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Entnahme von zum Gebäude gehörenden Bestandteilen durch den Eigentümer


12.02.2012 10:44 |
Preis: ***,00 € |

Grundstücke


Beantwortet von

Rechtsanwalt Peter Dratwa




Ich bin Nießbraucher, und mein Sohn ist Eigentümer einen Zweifamilienhauses. Das Haus wurde vor 10 Jahren umgebaut und vergrößert. Ich habe die Kosten dafür getragen, mein Sohn mein Sohn hat die Arbeiten ausgeführt. Vor 3 Jahren ist es zu einem Streit gekommen, in dessen Verlauf ich eine Räumungsklage eingereicht habe, und er musste mit seiner Familie am 30. 11. 2011 ausziehen. Nach seinem Auszug stellte ich fest, dass er alles, was sich abbauen ließ, aus dem Gebäude entfernt hatte, z. B. Rolladensteuerungen, Türschlösser, Außenlampen, Treppenhauslampen, Bad-Schläuche und Duschköpfe, Jalousien und Türschlösser. Ich kann heute nicht mehr beweisen, dass diese Gegenstände von mir bezahlt wurden, aber ist das von Belang? Darüberhinaus hat mein Sohn aus Schikane schon meine Telefonleitung durchgeschnitten, die Klingelanlage stillgelegt und Manipulationen an der Elektroanlage vorgenommen.
Habe ich einen Anspruch auf Ersatz der entfernten Gegenstände und des aufgewendeten Arbeitslohnes für die Neuinstallation?
Danke.
Bitte nennen Sie mir auch einen Anwalt im Raum Dortmund mit einschlägigen Erfahrungen.
Erwähnen möchte ich noch, dass mein Sohn von mir Vermögenswerte von 1,7 Mio vor mehr als 10 Jahren zugewendet bekam.
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 5 weitere Antworten zum Thema:
Eigentümer
12.02.2012 | 13:00

Antwort

von

Rechtsanwalt Peter Dratwa
253 Bewertungen
Sehr geehrte Fragestellerin,

zunächst bedanke ich mich für Ihre Frage.

Der Nießbrauch gem. § 1030 BGB gibt Ihnen als Nießbraucher das Recht zur umfassenden Nutzung des belasteten Gegenstands, also des Zweifamilienhauses. Der Nießbraucher wird daher auch als „wirtschaftlicher Eigentümer" der Sache bezeichnet. Wird wie in Ihrem Fall durch den Ausbau von Gegenständen wie z. B. der Rolladensteuerungen, Türschlösser, Außenlampen, Treppenhauslampen, Bad-Schläuche und Duschköpfe, Jalousien und Türschlösser der Nießbrauch beeinträchtigt, so finden gem . § 1065 BGB auf die Ansprüche des Nießbrauchers die für die Ansprüche aus dem Eigentum geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung. Sie genießen also als Rechtschutz wie ein Eigentümer. Über §§ 823,1004 BGB haben Sie gegen Ihren Sohn Anspruch auf Ersatz der entfernten Gegenstände nebst Kosten der Installation. Es ist also nicht erforderlich, dass Sie nachweisen können, dass diese Gegenstände von Ihnen bezahhlt wurden. Der Anspruch erfolgt allein aus der Beeiträchtigung des Nießbrauchsrechts gem. § 1065 BGB. Ihr Sohn sollte daher, am besten anwaltlich, aufgefordert werden, die Kosten der Neuinstallation zunächst anhand eines Kostenvoranschlages zu bezahlen. Eine konkrete Abrechnung kann alsdann anhand der entsprechenden Handwerkerrechnungen vorgenommen werden. Falls keine Einigung möglich ist, muss leider der Klageweg beschritten werden.

Einen Kollegen mit entsprechender Erfahrung im Raum Dortmund kann ich Ihnen leider nicht benennen. Falls Ihnen die Entfernung zu Düsseldorf nicht zu weit ist, würde ich Ihnen in der Sache gerne weiterhelfen.

Im Übrigen stehe ich bei Unklarheit gerne für eine Nachfrage zur Verfügung.

Mit freundlichem Gruß

Rechtsanwalt
Peter Dratwa


Nachfrage vom Fragesteller 12.02.2012 | 15:29

Sehr geehrter Herr Dratwa,
ich habe da Zweifel, ob ich da R4echt bekommen kann, weil es sich ja hier um Gebäudebestandteile handelt, und Eigentümer ist ja nun mal mein Sohn.
Sind Sie der Ansicht, dass man eine Klage auf § 1065 BGB stützen kann. Fallen die entfernten Gegenstände tatsächlich unter "das Recht des Nießbrauchers"? Gefühlt sind diese Gegenstände mein Recht, da ich die Wohnung ja nur vermieten konnte, wennsie komplett ausgestattet ist.Gibt das Gesetz es aber tatsächlich her?
Wenn ich Sie beauftrage und das AG Wetter ist zuständig, entstehen dann noch Anfahrtskosten, sie ich bezahlen muss? Mir würde es nichts ausmachen, nach D zukommen.
Freundliche Grüße
ER

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 12.02.2012 | 17:42

Sehr geehrte Fragestellerin,

auf den ersten Blick könnte man in der Tat der Auffassung sein, dass Ihr Sohn als Eigentümer letztlich mit seinem Eigentum machen kann was er will. Oft ist dies tatsächlich so, allerdings dann nicht, wenn an dem Eigentum ein Nießbrauch, wie in Ihrem Fall, begründet ist. Durch die Entfernung der Gegenstände, wobei es nicht darauf ankommt, ob diese nun Bestandteile des Grundstückes, soweit fest verbunden, sind oder nicht, entzieht er Ihnen die Möglichkeit der Nutzung des Nießbrauchs. Hier ist der Nießbraucher auch gegenüber dem Eigentümer geschützt, der eben in diesem Fall mit seinem Eigentum nicht so verfahren kann wie er will. Der Nießbrauch genießt nicht nur gegenüber Dritten, sondern auch gegenüber dem Eigentümer absoluten Schutz. Der Nießbraucher kann sich insofern auf die Rechte aus § 1065 BGB i.V.m. §§ 985 ff., 1004, 823 Abs.1 BGB berufen.

Demnach sehe ich durchaus die Möglichkeit, gegen Ihren Sohn, der die Gegenstände mutwillig und offensichtlich böswillig entfernt hat, entsprechend vorzugehen.

Ich bin gerne bereit, das Mandat zu übernehmen, Anfahrtskosten zum AG Wetter würden nicht entstehen.

Mit freundlichem Gruß

Peter Dratwa
Rechtsanwalt
Königsallee 14
40212 Düsseldorf
0211 35590816
E-Mail: p.dratwa@t-online.de

ANTWORT VON
Rechtsanwalt Peter Dratwa
Düsseldorf

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