auf die Stellenbeschreibung hin und verlangen eine Begründung.

Der Arbeitgeber kann eine Änderungskündigung aussprechen, wenn Sie der Änderung des Arbeitsvertrages in der Stellenbeschreibung nicht zustimmen und dringend betriebliche Gründe die Änderung aber rechtfertigen würden.

Dann hätten Sie die Wahl, die Änderung anzunehmen oder aber den Arbeitsplatz zu verlieren.

Daher ist es erstmal wichtig, herauszufinden, warum der Arbeitgeber Ihnen nicht die Aufgaben belässt und ob tatsächlich die erforderlichen dringenden betrieblichen Gründe dahinter stehen.

Mit freundlichen Grüßen


Steffan Schwerin
Rechtsanwalt

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