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Entsorgung Bauschutt - neue Stützmauer


| 06.04.2009 09:37 |
Preis: ***,00 € |

Nachbarschaftsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Thomas Bohle




Guten Morgen,

Wir haben im Jahr 2005 von der Gemeinde (Landkreis Würzburg) ein Grundstück erworben. Das Grundstück liegt am Hang. Der damalige Eigentümer/Vater unseres Nachbarn oberhalb hat lt. seiner Aussage noch vor der Erschließung des Neubaugebietes sein Grundstück überwiegend mit Bauschutt aufgefüllt, eingeebnet und mit einer Böschung abgefangen. Die Böschung (ca. 5m breit, 20m lang, 1,5m hoch) endete an der damaligen Grundstücksgrenze.

Zur Erschließung des Neubaugebietes hat die Gemeinde unserem oberen Nachbarn einen Teil seines Grundstückes abgekauft, genau die Breite der Böschung. Nachdem der Bauschutt für jedermann sichtbar blieb, haben wir sowohl vor, als auch nach dem Kauf des Grundstückes mündlich von der Gemeinde verlangt, dass der Bauschutt von dem Grundstück entfernt wird. Dem ist die Gemeinde, nach einigen Erinnerungen insoweit nachgekommen, dass diverse Großbetonteile(Betonpfeiler und Betonabwasserrohre) entfernt wurden.

Jetzt möchten wir mit der Gestaltung der Außenanlagen beginnen. Um nicht auf einen Großteil unseres Grundstückes zu verzichten (ca. 100m²!), werden wir auch die "Bauschuttböschung" abtragen. Die Entsorgung des Schuttes geschah bereits überwiegend im Rahmen der Erdarbeiten. Die Kosten der Entsorgung haben wir getragen. Das Grundstück des oberen Nachbarn muss aber wieder abgestützt werden. Der Nachbar beharrt auf dem Standpunkt seinerzeit das aufgeschüttete Gelände mit einer Böschung abgefangen zu haben.

Ein befreundeter Architekt riet mir, Anzeige gegen unbekannt(wg. dem Bauschutt) zu erstatten und mich an das Bauamt beim Landratsamt zu wenden.

Hier nun unsere Fragen:

1. Welche Möglichkeiten haben wir um weder bei der Entsorgung des fremden Bauschuttes, als auch bei der Errichtung der Stützmauer (wir haben ja kein natürliches Gelände abgegraben) allein auf den Kosten sitzen zu bleiben?
2. Welche Ansprüche haben wir ggf. noch gegen die Gemeinde als Verkäufer des Grundstückes?

Vielen Dank,

MfG
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 7 weitere Antworten zum Thema:
Stützmauer
06.04.2009 | 12:39

Antwort

von

Rechtsanwalt Thomas Bohle
929 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,


das Problem liegt hier darin, dass Sie nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung bereits VOR dem Grundstückskauf von der Gemeinde die Entfernung des Bauschutts verlangt haben. Denn dieses umfasst dann Ihre Kenntnis von den örtlichen Gegebenheiten und den Beeinträchtigungen durch die Ablagerungen.

Wenn man aber dann - trotz dieser Kenntnis - das so mängelbehaftete Grundstück kauft, wird eine Durchsetzung von Ersatzansprüchen gegen den Verkäufer nur dann möglich sein, wenn diese Beseitigung ausdrücklich im Vertrag vereinbart worden ist. Dazu müsste der Vertrag ergänzend geprüft werden.

Ist in dem Vertrag nichts dazu geregelt und der übliche Gewährleistungsausschluss vereinbart, wird - vorbehaltlich der Vertragsprüfung - dann zugunsten der Gemeinde § 442 BGB eingreiten, wonach wegen Kenntnis des Käufers der Mängel sämtliche Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen wären.

Daher sieht es in Bezug auf mögliche Ansprüche gegen die Gemeinde nicht gut aus, wenn es keine besondere vertragliche Absprache gibt.


Hinsichtlich der Stützmauer und Entsorgungskosten ist es so, dass die Gemeinde als Nachfolger des Nachbarn für dieses Teilstück die Kosten einer ORDNUNGSGEMÄSSEN Stützmauer zu tragen hätte. Nur verstehe ich Sie so, dass die "Bauschuttböschung" noch auf dem Teil liegt, den die Gemeinde vom Nachbarn für die Erschließung gekauft hat. Dann jedoch wäre es Ihnen sogar untersagt, diese Böschung auf fremden Boden zu entfernen und Sie müssten vielmehr von der Gemeinde die Herrstellung einer ordnungsgemäßen Stützmauer verlangen, können also nicht vorab tätig werden.

Da es aber sicherlich noch Klärungsbedarf in der Darstellung gibt und die Onlineberatung insoweit an die Grenzen stößt, biete ich Ihnen an, sich im Rahmen dieser Frage telefonisch mit mir in Verbindung zu setzen.



Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle


Bewertung des Fragestellers 2009-04-10 | 17:26


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Rechtsanwalt Thomas Bohle
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