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Entscheidungsfindung in einer Erbengemeinschaft


05.05.2010 19:01 |
Preis: ***,00 € |

Erbrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Ingo Bordasch


| in unter 2 Stunden

Meine Ehefrau ist Teil einer Erbengemeinschaft,die zu 3 gleichen Teilen ein Mehrfamilienhaus sowie 2 Baugrundstückke geerbt
hat.Einigkeit besteht dahingehend,dass das Anwesen verkauft
werden soll.Uneinigkeit hinsichtlich des anzusetzenden Ver-
kaufspreises.Während meine Ehefrau zusammen mit ihrer Cousine
und dem beauftragten Makler einen Verkaufpreis von deutlich
unter 500TE für marktgerecht einschätzen ,möchte die dritte
Miterbin einen völlig unrealistischen Preis von ca 600TE erzielen.
Folgerichtig ist das Objekt seit über einem Jahr erfolglos angeboten
worden(Zeitungen,Internet).
Frage:Kann die uneinsichtige 83-jährige Querulantin einen Mehr-
heitsbeschluss für alle Zeiten blockieren und damit einen Verkauf
der Erbsache unmöglich machen oder muss Sie sich der Mehr-
heitsentscheidung beugen?




Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 165 weitere Antworten zum Thema:
Erbengemeinschaft
05.05.2010 | 19:34

Antwort

von

Rechtsanwalt Ingo Bordasch
424 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

die Miterben bilden eine Erbengemeinschaft deren Ziel die Auseinandersetzung, d.h. die Teilung des Nachlasses ist. IdR erfolgt dies bei einer Immobilie, wie bei Ihrer Frau beabsichtigt, durch Verkauf. Dem Verkauf müssen alle Miteigentümer zustimmen. Eine Mehrheitsentscheidung ist dabei nicht möglich, es sei denn der Erblasser etwas entsprechendes angeordnet.

Kommt es zu keiner Einigung hinsichtlich des Verkaufs weil sich die Erbengemeinschaft nicht auf einen Verkaufserlös oder einen Käufer einigen kann, kann jeder der Miterben, unabhängig von seinem Eigentumsanteil, eine Teilungsversteigerung betreiben.

Dabei wird die Immobilie, ähnlich einer Zwangsversteigerung, versteigert. IdR geht dies mit einem erheblich geringeren Verkaufserlös einher.

Ihre Frau hätte daher mehrere Möglichkeiten vorzugehen:

Der Querulantin könnte deutlich gemacht werden, dass durch eine Teilungsversteigerung ein geringerer Erlös erzielt werden würde, um diese zu einer Zustimmung zu einer realistischen Verkaufserlös zu bewegen. Dabei sollte Ihre Frau deutlich machen, dass sie gewillt ist, die Teilungsversteigerung zu beantragen.

Alternativ kann Ihre Frau auch die Teilungsversteigerung ohne Rücksprache mit den anderen Miteigentümern betreiben, die Immobilie günstig selbst ersteigern und dann an etwaige Interessierte weiter verkaufen oder selbst bewirtschaften.

Gerne steht Ihrer Frau unsere Kanzlei dabei weiter beratend oder vertretend zur Seite, wobei die von Ihnen hier gezahlte Erstberatungsgebühr angerechnet wird. Auch eine größere örtliche Entfernung steht einer Mandatsübernahme nicht im Wege, da die Kommunikation auch gut über Telefon, EMail, Post und Fax erfolgen kann.

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann,
sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen
übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.

Ich hoffe, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, weitergeholfen zu haben.
Für Rückfragen nutzen Sie bitte die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage.
Für eine weiterführende Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Ingo Bordasch
Rechtsanwalt

Tel.: 030 - 293 646 75
Fax.: 030 - 293 646 76
frag-einen-anwalt@RA-Bordasch.de

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ANTWORT VON
Rechtsanwalt Ingo Bordasch
Berlin

424 Bewertungen
FACHGEBIETE
Arbeitsrecht, Erbrecht, Strafrecht, Verkehrsrecht, Miet und Pachtrecht