-> Frischwasser: Stadtwerke
-> Abwasser (Entwässerung): Stadt Komune
In Ahlen, NRW lesen bspw. die Stadtwerke die Hauptwasseruhr für Frischwasser eines Hauses immer Mitte September eines Jahres ab für den Zeitraum bspw. 15.09.2010-14.09.2011.
Die Stadt verwendet z.B. den Verbrauch für 15.09.2010-14.09.2011 mit 250 cbm als Verbrauch für 2011, wie als wenn es am 01.01.2011 bzw. 31.12.2011 abgelesen worden wäre. Das ist es aber nicht.
Wie sind denn nun die Abwasserkosten abzurechnen?
Mit dem Wert 2011 den die Stadt in ihrem Abgabenbescheid in Ansatz bringt, obwohl der Verbrauch nicht echt der Wert für 2011 darstellt?
Auch wenn man eine sog. Inforechnung per 31.12.eJ. bei den Stadtwerken anfordern würde, dann ändert aber die Stadt nicht den Abgabenbescheid. Richtig problematisch wird es sogar wenn das Abrechnungsjahr wie o.g. nicht das Kalenderjahr ist sondern z.B. 01.06.-31.05.!
Antwort geschrieben am 05.02.2012 10:27:12 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Damm 2, 26135 Oldenburg, Tel: 0441 26 7 26, Fax: 0441 26 8 92
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sofern als Abrechnungszeitraum gegenüber dem Mieter das Kalenderjahr vereinbart worden ist, muss für die Zeit vom 01.01 - 31.12 gegenüber dem Mieter abgerechnet werden.
Daran ändert auch nichts, dass einzelne Positionen andere Zeitäume umfassen.
Es ist möglich, dass ein davon abweichender Abrechnungszeitraum bei Einzelpositionen genutzt wird, wenn etwa verbrauchsabhängige Betriebskosten einen solchen abweichenden Abrechnungszeitraum zugrunde legen (BGH, Urteil vom 30.04.2008, Az.: VIII ZR 240/07).
So liegt es hier:
Es ist dann, obwohl der Verbrauch nicht genau am 31.12. erfasst worden ist, der Abgabenbescheid Wert 2011 zugrunde zu legen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 06.02.2012 18:54:59
Ihrer Antwort entnehme ich also, dass ich die Kosten als Entwässerungsgebühren ausschließlich für 2011 in Ansatz bringen muss, auch wenn der Verbrauch eigentlich einen Zeitraum 2010/2011 an Kosten beinhaltet.
Leider sind Sie nicht darauf eingegangen, was ist wenn der Zeitraum bspw. 01.11.2010-31.10.2011 wäre.
Hieße das, dass dann aus den Abgabebescheidskosten aus 2010 2/12 der Kosten berechnet werden müssten und 10/12 der Kosten aus 2011? Anders wäre ein realitischer Wert nicht zu berechnen.
Ihrer Antwort entnehme ich also, dass ich die Kosten als Entwässerungsgebühren ausschließlich für 2011 in Ansatz bringen muss, auch wenn der Verbrauch eigentlich einen Zeitraum 2010/2011 an Kosten beinhaltet.
Leider sind Sie nicht darauf eingegangen, was ist wenn der Zeitraum bspw. 01.11.2010-31.10.2011 wäre.
Hieße das, dass dann aus den Abgabebescheidskosten aus 2010 2/12 der Kosten berechnet werden müssten und 10/12 der Kosten aus 2011? Anders wäre ein realitischer Wert nicht zu berechnen.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 06.02.2012 19:15:57
Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Annahme ist richtig. Es ist auf den bescheid abzustellen und dieser ist zu verwenden.
Richtig. Wenn wegen zwei aufeinander folgenden Bescheiden eine Aufteilung möglich ist, ist diese vorzunehmen und zwar in der von Ihnen zu beschreibenen Art und Weise.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
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Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Annahme ist richtig. Es ist auf den bescheid abzustellen und dieser ist zu verwenden.
Richtig. Wenn wegen zwei aufeinander folgenden Bescheiden eine Aufteilung möglich ist, ist diese vorzunehmen und zwar in der von Ihnen zu beschreibenen Art und Weise.
Mit freundlichen Grüßen
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