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Frage geschrieben am 17.11.2009 11:40:11

Entlassung aus dem Dienst

Rechtsgebiet: Verwaltungsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1284
Sehr geehrte Damen und Herren,

seit dem 01.06.09 wurde ich über das Land RLP als Justizvollzugsangestellter tätig. Ab dem 01.10.09 wurde ich verbeamtet (Justizvollzugsobersekräteranwärter).
Zum Sachverhalt. Vorletzte Woche hatte ich Nachtdienst und habe mir meinen Dienstplan aus dem System ausdrucken lassen. Laut dem Systemausdruck hätte ich die komplette nächste Woche Dienstfrei gehabt. In der Dienstleitung wird zusätzlich ein handschriftlicher Dienstplan geführt wo ich in meiner Nachtdienstwoche keinen Blick draufgeworfen habe. In meiner diensfreien Woche hätte ich am Dienstag eine interne Fortbildung gehabt an der ich nicht teilgenommen habe.
Aufgrunddessen wird mein Beamtenverhältnis zum 31.12.09 gekündigt.

Man fragte mich auch, ob ich selber eine Kündigung stellen möchte.

Ist in diesem Fall was zu machen???

Bitte um Antwort.

Vielen Dank im Voraus.

Mit freundlichen Grüßen



Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 17.11.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 17.11.2009 12:10:50
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
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Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworten möchte:

Gemäß § 41 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes Rheinland-Pfalz
(Entlassung von Beamten auf Probe) kann der Beamte auf Probe entlassen werden,

1. wenn er eine Handlung begeht, die bei einem Beamten auf Lebenszeit mindestens die Disziplinarmaßnahme der Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte,

2. bei mangelnder Bewährung (Eignung, Befähigung, fachliche Leistung) in der Probezeit [...]

Im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 kann der Beamte auf Probe ohne Einhaltung einer Frist entlassen werden. In den übrigen Fällen sind bei der Entlassung folgende Fristen einzuhalten:

bei einer Beschäftigungszeit

bis zu drei Monaten zwei Wochen zum Monatsschluss,
von mehr als drei Monaten ein Monat zum Monatsschluss,
von mindestens einem Jahr sechs Wochen zum Schluss eines Kalendervierteljahres;

Als Beschäftigungszeit gilt die Zeit ununterbrochener Tätigkeit als Beamter auf Probe im Bereiche derselben obersten Dienstbehörde.

Der Beamte soll vor seiner Entlassung schriftlich oder zur Niederschrift gehört werden. Grund und Zeitpunkt der Entlassung sind dem Beamten schriftlich bekannt zu geben.

Letzteres sollte von Ihnen noch näher ausgeführt werden, wobei Sie sich die hier auf dieser Plattform kostenlos möglichen Nachfragefunktion zu Nutze machen können, um mir Näheres mitzuteilen, damit ich mir eine bessere Einschätzung machen kann.

Entlassungsgrund stellt für mich die Nichtteilnahme an der internen Fortbildung dar, so wie Sie es mitgeteilt haben.

Auch wird ohne Akteneinsicht bei Ihrem Dienstherrn keine abschließende Sachbearbeitung möglich sein; Akteneinsicht können Sie entweder selbst beantragen oder zum Beispiel durch einen Anwalt Ihrer Wahl vornehmen lassen.

Gegen eine Entlassungsverfügung steht Ihnen das Rechtsmittel des Widerspruches zu, den Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Verfügung einlegen müssen. Eine Begründung des Widerspruches sollte direkt erfolgen, kann aber auch nachgeschoben werden.

Zu einer Entlassung wegen mangelnder Bewährung (Eignung, Befähigung, fachliche Leistung) in der Probezeit möchte ich folgendes ausführen:

Um die Bewährung zu verneinen, genügen bereits berechtigte Zweifel des Dienstherrn, ob der Beamte geeignet und befähigt ist sowie die fachlichen Leistungen erbringt, die für eine Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit geboten sind. Auf ein Verschulden des Beamten auf Probe kommt es dabei nicht an.

Bezüglich eines etwaigen Dienstvergehens müsste dieses Ihnen ebenfalls konkret und gesondert vorgeworfen werden (Nichtteilnahme an der internen Fortbildung).

Wie oben ausgeführt wurde, bin ich auf weitere Informationen von Ihnen angewiesen, um Ihnen eine abschließende Beurteilung geben zu können. Insofern wäre es hilfreich, den genauen Wortlaut der Entlassungsverfügung mir bekanntzugeben. Vielen Dank im Voraus.

Ich hoffe, Ihnen dennoch weitergeholfen und Ihnen eine erste Einschätzung ermöglicht zu haben. Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.

Mit freundlichen Grüßen

Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt


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E-Mail: hesterberg@hsv-rechtsanwaelte.de
Internet: www.hsv-rechtsanwaelte.de

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