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Entschädigungsansprüche für Arbeiten des Ex-Ehemanns nach Scheidung von der Tochter


| 02.10.2011 10:26 |
Preis: ***,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Andre Stämmler


| in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,

als Eltern haben wir Wir unserer Tochter und Ihrem Ehegatten im Jahr 2006 ein

Anwesen gekauft, mit dem mündlichen Übereinkommen, dass sie dieses mit den Ihnen und uns zur Verfügung stehenden Mitteln und Arbeitskraft als Generationen-haus sanieren.
Dafür sollte das Ehepaar, d.h. unserer Tochter mit Ehemann, dort unentgeltlich wohnen - sie hatten beide damals kein geregeltes Einkommen.

Unsere Aufwendungen als Eigentümer waren/sind sämtliche Kosten für den Kauf, Baumaterial, Grundsteuern, Die Städtische Erneuerung der Strasse, Städtische Gebühren, u.v.a.

Im August 2010 hat sich unsere Tochter und Ihr Ehegattedas Ehepaar aufgrund persönlicher Differenzen, ausgelöst durch die Krebserkrankung unserer Tochter, zur Trennung entschieden. Sie werden Ende 2011 geschieden.

Der noch-Ehemann unserer Tochter stellt jetzt schriftlich und per Rechtsanwalt Entschädigungsansprüche für "ausgeführte Arbeiten" an uns - die Eigentümer - die sich auf einen 4-stelligen Betrag belaufen.
Die angeführten Arbeiten wurden ohne Zweifel ausgeführt - jedoch ohne auf die oben
genannte Abmachung einzugehen.

Diese Ansprüche gingen erst bei uns ein nachdem wir für die vom Ehemann unserer Tochter genutzten Flächen im Haus (etwa 150 qm) eine Nutzungsentschädigung forderten.

Als erstes haben wir, die Eigentümer, Einspruch erhoben - sind uns jedoch nicht im Klaren, ob wir rechtlich vorgehen sollten, weil wir von mehreren Seiten sehr unterschiedliche Antworten erhalten haben.

Haben wir - die Eigentümer - die Möglichkeit ohne langwierige rechtliche Abläufe diese Situation zu bereinigen? Oder muss sich hier ein Gericht einschalten - mit den entsprechenden Kosten?
Zudem kommt, dass unser Rechtsschutz diesen Fall NICHT übernimmt.

Unsere Aufwendungen belaufen sich derzeit auf etwa 90T Euro. Die der Gegenseite auf die Arbeitszeit und kleinere Beträge für anfallende Reparaturmaterialien.

Vielen Dank im Voraus für Ihre Bemühungen
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 624 weitere Antworten zum Thema:
Scheidung Tochter
02.10.2011 | 11:32

Antwort

von

Rechtsanwalt Andre Stämmler
35 Bewertungen
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

ich bedanke mich für Ihre Frage die ich wie folgt beantworte:

Die Überlassung des Hauses ist hier unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des OLG Brandenburg (3 U 110/08) als Leihvertrag (Leihe) zu qualifizieren.

Dies hat grundsätzlich zur Folge, dass Ansprüche des Schwiegersohns nach § 812 BGB denkbar sind:

§ 812 Herausgabeanspruch
(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.
(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

Im konkreten Fall bedeudet dies.:

Sie haben etwa erlangt (Arbeitskraft bzw. Wertverbesserung des Anwesens) durch die Leistung Ihres Schwiegersohnes. Der Rechtsgrund ist hier der Leihvertrag. Fällt dieser weg, entsteht der Bereicherungsanspruch des Schwiegersohnes.

Der Leihvertrag endet jedoch nicht schon mit dem Auszug des Schwiegersohnes, sondern erst wenn auch Ihre Tochter oder ggf. gemeinsame Kinder ausgezogen sind. Verbleiben diese in der Wohnung auf dem Anwesen, so besteht auch der Rechtsgrund weiter fort. Erst wenn diese auch auszieht entsteht der Anspruch.

Vgl. auch OLG Brandenburg Urteil vom 05.08.2009 AZ: 3 U 110/08

Im Gegenzug sehe ich jedoch - unter Berücksichtigung der Rechtsprechung - keine Anspruchsgrundlage für eine Nutzungsentschädigung. Das Verhältnis ist wie bereits dargestellt als Leihe zu qulifizieren, diese ist unentgeltlich. Ansprüche auf Nutzungsausfall entstehen ggf. mit Beendigung des Leihverhältnis unter den oben genannten Voraussetzungen.

Die Einschaltung eines Gerichts ist hier nur zut Durchsetzung Ihrer Ansprüche notwendig. Sofern Sie hiervon absehen müssen Sie kein Gericht einschalten. Demgegenüber kann jedoch Ihr Schwiegersohn ein solches Einschalten wenn er seine Ansprüche durchsetzen will. Sie würden dann in einen Prozess gezogen.

Im Ergebnis rate ich Ihnen zum jetzigen Zeiptunkt unter Berücksichtung des zitierten Urteils von einem Prozess ab. Es bestehen keine gegenseitigen Ansprüche.

Sie sollten zunächst versuchen die Angelegenheit außergerichtlich mit Ihrem Schwiegersohn zu klären.

Abschließend möchte ich ausdrücklich darauf hinweisen, dass dies Plattform eine umfassende Rechtsberatung mit Sichtung aller Unterlagen nicht ersetzen kann und die Antworten maßgeblich von den zu Verfügung gestellten Informationen abhängig sind.



Mit freundlichen Grüßen

André Stämmler


Rechtsanwalt
André Stämmler

Otto-Schott-Str. 41
07745 Jena

Fon: 03641 - 328647
Fax: 03641 - 587674

www.ra-staemmler.de

Bewertung des Fragestellers 2011-10-04 | 07:40


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