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Frage geschrieben am 09.03.2011 21:22:18

Entschädigung wegen Notlandung in Belgrad

Rechtsgebiet: Reiserecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1081
Auf dem Flug am 27.2.2011 von München-Abflug 19.30 Uhr-nach Antalya-Ankunft Plan 22.30 Uhr- mussten wir wegen einem Riss in der Frontscheibe in Belgrad Notlanden. Ankunft 21.15 Uhr.
Nach ersten Aussagen der Stewardessen sollte der Aufenthalt max. 3 Std. dauern. Zuerst bekamen wir noch Getränke aus der besch. Maschine, ab ca. 23.30 Uhr gab es nicht´s mehr. Auch von den Stewardessen war da keine mehr zu sehen. Für 170 Passagiere waren max. 120-130 Sitzplätze vorhanden, je 1 Damen- und Herren Toilette vorhanden. Die passagiere durften nur zu zweit zum rauchen den Raum verlassen, an sonsten waren wir in dem Raum abgeschlossen. Um 4.15 wurden wir darüber informiert, dass eine Ersatzma-schiene bereit stehe zum Weiterflug nach Antalya.Abflug um 05.20 Uhr, Ankunft dort um 06.25.
Kann ich hier eine Entschädigung von der Fluggesellschaft verlangen??
Mit freundlichen Grüßen


Antwort geschrieben am 09.03.2011 22:07:22
Rechtsanwalt Holger Hopperdietzel
Gutenbergplatz 1, 65187 Wiesbaden, Tel: 0611-991660, Fax: 0611-9916633
Reiserecht, Fachanwalt Bau- und Architektenrecht
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Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes wie folgt beantworten:

War der Flug Gegenstand einer Pauschalreise, so besteht wegen der Verzögerung bei der Anreise das Recht auf Minderung des Reisepreises. Diese dürfte allerdings nur äußerst gering ausfallen, da die Beeinträchtigung nur während der Anreise vorherrschte und das Recht auf Minderung des Reisepreises nur für die Dauer des Mangels besteht.

Unabhängig davon, ob der Flugbestandteil einer Pauschalreise oder ausschließlich touristische Einzelleistung gewesen ist, können Ansprüche gegen die Fluggesellschaft bestehen. Die Verspätung von mehr als 3 h führt grundsätzlich zur Verpflichtung des Luftfahrtunternehmens, Ausgleichszahlungen zu leisten.

Allerdings ist Voraussetzung, dass eine so genannte Abflugverspätung vorliegt. In Ihrem Fall ist die Abflugverspätung offensichtlich nicht eingetreten. Der begonnene Flug führte jedoch nicht unmittelbar zum Ziel, sondern wurde abgebrochen und daraus resultierte die Verspätung der Ankunft. Einen solchen Fall hat der Bundesgerichtshof bislang noch nicht entschieden. Nach meiner Einschätzung kann nur der (Ab-) Flug als pünktlich angesehen werden, der unmittelbar zum Zielflughafen führt. Wenn ein Flug unmittelbar nach dem Start oder zu irgendeinem Zeitpunkt während des Fluges unterbrochen werden muss, so ist nach meiner Einschätzung der (zweite) Start, der dann zum Zielflughafen führt, zur Bemessung, ob eine große Verspätung vorliegt oder nicht, heranzuziehen. Insoweit steht Ihnen nach meiner persönlichen Einschätzung, die allerdings bislang noch nicht durch ein Urteil richterlich bestätigt wurde, die Ausgleichszahlung in Höhe von 400 € pro Person zu. Ich selbst führe gerade gegen eine Fluggesellschaft einen Prozess vor dem Amtsgericht Rüsselsheim, in der diese Frage zur Entscheidung ansteht.

Eine genauere Einschätzung kann zu Ihrer Anfrage erst dann erfolgen, wenn das Gericht eine Entscheidung getroffen hat. Allerdings muss berücksichtigt werden, dass unterschiedliche Gerichte unter Umständen unterschiedliche Auffassungen zu der Beantwortung einer gleich gelagerten Rechtsfrage haben.

Gerne bin ich bereit, Ihnen im Rahmen eines Mandatsverhältnisses Unterstützung zur Durchsetzung Ihrer Forderung gegen das Luftfahrtunternehmen zukommen zu lassen.

Mit freundlichen Grüßen

Holger Hopperdietzel
-Rechtsanwalt-


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