Ob ein Anspruch auf Entschädigung vorliegt, kann ich nicht beurteilen, aber das Gesetz zur Geltendmachung eines Schadenersatzes wegen überlanger Verfahrensdauer ist ja zumindest beschlossen seit Dez. 2011. Wie vom Gesetzgeber verlangt, habe ich dem Gericht am 10.10.2010 schriftlich eine Rüge erteilt wg. Prozessverzögerung bzw. Prozessverschleppung. Die Klage wurde eingereicht am 09.08.2008. Das Urteil habe ich am 23.12.2011 erhalten. Es war ein schriftliches Verfahren ohne anwaltliche Hilfe am Finanzgericht Nürnberg und ging um die Aberkennung von Kindergeld nach §64 Abs. 3
Der Prozess wurde zu 7/10 verloren bzw. 3/10 gewonnen. Da das Urteil nun vorliegt, muss ev. noch eine Beschwerde beim Europäischen Menschengerichtshof innerhalb der 6-Monatsfrist eingelegt werden. Ich bin ohne eigenes Einkommen und kann für die oben genannte Gegenleistung leider nur Erfolgshonorar anbieten.
Bitte nur antworten, wenn Sie damit einverstanden sind und mir keine weitere Kosten entstehen. Vielen Dank
Antwort geschrieben am 10.01.2012 02:46:30 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Patrick Hermes
Luisenstr.25, 80333 München, Tel: 089-592033, Fax: 089-594187
Erbrecht, Steuerrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht, Internationales Recht
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:
Ihr Fall hört sich sehr interessant an. Ich schaue mir Ihren Fall gerne an. Ich will Sie darauf hinweisen, dass das Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren nicht definiert, ab wann eine Verfahrensdauer unangemessen ist. Dies richtet sich jeweils nach dem Einzelfall. Die für jeden einzelnen Gerichtszweig geltenden Werte stellen eine erste Orientierung dar.
Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen.
Mit freundlichen Grüßen
Patrick Hermes
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