Meine CH-Ehefrau entführte vor 4 Jahren meine Kinder in die Schweiz. Noch immer sind wir nicht geschieden. Das Umgangsrecht wurde nach CH abgegeben. Ein Ende des ganzen Dramas ist nicht in sicht. meine Frau scheint von den Verzögerungen sehr zu profitieren. (Ein Gefühl)
Ich möchte etwas Druck machen. Meine Lebensplanung ist völlig blockiert.
Frage: Kann ich nach so langer Zeit noch Strafantrag wegen Entziehung Minderjähriger stellen oder damit zumindest ihr drohen? Kann ich eine Ehrverletzungs- / Verleumdungsklage anstrengen, weil sie mir einen Missbrauch vorwirft und mich pädophil nennt, obwohl die Staatsanwaltschaft das Verfahren geschlossen hat?
Von meiner Anwältin kommt keine Initiative, wie ich sie mir erhoffe und den Richter halte ich für befangen, er benimmt sich zur Gegenpartei recht auffällig fürsorglich, selbst wenn ich wohlwollend 30% Subjektivität(meinerseits) abziehe.
was denken Sie.
Hochachtungsvoll mit freundlichen Grüssen
Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 1.7.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 1.7.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 01.07.2008 02:16:03 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Lars Liedtke
Groner Landstr. 59, 37081 Göttingen, Tel: 05513097470, Fax: 05519997938
Miet und Pachtrecht, Familienrecht, Kaufrecht, Vertragsrecht, Arbeitsrecht, Zivilrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Strafrecht
Bewertungen: 316
Groner Landstr. 59, 37081 Göttingen, Tel: 05513097470, Fax: 05519997938
Miet und Pachtrecht, Familienrecht, Kaufrecht, Vertragsrecht, Arbeitsrecht, Zivilrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Strafrecht
Bewertungen: 316
vielen Dank für Ihre Anfrage. Zunächst möchte ich darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine persönliche Beratung/Vertretung kann und soll hierdurch nicht ersetzt werden. Hinzufügen oder Weglassen wesentlicher Tatsachen kann zu einer anderen Beurteilung des Falles führen. Unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben und des von Ihnen gebotenen Einsatzes beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:
1. Wie Sie dem Grundstraftatbestand des § 235 Abs. 1 StGB (Anlage) entnehmen können, beträgt das Strafmaß bis zu 5 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Die Strafverfolgungsverjährung hierfür ist in § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB geregelt. Sie beträgt 5 Jahre. Der Beginn der Verjährungsfrist richtet sich nach § 78 a StGB. Maßgeblicher Zeitpunkt ist die Beendigung der Tat. Entziehung Minderjähriger ist ein Dauerdelikt. Beendet ist die Tat erst, wenn das Kind wieder in der Obhut des sorgeberechtigten Elternteils ist. Daher ist die Tat nicht verjährt. Sie können daher Strafantrag stellen. Dieser ist gem. § 235 Abs. 7 StGB auch erforderlich.
Ob der Tatbestand des § 235 StGB durch den vorliegenden Sachverhalt erfüllt ist, kann ich an dieser Stelle nicht abschließend beurteilen.
Für einen Strafantrag ist die Beauftragung eines Rechtsanwalts nicht erforderlich und daher, sofern eine solche Beauftragung unterbleibt, ohne Kostenrisiko.
2. Leider ist nicht eindeutig, was Sie mit der Bezeichnung "Ehrverletzung- / Verleumdungsklage" meinen. Selbstverständlich steht es Ihnen frei, auch wegen Verleumdung oder übler Nachrede Strafantrag zu stellen, so dass ein Ermittlungsverfahren gegen Ihre Frau eingeleitet wird. Aufgrund der Unschuldvermutung gelten Sie als unschuldig, solange Sie nicht strafrechtlich verurteilt worden sind.
Zivilrechtlich können Sie zum einen einen Unterlassungsanspruch geltend machen und zum anderen unter Umständen auf Schmerzensgeld klagen. Anders als im Strafverfahren gilt hier nicht der Amtsermittlungsgrundsatz. Vielmehr müssten Sie als Kläger für die Beweismittel sorgen. Wie Ihre Erfolgsaussichten sind, kann ich in Unkenntnis aller Details nicht beurteilen. Diesbezüglich ist eine anwaltliche Vertretung ratsam.
3. Wegen des Verdachts der Befangenheit ist es möglich einen den Richter betreffenden Ablehnungsantrag zu stellen. Allerdings genügen hier bloße Vermutungen nicht. Hier müssten Sie handgreifliche Anhaltspunkte haben, wieso und inwieweit der Richter den Fall nicht objektiv behandelt.
4. Sie können Ihrer Rechtsanwältin jederzeit das Mandat kündigen. Sollten Sie anschließend einen anderen Rechtsanwalt beauftragen, entstehen jedoch doppelte Kosten. Daher sollten Sie zunächst einmal mit ihr sprechen und ihr mitteilen, dass Sie unzufrieden sind, und nachfragen, wieso sie keine Initiative zeigt. Sollten Sie befürchten, dass Sie Ihnen nicht glaubt und sie Sie deshalb schlecht vertritt, sollten Sie "in den sauren Apfel beißen" und einen anderen Rechtsanwalt beauftragen.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage gegeben zu haben. Ansonsten nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen,
Lars Liedtke
Rechtsanwalt
Anlage:
§ 235 StGB: Entziehung Minderjähriger
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. eine Person unter achtzehn Jahren mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen Übel oder durch List oder
2. ein Kind, ohne dessen Angehöriger zu sein,
den Eltern, einem Elternteil, dem Vormund oder dem Pfleger entzieht oder vorenthält.
(2) Ebenso wird bestraft, wer ein Kind den Eltern, einem Elternteil, dem Vormund oder dem Pfleger
1. entzieht, um es in das Ausland zu verbringen, oder
2. im Ausland vorenthält, nachdem es dorthin verbracht worden ist oder es sich dorthin begeben hat.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und des Absatzes 2 Nr. 1 ist der Versuch strafbar.
(4) Auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter
1. das Opfer durch die Tat in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung oder einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung bringt oder
2. die Tat gegen Entgelt oder in der Absicht begeht, sich oder einen Dritten zu bereichern.
(5) Verursacht der Täter durch die Tat den Tod des Opfers, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
(6) In minder schweren Fällen des Absatzes 4 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 5 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
(7) Die Entziehung Minderjähriger wird in den Fällen der Absätze 1 bis 3 nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
§ 78 StGB: Verjährungsfrist
(1) Die Verjährung schließt die Ahndung der Tat und die Anordnung von Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) aus. § 76a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.
(2) Verbrechen nach § 211 (Mord) verjähren nicht.
(3) Soweit die Verfolgung verjährt, beträgt die Verjährungsfrist
1. dreißig Jahre bei Taten, die mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht sind,
2. zwanzig Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als zehn Jahren bedroht sind,
3. zehn Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als fünf Jahren bis zu zehn Jahren bedroht sind,
4. fünf Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr bis zu fünf Jahren bedroht sind,
5. drei Jahre bei den übrigen Taten.
(4) Die Frist richtet sich nach der Strafdrohung des Gesetzes, dessen Tatbestand die Tat verwirklicht, ohne Rücksicht auf Schärfungen oder Milderungen, die nach den Vorschriften des Allgemeinen Teils oder für besonders schwere oder minder schwere Fälle vorgesehen sind.
§ 78a StGB: Beginn
Die Verjährung beginnt, sobald die Tat beendet ist. Tritt ein zum Tatbestand gehörender Erfolg erst später ein, so beginnt die Verjährung mit diesem Zeitpunkt.
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 01.07.2008 12:34:57
Sehr geehrter Herr Liedtke
Mit Verleumdung meinte ich, daß meien noch - Frau in der Schweiz am neuen Wohnort herumerzählt, ich sei pädophil. So hat sie mich auch gegenüber einem Mitarbeiter des dortigen Jugendamtes in meinem Beisein betituliert. Bei einer klage müsste ich wahrscheinlich Zeugenaussagen einholen? Würde der Jugendamtsmitarbeiter auch als Zeuge durchgehen?
Vielen dank und freundliche Grüße
Sehr geehrter Herr Liedtke
Mit Verleumdung meinte ich, daß meien noch - Frau in der Schweiz am neuen Wohnort herumerzählt, ich sei pädophil. So hat sie mich auch gegenüber einem Mitarbeiter des dortigen Jugendamtes in meinem Beisein betituliert. Bei einer klage müsste ich wahrscheinlich Zeugenaussagen einholen? Würde der Jugendamtsmitarbeiter auch als Zeuge durchgehen?
Vielen dank und freundliche Grüße
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 01.07.2008 12:48:51
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich Ihnen wie folgt beantworten möchte:
Üble Nachrede (§ 186 StGB) begeht, wer einen anderen Dritten gegenüber verächtlich macht oder in der öffentlichen Meinung herabwürdigt, wenn die verbreiteten Tatsachen nicht erweislich wahr sind. Verleumdung (§ 187 StGB) liegt vor, wenn der Täter wider besseres Wissen handelt. Im vorliegenden Fall ist mindestens eine üble Nachrede gegeben.
Strafrechtlich genügt es, wenn Sie im Rahmen des Strafantrags den Sachverhalt schildern. Es gilt der Amtsermittlungsgrundsatz. Demnach müssen Staatsanwaltschaft und Polizei die für eine Anklageerhebung notwendigen Beweise ermitteln und sichern.
Im Zivilprozess gilt die Parteimaxime, dass heißt Sie als Kläger müssten die Beweise anbieten, wie beispielsweise durch Zeugenbeweis. Zeuge kann grundsätzlich jeder sein, der nicht selbst Partei des Verfahrens ist, daher auch der Jugendamtsmitarbeiter.
Ich denke, Sie sollten solche schweren Vorwürfe nicht auf sich beruhen lassen, sondern sowohl Strafantrag stellen als auch ein zivilrechtliches Verfahren wegen Unterlassung anstrengen. Hier gibt es auch die Möglichkeit im einstweiligen Rechtsschutz vorzugehen und eine einstweilige Unterlassungsverfügung zu erwirken. Im Rahmen eines solchen Verfahrens sind die beweisbedürftigen Tatsachen lediglich glaubhaft zu machen. Ihnen steht dann das zusätzliche Beweismittel der eidesstattlichen Versicherung zur Verfügung. Sie können also an Eides statt versichern, dass die von Ihnen vorgetragenen Tatsachen der Wahrheit entsprechen. Es ist ratsam, sich in einem solchen Verfahren anwaltlich beraten und vertreten zu lassen.
Mit freundlichen Grüßen,
Lars Liedtke
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich Ihnen wie folgt beantworten möchte:
Üble Nachrede (§ 186 StGB) begeht, wer einen anderen Dritten gegenüber verächtlich macht oder in der öffentlichen Meinung herabwürdigt, wenn die verbreiteten Tatsachen nicht erweislich wahr sind. Verleumdung (§ 187 StGB) liegt vor, wenn der Täter wider besseres Wissen handelt. Im vorliegenden Fall ist mindestens eine üble Nachrede gegeben.
Strafrechtlich genügt es, wenn Sie im Rahmen des Strafantrags den Sachverhalt schildern. Es gilt der Amtsermittlungsgrundsatz. Demnach müssen Staatsanwaltschaft und Polizei die für eine Anklageerhebung notwendigen Beweise ermitteln und sichern.
Im Zivilprozess gilt die Parteimaxime, dass heißt Sie als Kläger müssten die Beweise anbieten, wie beispielsweise durch Zeugenbeweis. Zeuge kann grundsätzlich jeder sein, der nicht selbst Partei des Verfahrens ist, daher auch der Jugendamtsmitarbeiter.
Ich denke, Sie sollten solche schweren Vorwürfe nicht auf sich beruhen lassen, sondern sowohl Strafantrag stellen als auch ein zivilrechtliches Verfahren wegen Unterlassung anstrengen. Hier gibt es auch die Möglichkeit im einstweiligen Rechtsschutz vorzugehen und eine einstweilige Unterlassungsverfügung zu erwirken. Im Rahmen eines solchen Verfahrens sind die beweisbedürftigen Tatsachen lediglich glaubhaft zu machen. Ihnen steht dann das zusätzliche Beweismittel der eidesstattlichen Versicherung zur Verfügung. Sie können also an Eides statt versichern, dass die von Ihnen vorgetragenen Tatsachen der Wahrheit entsprechen. Es ist ratsam, sich in einem solchen Verfahren anwaltlich beraten und vertreten zu lassen.
Mit freundlichen Grüßen,
Lars Liedtke
Rechtsanwalt
Bewertung der Antwort vom Fragesteller |
Als Leser können Sie
oder Rechtsanwalt Liedtke direkt

