Bis heute wurde für die Privatnutzung Umsatzsteuer auf unentgeltliche Wertabgabe gezahlt. Jährlich 10 Prozent der Bemessungsgrundlage.
Nach o. g. BMF-Schreiben war bei einer Entnahme vor Ablauf der 10-Jahresfrist eine Umsatzsteuerberichtigung durchzuführen und der noch "offene" Betrag abzuführen.
Ist dies nach dem BMF-Schreiben vom 22.9.2008 noch erforderlich oder kann die Umsatzsteuerberichtigung entfallen?
Antwort geschrieben am 09.11.2011 15:27:25 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Dipl.-Finanzwirt Reinhard Schweizer
Muldestr. 19, 51371 Leverkusen, Tel: 0214 / 2061697, Fax: 0214 / 2061698
Erbrecht, Familienrecht, Gesellschaftsrecht, Steuerrecht, Verwaltungsrecht
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes gerne wie folgt beantworten möchte:
Nein, die Vorsteuerberichtigung kann leider NICHT entfallen.
Nach dem BMF-Schreiben vom 22.09.2008 ist die Entnahme des Grundstücks aus dem Betriebsvermögen steuerfrei, so dass innerhalb des Berichtigungszeitraums von zehn Jahren eine Änderung der Verhältnisse beim Vorsteuerabzug eingetreten ist (bei Anschaffung des Grundstücks: voller Vorsteuerabzug; bei Entnahme des Grundstücks: kein Vorsteuerabzug).
Der vorgenommene Vorsteuerabzug ist deshalb nach Maßgabe des § 15a UStG zu korrigieren (OFD Frankfurt/M. v. 24.02.2010 - S 7316 A - 2 - St 111 unter Punkt 2.2.2).
Nach der Entnahme des Grundstücks aus dem Betriebsvermögen entfällt dann jedoch die Besteuerung als unentgeltliche Wertabgabe.
Ich hoffe, dass ich Ihnen mit meiner Antwort einen Einblick in die Rechtslage verschaffen konnte und verbleibe
mit besten Grüßen
Reinhard Schweizer
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