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Frage geschrieben am 08.02.2011 11:00:49

Entlassung aus geh.Dienst - Beamtenanwärter

Rechtsgebiet: Hochschule, Prüfungen | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1433
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 1 weitere Antworten zum Thema Beamtenanwärter.
Sehr geehrte Rechtsanwältinnen,
sehr geehrte Rechtsanwälte,

ich absolvier(t)e die Ausbildung im geh. Dienst der Finanzverwaltung.(LL.B)
Die Abschlussprüfungen sind im Juni 2011.
Während der Ausbildung (Vorbereitungszeit) führt man den Status Beamtenanwärter, also Beamte auf Widerruf.

Im Juni 2010 wurden Abschlussarbeiten in allen steuerrelevanten Fächern absolviert. Eines dieser Fächer wurde nicht bestanden. Vor zwei Wochen erhielt ich dann die Ladung zur mündlichen Wiederholgunsprüfung. Da seit Mitte 2010 eine schwere Erkankung eines Familienmitglieds mich sehr belastet, konnte ich mich nicht voll auf die mündliche Wiederholungsprüfung vorbereiten. Dies teilte ich auch Ende Januar dem zuständigen Dekan mit. Weiterhin schrieb ich ihm, dass ich bezweifele die Prüfung zu bestehen, und ob ich das Studium wegen der krankheitsbedingten Belastung nicht verlängern könne.
Die Prüfung letzte Woche nahm dann der Professor allein ab. Und ließ mich durchfallen. Das hat zur Folge, dass ich den Bachelor nicht mehr erreichen kann.

Mittlerweile erübrigt sich mir das Bild, das man mich hat absichtlich durchfallen lassen, um eine Haushaltsstelle wegstreichen zu können.
Zum einen sprach man erst nach der Prüfung mein Schreiben an den Dekan an, zum anderen hätte man doch die mündliche nie ohne Anwesenheit eines Protokollsführers durchführen dürfen. Aus sicherer Quelle habe ich erfahren, dass ein Mitkommilitone eine Prüfung hat 6mal wiederholen dürfen.

Welche Möglichkeiten stehen mir? Ich bin nicht gewillt meine bisherigen Bezüge zurückzuzahlen. Gerne würde ich auf Weiterzahlung bis zum regulären Ende (Sept.2011) klagen. Gibt es hier Chancen?

Vielen Dank für Ihre Antwort.


Antwort geschrieben am 08.02.2011 12:43:51
Rechtsanwalt Mirko Ziegler
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Sehr geehrter Fragesteller,

gern beantworte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie des Einsatzes wie folgt:

Zunächst möchte ich Ihnen mitteilen, dass allein aufgrund der Schilderungen kaum belastbare und abschließende Ausführungen zur Sach- und Rechtslage gemacht werden können. Es wird daher in jedem Fall eine ausführliche Prüfung der zugrunde liegenden Prüfungsordnung und ggfs. weiterer Rechtsnormen notwendig sein. Dies vorausgeschickt möchte ich Ihnen erste Ansätze liefern.

Ihre Meldung an den Dekan Ende Januar könnte sich möglicherweise als Information über Ihre Verhinderung an der Prüfungsteilnahme werten lassen. Es wird darauf ankommen, ob die Meldung an den Dekan rechtzeitig erfolgte und ob Nachweise über Ihre Verhinderung (z.B. ärztliches Attest) hätten beigebracht werden müssen. Es ist nicht auszuschließen, dass das Dekanat Sie hätte über die Pflicht zur Beibringung eines Attestes informieren müssen.

Sollte allein Ihre Meldung eine ordnungsgemäße Verhinderungsanzeige dargestellt haben, so hätten Sie an der Prüfung nicht teilnehmen müssen; diese hätte nach Wegfall des Hinderungsgrundes (d.h. Genesung) wiederholt werden müssen.

Ob in Ihrem Fall zwingend ein Protokollführer beigezogen hätte werden müssen, kann nicht abschließend beurteilt werden. Einerseits sehen manche Prüfungsordnungen dies vor, andererseits kann in gewissen Fällen eine mündliche Wiederholungsprüfung auch allein vom Dozenten des Prüfungsfachs abgenommen werden. Die Prüfungsordnung sieht dann meist vor, dass auf Wunsch des Prüflings ein weiterer Prüfer hinzu gezogen werden kann. Dies dient dann der Objektivierung der Prüfungsleistung.

Sollte tatsächlich ein Kommilitone die gleiche Prüfung, oder eine Prüfung deren Organisation sich nach derselben Prüfungsordnung richtet, mehr Chancen zum Bestehen eingeräumt bekommen haben, liegt möglicherweise eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung vor.

Was die Rückzahlung der Bezüge anbelangt, so sehen manche Prüfungsordnungen vor, dass die Hochschulen hier einen Ermessensspielraum haben. Eine Rückforderung erfolgt also nicht in jedem Fall. Hier wird abgewogen, ob das Nichtbestehen von dem Anwärter zu vertreten und das damit einhergehende Verschulden gegeben ist.

Esrt eine eingehende Prüfung kann hier Klarheit bringen. Ich hoffe, Ihnen fürs Erste eine Orientierung ermöglciht zu haben. Sollten Sie den Rechtsweg beschreiten wollen, so sollte daher ein Kollege in jedem Fall die relevanten Verordnungen und Gesetze prüfen, um Ihnen eine belastbare Aussage liefern zu können.

Gern können Sie sich hierzu unserer Kanzlei bedienen.
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An dieser Stelle sei der Hinweis erlaubt, dass diese Internetplattform eine eingehende, rechtliche Beratung nicht ersetzen kann, sondern vielmehr der ersten rechtlichen Orientierung dienen soll.
Das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann das Ergebnis der juristischen Bewertung beeinflussen und sogar zu einem völlig gegensätzlichen Ergebnis führen. Die hier gegebene Antwort basiert vollständig auf Ihren eigenen Angaben.


Mit freundlichen Grüßen

M. Ziegler
-Rechtsanwalt-

Drewelow & Ziegler
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