11.09.2006 | 17:45
Antwort
von
Rechtsanwalt Karlheinz Roth
643 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:
Eine Duldungspflicht besteht nur für Grundstücke, die ihrerseits an die Versorgungseinrichtung angeschlossen sind, das Grundstück in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Versorgung genutzt wird oder für die die Möglichkeit der Versorgung jedenfalls sonst wirtschaftlich vorteilhaft ist.
Wenn die Inanspruchnahme des Grundstücks den Eigentümer in unzumutbarer Weise belasten würde, entfällt die Duldungspflicht (vgl. VGH Mannheim, NVwZ 1996, 502).
Bei Unzumutbarkeit der Trassenführung hat der Grundstückseigentümer dann einen Anspruch auf Verlegung. Dem Grundstückseigentümer obliegt dabei die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Unzumutbarkeit sich aufgrund nachträglich eingetretener Umstände ergeben hat.
Hierzu zählt beispielsweise, wenn das Grundstück im Bereich der Trassenführung bebaut werden soll.
Es kann dabei allerdings nur eine Verlegung innerhalb desselben Grundstücks verlangt werden und richtet sich gegen das Versorgungsunternehmen.
Wenn Ihr Grundstück an die Versorgungseinrichtung angeschlossen ist, obläge Ihnen insoweit als Eigentümer eine Duldungspflicht. Wenn die bestehende Trassenführung unzumutbar wäre, könnte Sie eine Verlegung der in Rede stehenden Leitung verlangen.
Ich hoffe, das ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt -
Nachfrage vom Fragesteller
12.09.2006 | 09:46
Wie verhält es sich mit Entschädigungen für die Inanspruchnahme des Grundstücks durch die veschiedenen Versorgungsunternehmen bei Verbleib der Leitungen auf dem Grundstück. Gibt es einen Anspruch - wenn ja-hängt die Höhe evtl. von der Beeinträchtigung ab?
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
13.09.2006 | 19:41
Sehr geehrter Ratsuchender,
ich hatte Ihnen bereits per E-Mail den Grund dafür genannt, warum ich Ihre Nachfrage erst heute beantworte.
Ich hoffe, dass Sie hierfür Veständnis haben.
Entschädigungsansprüche setzen im öffentlichen Recht immer eine Enteignung voraus.
Die Enteignung ist der Entzug des Eigentums an einer unbeweglichen oder beweglichen Sache. In Deutschland ist sie gemäß Art. 14 Abs. 3 GG nur zulässig, wenn sie dem Wohl der Allgemeinheit dient, entweder unmittelbar durch ein Gesetz (Legalenteignung) oder auf gesetzlicher Grundlage durch einen Verwaltungsakt (Administrativenteignung) erfolgt und Art und Ausmaß der Entschädigung geregelt ist (Junktim-Klausel nach Art 14 GG).
Von einem Eigentumsentzug lässt sich allenfalls dann ausgehen, wenn Sie Ihr erworbenes Grundstück aufgrund der einen Leitung nicht in der Weise nutzen können, dass Sie dort ein Gebäude errichten.
Die Höhe des Anspruchs hängt von dem Maß der Beeinträchtigung ab. Sie sollten zunächst mit dem Versorgungsunternehmen klären, ob die eine Leitung nicht innerhalb des Grundstücks so verlegt werden kann, dass Sie den beabsichtigten Bau des Gebäudes realisieren können.
Für den Fall, dass ein solcher Einigungsversuch fehl schlägt, sollten Sie einen Kollegen vor Ort mandatieren, um Rechtsverlusten vorzubeugen.
Mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt -