Entlohnung bei Mitarbeit durch insolventen Ehemann - Pfändungsgrenze
19.04.2009 17:41 |
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Insolvenzrecht
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Rechtsanwältin Jutta Petry-Berger
Sehr geehrte Rechtsanwältinnen und -anwälte,
ich bin seit 2007 halbtags Berufstätig und verdiene Netto 700 Euro. Seit Anfang 2009 habe ich noch einen Nebenjob wo ich 400 Euro bekomme.
Mein Ehemann ist Insolvent und seit 2006 in der Wohlverhaltensperiode und ist seit 2007 Berufstätig. Bei seiner jetzigen Arbeitsstelle bekommt er ca. 900 Euro / Netto.
Um mein Einkommen aufzubessern habe ich Anfang 2009 ein Gewerbe (Nebengewerbe) für Onlinehandel und Dienstleistungen angemeldet. Hiervon erhoffe ich mir ein Einkommen von ca. 800-1000 Euro im Monat, was auch zu realisieren ist, so sieht es jedenfalls im Moment aus (Es sind mehr Dienstleistungen als Handel, daher kaum Wareneinsatz notwendig).
Wir haben ein gemeinsames Kind welches mit im Haushalt lebt.
Mein Mann und ich haben die Steuerklasse IV
Nun zu meinen Fragen:
1) Welche Pfändungsgrenze gilt für meinen Mann? Zähle ich zur Unterhaltspflichtigen Person? oder nur unser Kind? oder sogar keine Unterhaltspflichtigen Personen (aus sicht meines Mannes), weil mein Einkommen höher ist und unser Kind mir zugerechnet werden kann?
2) Wenn mein Mann mir bei der Ausübung meines Gewerbes hilft, muss ich Ihn als Mitarbeiter (Nebenjob) anmelden? Da er Berufstätig ist, würde er mir Abends und an Wochenenden helfen können. Oder braucht das nicht, weil es in der "Familie" ist. Hierbei bitte berücksichtigen, dass er Insolvent ist und sein Einkommen dem Treuhänder offen legt. Dieser könnte die Meinung vertreten, dass es hierbei sich um einen Nebenjob handelt, wo auch Einkünfte entstehen sollten.
3) Kann wegen eines an meinen Mann in der Wohlverhaltensperiode ausgestellten Vollstreckungsbescheides für eine Schuld nach Eintreten der Insolvenz die Restschuldbefreiung versagt werden, zumal mit dem Gläubiger eine Ratenvereinbarung getroffen wurde?
Im Moment erging lediglich ein Mahnbescheid, welcher widersprochen wurde. Wenn mein Mann den Widerspruch zurück zieht, wird eine Ratenvereinbarung (3 Raten) gewährt, hat allerdings zur Folge, dass dann der oben Erwähnte Vollstreckungsbescheid ergehen wird um die Schuld zu Titulieren, wie der Gläubiger sagte.
Über die Beantwortung der 3 Fragen würde ich mich freuen.
Trifft nicht Ihr Problem?
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