Die Staatsanwaltschaft Wiesbaden führte im Frühjahr 2007 ein Ermittlungsverfahren gegen mich durch, wobei es auch zu einer Hausdurchsuchung und Beschlagnahme kam. Der Tatvorwurf wurde von mir gegenüber den Beamten sofort eingeräumt, die entsprechenden Gegenstände ausgehändigt. Meine Geschäftsunterlagen, Computer etc. wurden trotz Hinweises dass diese mit dem Tatvorwurf nichts zu tun haben und für beruflich benötigt werden ebenfalls beschlagnahmt.
Mein Rechtsanwalt legte noch am selben Tage Beschwerde ein; das Landgericht Wiesbaden entschied hierüber dass mir die Gegenstände die beruflich benötigt werden auszuhändigen sind oder man mir zumindest eine Kopie angefertigt werden muss. Die Staatsanwaltschaft hat sich nicht dafür interessiert.
Mein Anwalt hat anschließend einen aussergerichtlichen Vergleich ausgehandelt, bei dem mir mehrfach schriftlich versichert wurde ich erhalte nach Erfüllung der genannten Auflagen die Gegenstände zurück. Die Auflagen wurde erfüllt, die Gegenstände erhielt ich dennoch nicht zurück. Die Staatsanwaltschaft erfand immer neue Ausreden um mir dies zu verweigern. Erst nachdem ich nun den hessischen Landtag eingeschaltet hatte rührte sich nun etwas, ich durfte die Gegenstände endlich abholen.
Die Frage ist nun ob ich eine Entschädigung für den dadurch erlittenen Verdienstausfall einklagen kann. Ohne Computer und Geschäftsunterlagen war ich nicht mehr in der Lage Kundenaufträge zu erfüllen, ich konnte ja nicht einmal meine Kunden informieren dass ich derzeit die gewünschten Aufträge nicht erfüllen kann.
Frage Möglichkeit der Einklage und Einhaltung der Frist?
Einen Einstellungsbescheid mit Belehrung habe ich nie erhalten, in dem Schreiben der Staatsanwaltschaft bzgl. der aussergerichtlichen Einigung mit den Auflagen war erwähnt dass die Einstellung ohne Hinweis erfolgt wenn ich die Auflagen in genannter Frist erfüllt habe und entsprechende Nachweise vorgelegt habe. Dieses Schreiben datiert vom Herbst 2007, anschließend erfolgte wohl auch die Einstellung jedoch wurde ich wie gesagt nicht darüber informiert.
Frage Vorgehensweise?
Im StrEG habe ich etwas von Antrag beim zuständigen Amtsgericht geschrieben, reicht es also aus einfach einen Brief zu schreiben "hiermit stelle ich Antrag..."? Kostet das etwas, oder ist das Vorgehen zu Vergleichen mit einer Beschwerde?
Besten Dank!
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 26.3.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 26.03.2009 00:16:01 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Natascha Unruh
Hasenmark 21, 13585 Berlin, Tel: 030/36 75 37 13, Fax: 030/36 75 37 21
Arbeitsrecht, Familienrecht, Strafrecht, Zivilrecht, Sozialrecht
Bewertungen: 136
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ich bedanke mich für Ihre Frage, die ich im Rahmen der von Ihnen gemachten Angaben gerne beantworte:
//Frage Möglichkeit der Einklage und Einhaltung der Frist? //
Wie sie richtig schreiben gibt es gem. § 9 StrEG die Möglichkeit des Beschuldigten, einen Antrag auf Entscheidung über die Entschädigungspflicht zu stellen. Allerdings ist der Antrag ist innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Mitteilung über die Einstellung des Verfahrens zu stellen.
Wie sie selbst schreiben, hat die Staatsanwaltschaft Ihnen mitgeteilt, „ dass die Einstellung ohne Hinweis erfolgt wenn ich die Auflagen in genannter Frist erfüllt habe und entsprechende Nachweise vorgelegt habe“. Weiter schrieben Sie : „ Die Auflagen wurde erfüllt“. Damit mussten Sie davon ausgehen, dass das Verfahren eingestellt war, so dass die o.a. Frist zu laufen begann.
Allerdings heißt es weiter in §9 (1) StrEG „In der Mitteilung ist der Beschuldigte über sein Antragsrecht, die Frist und das zuständige Gericht zu belehren. Die Vorschriften der §§ 44 bis 46 der Strafprozeßordnung gelten entsprechend.“ §44 StPO räumt Ihnen die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ein. Es stellt sich allerdings die – ohne umfassende Kenntnis der Umstände nicht zu beantwortende – Frage, ob - angesichts dessen, dass Sie damals anwaltlich vertreten waren, dass Sie mittlerweile den hessischen Landtag eingeschaltet haben, dass die Angelegenheit ca. anderthalb Jahre zurückliegt – ihr Anspruch nicht verwirkt ist. Den Antrag auf Wiedereinsetzung können Sie zugleich mit dem Antrag gem. §9 (1) StrEG selbst stellen; es gibt keine vorab zu entrichtenden Verfahrenskosten wie im Zivilprozeß (s.u.).
Ich würde das sorgfältig prüfen, halte das aber nicht für unwahrscheinlich weswegen ich für die
//Frage Vorgehensweise? - Kostet das etwas, oder ist das Vorgehen zu Vergleichen mit einer Beschwerde?//
noch die Möglichkeit der Klage gem. § 839 BGB Haftung bei Amtspflichtverletzung nahe lege.
Die Amtspflichtverletzung kann schon bei der Durchsuchung begangen worden sein, wenn Sie den Tatvorwurf eingeräumt haben und danach unnötige Beweise gesichert wurden. Weiterhin kann sie begangen worden sein, wenn Ihnen nicht die gemäß Beschluß des LG Wiesbaden erforderlichen Gegenstände oder Kopien ausgehändigt worden sind. Und schliesslich kann sie begangen worden sein, wenn die mit Ihrem Rechtsanwalt ausgehandelte Vereinbarung nicht eingehalten worden ist.
Die Klage ist ein Zivilverfahren, auch wenn die Beklagte der Staat ist. Ab einem Streitwert von 5000 € ist das Landgericht zuständig; dort herrscht Anwaltszwang. Die möglichen Gerichts- und Anwaltskosten nenne ich Ihnen gerne auf Nachfrage, wenn Sie mir hier oder per Mail den Streitwert mitteilen. Bei einem angenommenen Streitwert von 10000 € betragen allein die Gerichtskosten in der I. Instanz 588 €. Sie können sich über die Kosten aber auch hier informieren:
http://jurfree.dimbeck.de/GKostRVG/GKostRVG.htm
http://www.gerichtskostenrechner.de/kostenrechner/gericht/index.html
Ich hoffe, dass meine Auskünfte Ihnen ein erste Orientierung in der Sache ermöglichen. Bitte berücksichtigen Sie, dass dies auf der Grundlage der von Ihnen gegeben Informationen beruht. Abweichungen, die Ihnen geringfügig erscheinen mögen, können schon zu erheblich unterschiedlichen Bewertungen in der Angelegenheit führen. In Ihrem Fall ist zu berücksichtigen, dass eine verbindliche Beantwortung nur bei Kenntnis von Scheidungs- und Unterhaltsurteil sowie der konkreten wirtschaftlichen Verhältnisse möglich ist.
Gerne können Sie mich in dieser Angelegenheit auch beauftragen. Dank Email, Fax und Telefon stellt auch die Vertretung über die Entfernung kein Problem dar.
Abschließend darf ich Sie auf die Möglichkeit der Nachfrage verweisen.
Ich wünschen Ihnen für die Verfahren viel Erfolg und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
N. Unruh
www.anwaltrecht.de
info@anwaltrecht.de
T. 030-36753713
F. 030-36753721
M. 01783717285
PS.: Wenn Sie diese Antwort bewerten, helfen Sie mit, diesen Service transparenter und verständlicher zu gestalten.
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 26.03.2009 17:38:25
Sehr geehrte Frau Unruh,
ich danke für ihre ausführliche Antwort. Gestatten Sie mir eine Nachfrage:
Muss ich im Antrag auf Entscheidung über Entschädigung bereits den (finanziellen) Schaden belegen, oder handelt es sich hierbei nur um eine grundsätzliche Entscheidung?
Vermeiden möchte ich dass meine Kunden erneut von der Justiz belästigt werden, dies war bereits bei den Ermittlungen meinem Ruf als Geschäftspartner nicht förderlich.
Besten Dank!
Sehr geehrte Frau Unruh,
ich danke für ihre ausführliche Antwort. Gestatten Sie mir eine Nachfrage:
Muss ich im Antrag auf Entscheidung über Entschädigung bereits den (finanziellen) Schaden belegen, oder handelt es sich hierbei nur um eine grundsätzliche Entscheidung?
Vermeiden möchte ich dass meine Kunden erneut von der Justiz belästigt werden, dies war bereits bei den Ermittlungen meinem Ruf als Geschäftspartner nicht förderlich.
Besten Dank!
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 26.03.2009 23:01:55
Sehr geehrte Fragestellerin,
Ja. Sie müssen den Schaden bereits nachweisen.
gem. §7 (2) StrEG wird "Entschädigung für Vermögensschaden ... nur geleistet, wenn der nachgewiesene Schaden den Betrag von fünfundzwanzig Euro übersteigt." D.h., dass Sie in diesem Verfahren den Schaden nachweisen müssen. Die Justiz wir Ihre Kunden nicht belästigen. Sie wird vielmehr überhaupt nichts tun, um Ihnen die Nachweisführung betreffend Schaden und Verursachung durch die Justiz zu erleichtern.
Im zivilrechtlichen Verfahren nach § 839 BGB genügt es, dass Sie Ihre Ansprüche schlüssig darlegen; beweisen müssen Sie diese erst nach Bestreiten durch Ihren Anspruchsgegner.
Mit freundlichen Grüßen
N. Unruh-Berchter
Sehr geehrte Fragestellerin,
Ja. Sie müssen den Schaden bereits nachweisen.
gem. §7 (2) StrEG wird "Entschädigung für Vermögensschaden ... nur geleistet, wenn der nachgewiesene Schaden den Betrag von fünfundzwanzig Euro übersteigt." D.h., dass Sie in diesem Verfahren den Schaden nachweisen müssen. Die Justiz wir Ihre Kunden nicht belästigen. Sie wird vielmehr überhaupt nichts tun, um Ihnen die Nachweisführung betreffend Schaden und Verursachung durch die Justiz zu erleichtern.
Im zivilrechtlichen Verfahren nach § 839 BGB genügt es, dass Sie Ihre Ansprüche schlüssig darlegen; beweisen müssen Sie diese erst nach Bestreiten durch Ihren Anspruchsgegner.
Mit freundlichen Grüßen
N. Unruh-Berchter
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