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Entsorgung zurückgelassener Möbel nach Auszug


16.06.2007 16:48 |
Preis: ***,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von




Sehr geehrte Damen und Herren,
Trotz fristloser Kündigung (Mietrecht) zum 28.02.2007 wegen Mietrückstand wohnte unser Mieter mit unserer Duldung bis zum 09.06.2007 weiterhin in der Wohnung. Wir wollten eine Räumungklage vermeiden, da bei dem Mieter nichts zu holen ist und wir nicht auf den Kosten sitzenbleiben wollten. (Strom und Gas waren z.B. seit mehreren Jahren in der Wohnung gesperrt, da unser Mieter die Rechnungen an die Mainova AG nicht bezahlt hatte). Auf Zahlung einer Kaution hatten wir bei Mietbeginn verzichtet.
Nach Ablauf der oben genannten Frist (28.02.) bezahlte er noch 2x Miete.
Am 15.05.07 teilte uns der Mieter mit, dass er zum Monatsende in eine neue Wohnung zieht. Am 31.05.07 war noch kein Auszug erfolgt. Am 09.06.07 übergab er vor der Haustür meiner Frau und mir alle Schlüssel (Haustür, Briefkasten und Wohnung). Er weigerte sich, mit uns nochmal in die Wohnung zu gehen und teilte uns mit, dass sich nur noch ein paar Möbel und Gegenstände in der Wohnung und im Keller befänden. Auf unsere Frage bezüglich kompletter Räumung der Wohnung / Kellers sage er uns: "KÖNNEN SIE AUF DEN SPERRMÜLL WERFEN, DAUERT NUR EINEN TAG IN FRANKFURT." und ging schnellstens weg (er hat nicht gesagt, dass er die Möbel noch irgendwann abholen will).
In der Wohnung befanden sich noch fast die kompletten Möbel (Betten, Schrankwand, Schränke, Regale usw.) sowie Müll, auch der Keller ist noch komplett vollgestellt. Badewanne und Toilette sind ein "Totalschaden". Es befinden sich keine Haushaltsgeräte sowie persönliche Unterlagen mehr in Wohnung, die vorhandenen (billigen) Möbel sind stark gebraucht.
Unsere eigenen Nachforschungen ergaben, dass er keinen Wohnsitz mehr hat. Wir hatten eine Adresse erfahren, wo er angeblich wohnen soll, doch nach Rücksprache mit dem Hauseigentümer ist er dort nicht gemeldet und hat daher KEINE LADEFÄHIGE ADRESSE. Vermutlich kann er die Möbel nirgends unterstellen.

Frage: Dürfen wir die "Möbel" und die anderen Gegenstände wirklich auf den Sperrmüll werfen oder wie verhalten wir uns? Wir möchten wegen dieses Mieters, bei dem ja nichts zu holen ist, kein weiteres Geld mehr investieren und schnellstmöglich mit der Entrümpelung und Renovierung der Wohnung beginnen.

Danke für Ihre Hilfe




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Auszug
Antwort vom
16.06.2007 | 18:34
Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für die Einstellung Ihrer Frage.

Zunächst möchte ich Sie darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll, die in keinem Fall die Beratung durch einen Anwalt / Anwältin ersetzen kann.

Die rechtliche Beurteilung kann unter Umständen anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen, wenn bestimmte Angaben hinzugefügt oder weggelassen werden.

Ihre Frage beantworte ich aufgrund der von Ihnen gemachten Angaben, wie folgt:

Das Zurücklassen der Sachen in der Wohnung stellt wohl eine Eigentumsaufgabe nach § 959 BGB seitens Ihres Mieters dar. Er hat die Wohnung verlassen und Ihnen alle Schlüssel zur Wohnung, also auch zu seinen Möbeln zurückgegeben. Hierdurch hat er sich selbst alle Möglichkeiten genommen, die Sachherrschaft auszuüben. Daher ist davon auszugehen, dass er hier den Besitz in der Absicht aufgegeben hat, auf das Eigentum zu verzichten. Hierfür spricht zudem, dass er Ihnen gegenüber angab, Sie sollten die Sachen auf den Sperrmüll geben. Rechtlich gesehen sind die Gegenstände somit herrenlos. Sie können sich nun die Möbel aneignen und entsorgen.

Sollte Ihr Mieter später doch die Herausgabe seiner Gegenstände bzw. Schadensersatz verlangen, so trifft Ihn mindestens eine Mitschuld. Sollten Sie jedoch beweisen können, dass er bei der Schlüsselrückgabe der Entsorgung zugestimmt hat, so kann er von Ihnen keine Schadensersatz verlangen.

Ich hoffe ich konnte Ihnen mit der Antwort weiterhelfen. Sollten Sie noch weiteren Klärungsbedarf haben, nutzen Sie bitte die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage.

Mit freundlichen Grüßen

Christopher Tuillier
Rechtsanwalt

info@rechtsanwalt-tuillier.de
www.rechtsanwalt-tuillier.de


Nachfrage vom Fragesteller 17.06.2007 | 19:30

Sehr geehrter Herr Tuillier,
vielen Dank für Ihre Antwort. Genügt es , dass wir als Ehepaar bezeugen können, was der Mieter gesagt hat (Möbel auf den Sperrmüll)? Weitere Beweise gibt es nämlich nicht.

Mit freundlichen Grüßen

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 17.06.2007 | 19:56

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Nachfrage.

Ob es ausreicht, wenn Sie angeben, der Mieter habe geäußert, die Möbel könnten auf den Sperrmüll, kommt darauf an, wer Vermieter ist. Sind Sie beide als Vermieter im Mietvertrag eingetragen, so können Sie nicht als Zeugen im gerichtlichen Verfahren auftreten, da Sie beide bereits Partei sind. Sollten aber nur Sie oder nur Ihre Ehefrau Vermieter sein, so könnte jeweils der andere als Zeuge vor Gericht auftreten. Hiermit wäre in der Regel der Beweis für die Aussage erbracht.

Ich hoffe ich konnte Ihnen weiterhelfen.

Mit freundlichen Grüßen

Christopher Tuillier
Rechtsanwalt

info@rechtsanwalt-tuillier.de
www.rechtsanwalt-tuillier.de