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Frage geschrieben am 08.06.2011 21:32:03

Entschädigung bei nicht gestatteter Umwidmung per Bebauungsplan

Rechtsgebiet: Verwaltungsrecht | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 778
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe vor 4 Jahren zwei bebaute, stark sanierungsbedürftige Grundstücke gekauft, mit der Absicht, diese gewerblich zu nutzen. Einen Monat nach Erwerb hat die Gemeinde einen Bebauungsplan aufgestellt (aus FNP hervor gegangen), der nach weiteren 2 Jahren Rechtskraft erlangt hat. Mit Hilfe dieses B-Planes sind meine Bau-Flächen in öffentliche Grünflächen umgewandelt worden. Die Nutzungen der Gebäude wurden erheblich eingeschränkt, sodass ich meine Pläne nicht verwirklichen kann.
Von mir (und auch anderen betroffenen privaten Eigentümern) wurde kein Einverständnis eingeholt. Selbst unsere Widersprüche wurden ignoriert. Der Gemeinderat hat einfach beschlossen. In meinen Augen ein ganz klarer Verstoß gegen Art. 14 GG. Aber das LRA und Regierungspräsidium sind der Meinung, ich hätte das zu dulden. Wenn ich es nicht möchte, müsste ich eben ein Normenkontrollverfahren anstrengen.
Von mir aus kann der B-Plan bestehen bleiben. Ich möchte nur eine angemessene Entschädigung. Soweit ich weiß, hat die nach Verkehrswert zu geschehen. Kann ich die Gemeinde zur Übernahme der Immobilie zum Verkehrswert vor B-Plan-Erstellung zwingen?
Besten Dank für die Bearbeitung


Antwort geschrieben am 08.06.2011 22:16:40
Rechtsanwalt Dipl. Jurist Felix Hoffmeyer
Helenenstraße 42, 30519 Hannover, Tel: 0511 86699888, Fax: 0511 86699899
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Sehr geehrte Fragestellerin,

eine solche Entschädigung bzw. Übernahmeleistung könnte nach den Vorschriften des Baugesetzbuches erfolgen.

Nach § 42 BauGB kann der Eigentümer eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen, wenn eine zuvor zulässige Nutzungsart durch Änderung unzulässig geworden ist. Darunter fällt auch der von Ihnen beschriebene Fall, dass das Grundstück nunmehr zur öffentlichen Grünfläche gehört und daher enorm an Wert verliert.

Der Bodenwertverlust ist dabei die Differenz zwischen dem Grundstückswert vor und nach Änderung oder Aufhebung der bisher zulässigen Nutzung. Durch die Aufhebung oder Änderung der zulässigen Nutzung eines Grundstücks muss nach § 42 Abs 1 BauGB aber auch eine nicht nur unwesentliche Wertminderung des betreffenden Grundstücks eingetreten sein.

Zu prüfen gilt also, ob die Grundstücke vor dem Bebauungsplan für eine gewerbliche Nutzung zugelassen waren und wenn ja müsste gutachterlich die Differenz der Werte festgestellt werden, um die Schadenshöhe beziffern zu können.

Die Unwesentlichkeitsgrenze dürfte bei Ihrem Fall jedoch erheblich überschritten sein, sodass der Anspruch gegen die Gemeinde gegeben ist.

Nach § 42 Abs 9 BauGB besteht wahlweise auch ein Anspruch auf Übernahme des Grundstücks. Wegen der Verweisung in § 42 Abs 9 BauGB auf § 40 Abs 2 S 1 Nr 1 BauGB ist der Übernahmeanspruch nur gegeben, wenn es dem Eigentümer mit der Rücksicht auf die Festsetzung oder Durchführung des Bebauungsplans wirtschaftlich nicht mehr zuzumuten ist, das Grundstück zu behalten oder es in der bisherigen oder einer anderen zulässigen Art zu nutzen.

dies dürfte bei Ihnen auch der Fall sein, sodass für Sie wahlweise ein Entschädigungsanspruch oder ein Übernahmeanspruch besteht.

Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.

Mit freundlichem Gruß

Felix Hoffmeyer
Rechtsanwalt

Doktorand an der Comenius University / Bratislava

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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 09.06.2011 07:56:49

Mit der Umwidmung sind doch jetzt auch öffentlich-rechtliche Unterhaltspflichten für meine Grundstücke entstanden, oder? Habe den Bürgermeister aufgefordert, sich um die Grünflächenpflege zu kümmern. Der lehnte ab, mit dem Hinweis, dass ich ja immernoch Eigentümerin der Grundstücke sei. Ich bin aber der Meinung, dass der Besitzer für diese Pflichten aufkommen muss. Liege ich richtig? Falls ja: Mit Verweis auf welchen Paragraphen kann ich die Gemeinde verantwortlich machen?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 09.06.2011 09:47:28

Sehr geehrte Fragestellerin,

bei einer Umwidmung durch einen Bebauungsplan besteht weder die Pflicht für den Eigentümer diese anzulegen noch zu erhalten.

Aus diesem Grund gibt es auch keine Kostenerstattungspflicht der Gemeinde, weil dem Eigentümer keine neuen Pflichten übertragen worden sind.

Dieser kann allein den Entschädigungsanspruch/Übernahmeanspruch geltend machen.

Wenn Sie noch weitere Fragen haben sollten, sprechen Sie mich bitte direkt per E-Mail an, da diese Plattform nur eine einmalige Nachfrage erlaubt, ich Ihnen aber weiterhin Auskunft geben möchte.

Über eine ggf. positive Bewertung würde ich mich freuen.

Mit freundlichen Grüßen

Felix Hoffmeyer
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