meine Lebensgefährtin und ich wollten am 12.08.2011 die die Urlaubsrückreise von Hong Kong nach Berlin Tegel antreten. Gebucht war ein Flug von Hong Kong nach Helsinki und ein Anschlussflug von Helsinki nach Berlin Tegel. Beide Flüge mit Finnair.
Der erste Flug (AY062) von Hong Kong nach Helsinki hatte die Abflugzeit 9:20Uhr. Dieser Flug hebte jedoch, auf Grund eines technischen Defektes an der Maschine, erst 2,5h später ab (neue Bording Time: 11:15Uhr). Auf Grund dieser Verspätung verpassten wir unseren Anschlussflug in Helsinki (AY917), der die Bording Time 16:55Uhr hatte. Da an diesem Tag kein Flug mehr von Finnair nach Berlin Tegel ging, waren wir gezwungen eine Nacht in Helsinki zu verbringen. Die Kosten dafür und für die Verpflegung wurden von Finnair getragen. Am nächsten Morgen sind wir dann mit dem Flug AY911 (Bording Time: 9:05Uhr) nach Berlin Tegel geflogen.
Verspätung am Zielflughafen damit insgesamt 16 Stunden und 10 Minuten.
Durch eine Beschwerde bei Finnair wurden uns nun 9€ als Ersatz für Telefonkosten überwiesen. Entschädigung für die Flugverspätung möchte Finnair mit folgender Begründigung nicht zahlen:
"Sehr geehrter Herr XXX,
sehr geehrte Frau YYY,
[...]
Es ist uns bewusst, dass eine pünktliche Durchführung unserer Flüge für unsere Kunden überaus wichtig ist. Trotz intensivster Wartung sind technische Defekte leider nicht immer auszuschließen, jedoch hat die Sicherheit der Passagiere und Mitarbeiter für uns zu jeder Zeit höchste Priorität.
Daher starten unsere Maschinen erst dann, wenn alle Zweifel bezüglich technischer Mängel ausgeräumt sind.
Bei Flug AY0062 am 12. August 2011 von Hong Kong nach Helsinki handelte es sich um einen technischen Defekt.
Für Finnair Flüge gelten die international allgemein gültigen Bestimmungen für den Flugverkehr
( EU Verordnung Nr.261/2004 ). Im Falle einer Flug-Annullierung erhalten Sie als unser Fluggast
ein neues Flugticket oder wir arrangieren eine Alternative, um Sie an Ihr Ziel zu bringen.
Wenn Sie es wünschen, erstatten wir Ihnen auch den vollen Preis Ihres Flugtickets.
Laut Artikel 5.3 der EU Verordnung Nr. 261/2004 ist ein Luftfahrtunternehmen nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen
Gemäß Artikel 7 zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung/Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wen alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.
Flugverspätungen treten ein:
- über zwei Stunden und die Flugentfernung beträgt weniger als 1.500km.
- über drei Stunden und die Flugentfernung beträgt 1.500 3.000km
- über vier Stunden und die Flugentfernung beträgt mehr als 3.500km.
- sollte die Flugverspätung über fünf Stunden betragen, bietet Finnair Ihren Fluggästen
eine Unterbringung an sofern diese erforderlich ist. Nach 5 Stunden Verspätung erhält
der Fluggast das Recht, den Flug zu stornieren und hat Anspruch auf Erstattung des Flugpreises.
Wenn notwendig, erhält der Fluggast einen kostenloses Rückflugticket zum ursprünglichen Abflugort.
Bei Flugverspätungen oder Flug-Annullierungen versuchen wir unseren Fluggästen die bestmögliche Betreuung zu bieten. Unseren Fluggästen werden Snacks oder Mahlzeiten und Erfrischungen angeboten. Darüber hinaus erhalten unsere Fluggäste bei Flugverspätungen die Möglichkeit, verschiedene Kommunikationsmedien zu nutzen. In Ihrem Fall werden wir selbstverständlich die Telefonkosten erstatten.
Des Weiteren erhält der Kunde eine Unterbringung sofern dieses durch die Verspätung notwendig wird.
[...]"
Nun meine Frage dazu:
Haben wir Anspruch auf Entschädigung, oder ist Finnair allen Ansprüchen durch die Unterbringung in einem Hotel, die Verpflegung und die Auszahlung der Telefonkosten nachgekommen?
Vielen Dank für die Antwort.
Mfg
Antwort geschrieben am 22.10.2011 14:41:40 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Dipl. Jurist Moritz Kerkmann
Obernstraße 91, 28832 Achim, Tel: 042025232180, Fax: 042025232181
Internetrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht, Inkasso, Strafrecht, Verkehrsrecht
Bewertungen: 47
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts wie folgt beantworten möchte:
Der Anspruch auf Entschädigung steht grundsätzlich neben dem Anspruch auf Unterbringung in einem Hotel und Verpflegung.
Diese Ansprüche sind in der Fluggastverordnung ( EG-Verordnung Nr. 261/2004 ) geregelt. Demnach steht Ihnen eine Erstattung von je 600,00 Euro pro Person zu, da Sie später als 4 Stunden am Zielflughafen angekommen sind.
Ob Sie den Anspruch letztlich durchsetzen können, hängt davon ab, ob der technische Defekt am Flugzeug durch unvermeidbare "außergewöhnliche Umstände" verursacht wurde.
Diesbezüglich sind die meisten Gerichte sehr restriktiv.
Das Landgericht Darmstadt hat im Urteil vom 29.10.2008 - 7 S 200/08 z. B. entschieden, dass Fluggesellschaften auch dann Ausgleichszahlungen leisten müssen, wenn ein seltener technischer Defekt die Ursache für eine längere Verspätung war.
Auch der Europäische Gerichtshof hat am 22.12.2008 ähnlich entscheiden. Danach hat in der Regel ein Flugpassagier auch einen Entschädigungsanspruch an die Fluggesellschaft, wenn der Flug wegen eines Motorschadens oder anderer technischer Probleme gestrichen wurde.
Eine Zurückweisung des Anspruchs wegen außergewöhnlicher Umstände soll nur noch in Ausnahmefällen möglich sein, wie Sabotage, Terror oder Fabrikationsfehler.
Letztlich ist die Wertung jedoch immer eine Einzelfallentscheidung, meines Erachtens stehen Ihre Chancen jedoch sehr gut, hier Ihre Erstattungsansprüche erfolgreich durchzusetzen.
Gerne können Sie sich diesbezüglich an mich wenden, ich helfe Ihnen gerne dabei, Ihre Ansprüche durchzusetzen.
Dank Fax, Telefon, E-Mail und Post steht auch eine größere Entfernung einer Mandatierung nicht im Wege.
Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen und einen ersten Überblick über die rechtliche Situation gegeben.
Mit freundlichen Grüßen aus Achim,
Moritz Kerkmann
Rechtsanwalt
Gärtner und Kerkmann Rechtsanwälte (GbR)
Obernstraße 91
28832 Achim
Telefon: 04202/523 218 0
Fax: 04202/ 523 218 1
E-Mail: info@gaertner-kerkmann.de
Homepage: www.gaertner-kerkmann.de
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 31.10.2011 14:31:21
Sehr geehrter Herr Kerkmann,
ich habe mit den von Ihnen gegeben Informationen nochmals Finnair kontaktiert und folgende Anwort bekommen:
"Sehr geehrter XXX,
sehr geehrte XXX,
vielen Dank für Ihre Nachricht und Ihre Ausführungen.
Es entspricht den Tatsachen, dass unter bestimmten Umständen den Passagieren eine Ausgleichzahlung gemäß der Verordnung der Europäischen Union zusteht.
In Ihrem Fall ist es so, dass der Flug AY 0062 von Hongkong nach Helsinki einen technischen Defekt hatte, der außerhalb unseres Einflussbereiches gewesen ist. Die Verspätung des Fluges belief sich auf 141 Minuten.
Unsere Kollegen haben Ihnen gemäß der Verordnung der Europäischen Union eine andere Verbindung gebucht und Ihnen eine Übernachtung in Helsinki gestellt, so dass ein weiterer Anspruch entfällt.
Wir wissen, dass Sie diese Aussage nicht zufrieden stellen wird, wir sind jedoch verpflichtet im Sinne der Gleichbehandlung unserer Kunden, uns an die Verordnung zu halten.
Wir bedauern, dass wir nach einer erneuten Prüfung der Unterlagen, Ihnen eine weitere Ablehnung zukommen lassen müssen."
Finnair bezieht sich somit immer nur auf den ersten Flug von Hong Kong nach Helsinki und bewertet ausschließlich dessen Verspätung. Ausgeschlossen von der Betrachtung ist die Verspätung am Zielflughafen. Ist dies zulässig?
Lohnt ein weiteres Vorgehen?
Vielen Dank für Ihre Mühen!
Sehr geehrter Herr Kerkmann,
ich habe mit den von Ihnen gegeben Informationen nochmals Finnair kontaktiert und folgende Anwort bekommen:
"Sehr geehrter XXX,
sehr geehrte XXX,
vielen Dank für Ihre Nachricht und Ihre Ausführungen.
Es entspricht den Tatsachen, dass unter bestimmten Umständen den Passagieren eine Ausgleichzahlung gemäß der Verordnung der Europäischen Union zusteht.
In Ihrem Fall ist es so, dass der Flug AY 0062 von Hongkong nach Helsinki einen technischen Defekt hatte, der außerhalb unseres Einflussbereiches gewesen ist. Die Verspätung des Fluges belief sich auf 141 Minuten.
Unsere Kollegen haben Ihnen gemäß der Verordnung der Europäischen Union eine andere Verbindung gebucht und Ihnen eine Übernachtung in Helsinki gestellt, so dass ein weiterer Anspruch entfällt.
Wir wissen, dass Sie diese Aussage nicht zufrieden stellen wird, wir sind jedoch verpflichtet im Sinne der Gleichbehandlung unserer Kunden, uns an die Verordnung zu halten.
Wir bedauern, dass wir nach einer erneuten Prüfung der Unterlagen, Ihnen eine weitere Ablehnung zukommen lassen müssen."
Finnair bezieht sich somit immer nur auf den ersten Flug von Hong Kong nach Helsinki und bewertet ausschließlich dessen Verspätung. Ausgeschlossen von der Betrachtung ist die Verspätung am Zielflughafen. Ist dies zulässig?
Lohnt ein weiteres Vorgehen?
Vielen Dank für Ihre Mühen!
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 31.10.2011 14:53:08
Guten Tag,
vielen Dank für Ihre Nachfrage, welche ich Ihnen kurz beantworten möchte:
Es ist leider häufig der Fall, dass sich die Fluglinien bzgl. zu leistender Entschädigungen stur stellen. Insofern überrascht mich Ihre Nachricht nicht.
In seinen Entscheidungen vom 19.09.2009 zu den Aktenzeichen C 402/07 und C 432/07 urteilte der EuGH das bei Verspätungen ab 3 Stunden bezüglich der Ankunft am Endzielort Ausgleichszahlungen entpsrechend der Höhe der Zahlungen zu leisten sind, die auch bei Annulierungen anzusetzen sind.
Abzustellen ist demnach also auf die Ankunft am Zielflughafen.
Diese Rechtsprechung ist den Airlines auch bekannt, dennoch wird faktisch kaum reguliert. Die entstehenden Kosten sind den Betroffenen in der Regel zu hoch, um Ihre Ansprüche durchzusetzen, da bei einer Klage ja auch immer ein gewisses Risiko besteht - ein Gericht kann ja auch zu Gunsten der Airline urteilen.
Sie sollten versuchen, Ihre Ansprüche mit Hilfe eines Rechtsanwalts durchzusetzen. Gerne können Sie sich diesbezüglich an mich wenden. Die Kosten der hier durchgeführten Beratung werden übrigens voll angerechnet.
Das weitere Vorgehen, muss man dann davon abhängig machen, wie Finnair reagiert. Auch Kostengesichtspunkte müssen hier berücksichtigt werden. Sofern Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, ist ein gerichtliches Vorgehen natürlich kostengünstiger zu bewerkstelligen, als wenn man das Risiko selber tragen muss.
Sofern Sie eine Vertretung durch mich wünschen, melden Sie sich doch einfach per E-Mail bei mir. Dank E-Mail, Fax, Telefon und Post ist eine Vertretung auch über eine größere Distanz kein Problem.
Ich hoffe, auch Ihre Nachfrage beantwortet zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen aus Achim,
Moritz Kerkmann
Rechtsanwalt
Guten Tag,
vielen Dank für Ihre Nachfrage, welche ich Ihnen kurz beantworten möchte:
Es ist leider häufig der Fall, dass sich die Fluglinien bzgl. zu leistender Entschädigungen stur stellen. Insofern überrascht mich Ihre Nachricht nicht.
In seinen Entscheidungen vom 19.09.2009 zu den Aktenzeichen C 402/07 und C 432/07 urteilte der EuGH das bei Verspätungen ab 3 Stunden bezüglich der Ankunft am Endzielort Ausgleichszahlungen entpsrechend der Höhe der Zahlungen zu leisten sind, die auch bei Annulierungen anzusetzen sind.
Abzustellen ist demnach also auf die Ankunft am Zielflughafen.
Diese Rechtsprechung ist den Airlines auch bekannt, dennoch wird faktisch kaum reguliert. Die entstehenden Kosten sind den Betroffenen in der Regel zu hoch, um Ihre Ansprüche durchzusetzen, da bei einer Klage ja auch immer ein gewisses Risiko besteht - ein Gericht kann ja auch zu Gunsten der Airline urteilen.
Sie sollten versuchen, Ihre Ansprüche mit Hilfe eines Rechtsanwalts durchzusetzen. Gerne können Sie sich diesbezüglich an mich wenden. Die Kosten der hier durchgeführten Beratung werden übrigens voll angerechnet.
Das weitere Vorgehen, muss man dann davon abhängig machen, wie Finnair reagiert. Auch Kostengesichtspunkte müssen hier berücksichtigt werden. Sofern Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, ist ein gerichtliches Vorgehen natürlich kostengünstiger zu bewerkstelligen, als wenn man das Risiko selber tragen muss.
Sofern Sie eine Vertretung durch mich wünschen, melden Sie sich doch einfach per E-Mail bei mir. Dank E-Mail, Fax, Telefon und Post ist eine Vertretung auch über eine größere Distanz kein Problem.
Ich hoffe, auch Ihre Nachfrage beantwortet zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen aus Achim,
Moritz Kerkmann
Rechtsanwalt
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