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Frage geschrieben am 21.04.2011 11:10:55

Entsendung / Anspruch auf Elterngeld

Rechtsgebiet: Sozialversicherungsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 924
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 18 weitere Antworten zum Thema Anspruch.
Sehr geehrte Damen und Herren,

ich bin seit dem 01.04. im Auslandseinsatz in Ungarn mit meiner Frau und meinem 6 Monate alten Kind.
Wir haben den Wohnsitz in Deutschland komplett aufgegeben und werden für 31 Monate (vertraglich fixiert) im Ausland bleiben. Anschliessend gibt es eine zugesicherte Reintegration in Deutschland. Ich führe weiterhin Sozialversicherungsbeiträge in Deutschland ab.

Die Elterngeldstelle hat nun die laufende Zahlung eingestellt mit folgender Begründung:
Gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 BEEG hat ein Anspuch auf elterngeld, wer als entsandter Arbeitnehmer gemäß § 4 des vierten Buches Sozialgesetz dem deutschen Sozialversicherungsrecht unterliegt.
Dem deutschen Sozialversicherungsrecht unterliegt eine entsandte Person gemäß Art. 12 Abs. 1 VO nur dann, wenn die voraussichtliche Dauer der Entsendung vierundzwanzig Monate nicht überschreitet.

Ich kenne auch andere Meinungen:

Nach § 4 SGB IV unterliegt ein Mitarbeiter weiterhin den deutschen Sozialversicherungsvorschriften, sofern es sich um eine
 Entsendung handelt, die
 im Rahmen eines in Deutschland bestehenden Beschäftigungsverhältnisses erfolgt und
 die zeitlich befristet ist.
Eine Entsendung im Sinne des Sozialversicherungsrechts ist gegeben, wenn sich ein Beschäftigter  auf Weisung des Arbeitgebers vom Inland in das Ausland begibt. Er kann eigens für Entsendung eingestellt worden sein, jedoch ist eine fortbestehende Inlandsintegration des Beschäftigten notwendig.
Der Beschäftigter muß organisatorisch in den Betrieb des  inländischen Arbeitgebers eingegliedert bleiben und weiterhin dem Weisungsrecht des inländischen Arbeitgebers unterstehen (u.U. in einer durch den ausländischen Arbeitseinsatz bedingten gelockerten Form). Der Arbeitsentgeltanspruch des Beschäftigten muß sich gegen den inländischen Arbeitgeber richten. Der inländische Arbeitgeber muss das Arbeitsentgelt wirtschaftlich tragen.
Die zeitliche Begrenzung kann sich durch die Eigenart der Beschäftigung ergeben oder vor der Entsendung vertraglich fixiert werden. Für den Umfang der zeitlichen Begrenzung gibt es keinen vorgegebenen Zeitrahmen, jedoch muss das zeitliche Ausmaß überschaubar sein.

Bei mir sind alle Bedingungen dieses Gesetzes erfüllt.
Eine weitere Stellungnahme von der rechtsabteilung meines arbeitgebers lautet wie folgt:

Sie sind weiterhin den deutschen Rechtsvorschriften unterstellt. Aufgrund dieser Verordnung
wird der ungarischer Wohnsitz, dem deutschen Wohnsitz gleichgestellt und damit haben Sie
auch Anspruch auf das Elterngeld.
Die EU-Verordnung 883/04 besagt, dass dies unabhängig von einer 24 monatigen Regelung
gilt.

Nun zu meiner Frage:

Welchen Rechtsvorschriften unterliegt nun mein Fall?
Falls die Elterngeldstelle durch meinen bereits versandten Widerspruch Ihren Beschluss nicht zurücknimmt, würden sie mir zu einer Klage raten?
Welche Chancen habe ich ?
Habe ich aus Ihrer sicht weiterhin anspruch auf elterngeld? Falls nein, was muss ich tun, um weiterhin Anspruch zu haben?

Vielen Dank für Ihre Antwort


Antwort geschrieben am 21.04.2011 11:46:44
Abogado LL.M. Ernesto Grueneberg
Köthener Str. 44, 10963 Berlin, Tel: 030 577 057 750, Fax: 030 577 057 759
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Sehr geehrter Fragesteller:

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Ich möchte anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten:

Für Entsendungen innerhalb der EU gilt § 4 SGB IV nicht uneingeschränkt:

In § 6 SGB IV wird klargestellt, dass abweichende Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts unberührt bleiben.

Bei Entsendungen innerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind ab 01.05.2010
der Artikel 12 Verordnung (EG) Nr. 883/2004, die Artikel 14 und 15 Verordnung (EG)
Nr. 987/2009 und der Beschluss Nr. A21 der EG-Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit zu beachten.

Die §§ 4 und 5 SGB IV sind -wie gesagt- nur uneingeschränkt in solchen Fällen anzuwenden, in denen über- oder zwischenstaatliche Regelungen über das anzuwendende Versicherungsrecht nicht greifen. Dies ist der Fall, wenn es entsprechende Zuständigkeitsregelungen nicht gibt oder aber der sachliche, persönliche oder gebietliche
Geltungsbereich der jeweiligen Zuständigkeitsregelung eingeschränkt ist.
Sofern Zuständigkeitsregelungen des über- bzw. zwischenstaatlichen Rechts gelten, sehen
diese in der Regel vor, dass die Rechtsvorschriften des Entsendestaates lediglich für eine konkrete Höchstdauer weiterhin gelten (Hier: 24 Monate bei Entsendungen innerhalb der
Mitgliedstaaten der Europäischen Union).

Daher sehe ich keine gute Aussichten auf Erfolg bei einer nach Ablehnung des Widerspruchs einzureichenden Klage.

Sie haben meiner Rechtsauffassung nach keinen weiteren Anspruch auf Elterngeld, solange die derzeitige Situation besteht.

Informativ finde ich folgende Link:
http://www.aok-business.de/rundschreiben/pdf/rds_20101102_EntsendeRichtl.pdf


Ich bedaure, Ihnen keine positivere Antwort geben zu können, hoffe jedoch, Ihnen mit den obigen Ausführungen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.

Ich möchte abschließend darauf hinweisen, dass Antworten im Rahmen dieser Plattform nur eine erste Orientierung darstellen. Eine persönliche anwaltliche Beratung kann dadurch nicht ersetzt werden. Das Weglassen oder Hinzufügen von Umständen kann die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes verändern

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