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Frage geschrieben am 09.01.2008 19:50:00

Entziehung Kindesunterhalt

Rechtsgebiet: Strafrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1754
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Sehr geehrte Damen und Herren,

folgender Sachverhalt:

Ich bin für ein Kind unterhaltsverpflichtet und von der Kindesmutter seit ca. 11 Jahren getrennt.
Über den Kindesunterhalt besteht ein Titel.

Von Juli bis Dezember 2004 wohnte das Kind auf seinen eigenen Wunsch bei mir ( Probleme mit der Kindesmutter ), wofür ich extra meinen Job in einem anderen Bundesland aufgegeben habe, zurück in meinen Heimatort gezogen bin und mir eine neue Anstellung gesucht habe.

Die Kindesmutter bot mir die Überweisung des eingehenden Kindergeldes auf mein Konto an und verzichtete auf den Kindesunterhalt.
Dies wurde mündlich vereinbart, wobei die Zahlungen des Kindergeldes nachweisbar sind ( Kontoauszüge ).

Im Dezember 04 zog mein Kind aus, wovon ich erfuhr, als ich von Arbeit kam und sein Zimmer ausgeräumt war...

Vor einigen Monaten erhielt ich ein Schreiben vom Gericht
( Entziehung der Unterhaltspflicht von 07/04 bis 02/05 )

Meine o.g. Angaben habe ich danach bei Gericht zu Protokoll gegeben und die Kontoauszüge vorgelegt.
Des Weiteren habe ich zu Protokoll gegeben, dass ich zu den Monaten 01 und 02/05 keine Angaben machen kann, da mir die Auszüge nicht mehr vorliegen.

Heute habe ich den Termin zur mündlichen Verhandlung bekommen.

Momentan erhalte ich Hartz4, da meine ehem. Firma in Konkurs ging und bezahle trotzdem den vollen Unterhalt lt. Titel.

Mir ist bekannt, dass ich eine Abänderungsklage einreichen könnte.
Diese ist aber nach meinem Wissen eher nicht erfolgreich.
Und darum geht es mir auch garnicht.

Meine Frage ist, wie ist die Rechtslage im konkret geschilderten Fall ?

Denn wenn ich dazu lese

Wer sich einer gesetzlichen Unterhaltspflicht entzieht, so daß der Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten gefährdet ist oder ohne die Hilfe anderer gefährdet wäre, wird .....

So kann ich weder erkennen, dass der Lebensbedarf der Kindesmutter oder des Kindes gefährdet sein könnte bzw. wäre, wenn die Kindesmutter auf Unterhalt und Kindergeld verzichtet.

Seit 2005 wird übrigens regelmäßig gezahlt !

Vielen Dank vorab.



Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 9.1.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 09.01.2008 20:15:15
Rechtsanwalt Martin Kämpf
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Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, diese beantworte ich unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltschilderung sowie Ihres Einsatzes wie folgt:

Die Verletzung der Unterhaltspflicht ist gemäß § 170 StGB (Strafgesetzbuch) strafbar und mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht.

Voraussetzung für die Verwirklichung des Straftatbestandes ist die Gefährdung des Lebensbedarfs der Person, der sie zum Unterhalt verpflichtet waren. Nach meinem Dafürhalten ist eine solche Gefährdung für den Zeitraum, in welchem Ihr Kind bei ihnen lebte, nicht gegeben. Im Übrigen gehe ich davon aus, dass die Kindsmutter für diesen Zeitraum auf den Unterhalt verzichtet hat. Auch ein solcher Verzicht ließe eine Strafbarkeit nach § 170 StGB entfallen.

Ich empfehle Ihnen dennoch, einen Anwalt mit der Wahrnehmung Ihrer Verteidigung zu beauftragen und über diesen noch vor der Hauptverhandlung Akteneinsicht in die Ermittlungsakte zu nehmen.

Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick ermöglicht zu haben und stehe für Ergänzungen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion sowie ggf. für die weitere Wahrnehmung Ihrer Interessen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Martin Kämpf
Rechtsanwalt

Fon 089/ 22843355
Fax 089/ 22843356

info@kanzlei-kaempf.net
Rechtsanwalt Kämpf - Strafverteidiger in München

Rechtsanwalt & Strafverteidiger Martin Kämpf
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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 09.01.2008 20:22:53

Sehr geehrter Herr Kämpf,

ich bedanke mich vielmals für die umgehende Antwort.

Ich hätte auch gern einen höheren Einsatz gewählt, aber mit 500 € mtl., von den noch 162 € UH abgehen, macht man leider keine großen Sprünge...

Vielleicht sind Sie trotzdem so freundlich und teilen mir noch kurz mit, was ich gegebenenfalls für die 2 offenen Monate "zu erwarten" hätte, welche ich gegebenenfalls auch umgehend nachzahlen würde.

Nochmals vielen Dank

Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 09.01.2008 20:51:16

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Nachfrage, diese beantworte ich wie folgt:

Bitte sehen Sie mir nach, dass eine abschließende Einschätzung der zu erwartenden Strafe ohne Kenntnis der Ermittlungsakte nicht möglich ist. Denn abhängig von diversen, mir vorliegend unbekannten Faktoren, kann es zu erheblichen Abweichungen kommen.

Unter Umständen können Sie die fehlenden Kontounterlagen noch über Ihre Bank beibringen. Im Übrigen dürften auch die Unterlagen der Kindsmutter entsprechenden Aufschluss über Ihr Zahlungsverhalten geben.

Abschließend halte ich in Anbetracht der Schadenshöhe sowie unter der Voraussetzung, dass Sie nicht vorbestraft sind, eine Geldstrafe im unteren Bereich oder gar eine Einstellung des Verfahrens (evtl. gegen eine niedrige Geldauflage) für möglich.

Mit freundlichen Grüßen

Martin Kämpf
Rechtsanwalt

Fon 089/ 22843355
Fax 089/ 22843356

info@kanzlei-kaempf.net
Rechtsanwalt Kämpf - Strafrecht und Internetrecht München


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