05.05.2010 | 19:34
Antwort
von
Rechtsanwalt Ingo Bordasch
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Sehr geehrter Fragesteller,
die Miterben bilden eine Erbengemeinschaft deren Ziel die Auseinandersetzung, d.h. die Teilung des Nachlasses ist. IdR erfolgt dies bei einer Immobilie, wie bei Ihrer Frau beabsichtigt, durch Verkauf. Dem Verkauf müssen alle Miteigentümer zustimmen. Eine Mehrheitsentscheidung ist dabei nicht möglich, es sei denn der Erblasser etwas entsprechendes angeordnet.
Kommt es zu keiner Einigung hinsichtlich des Verkaufs weil sich die Erbengemeinschaft nicht auf einen Verkaufserlös oder einen Käufer einigen kann, kann jeder der Miterben, unabhängig von seinem Eigentumsanteil, eine Teilungsversteigerung betreiben.
Dabei wird die Immobilie, ähnlich einer Zwangsversteigerung, versteigert. IdR geht dies mit einem erheblich geringeren Verkaufserlös einher.
Ihre Frau hätte daher mehrere Möglichkeiten vorzugehen:
Der Querulantin könnte deutlich gemacht werden, dass durch eine Teilungsversteigerung ein geringerer Erlös erzielt werden würde, um diese zu einer Zustimmung zu einer realistischen Verkaufserlös zu bewegen. Dabei sollte Ihre Frau deutlich machen, dass sie gewillt ist, die Teilungsversteigerung zu beantragen.
Alternativ kann Ihre Frau auch die Teilungsversteigerung ohne Rücksprache mit den anderen Miteigentümern betreiben, die
Immobilie günstig selbst ersteigern und dann an etwaige Interessierte weiter verkaufen oder selbst bewirtschaften.
Gerne steht Ihrer Frau unsere Kanzlei dabei weiter beratend oder vertretend zur Seite, wobei die von Ihnen hier gezahlte Erstberatungsgebühr angerechnet wird. Auch eine größere örtliche Entfernung steht einer Mandatsübernahme nicht im Wege, da die Kommunikation auch gut über Telefon, EMail, Post und Fax erfolgen kann.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann,
sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen
übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.
Ich hoffe, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, weitergeholfen zu haben.
Für Rückfragen nutzen Sie bitte die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage.
Für eine weiterführende Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Bordasch
Rechtsanwalt
Tel.: 030 - 293 646 75
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