Frage geschrieben am 07.02.2010 16:04:19
Entlassung als Arzt aus der Bundeswehr
Rechtsgebiet: Verwaltungsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2067ich bin Arzt bei der Bundeswehr und wie sie vielleicht aus den Medien entnehmen konnten, haben viele meiner Kollegen die Bundeswehr bereits verlassen. Dies war bis vor einiger Zeit ohne weiteres durch einen Wechsel in ein ziviles Beamtenverhältnis möglich. Aufgrund von akutem Ärztemangel in der Bundeswehr leisten wir in den ersten 2 Weiterbildungsjahren um die 1000 Überstunden die nicht als Freizeitausgleich genommen werden können. Auch nur bei einem gnädigen Chef ist manchmal ein kleiner finanzieller Ausgleich über den Dienst zu ungünstigen Zeiten möglich. Auch die schlechte Vereinbarkeit von Familie und Beruf sowie die hohe Belastung durch Auslandseinsätze macht schon im vornherein Angst. Ich fühle mich auf diese Einsätze sehr schlecht vorbereitet.
Gibt es irgendeine Möglichkeit die Bundeswehr zu verlasssen?
Wenn ich als Elternteil aufgefordert werde in den Einsatz zu gehen bin ich dann dazu verpflichtet wenn z.B aufgrund der Schichtarbeit meines Partners es gar nicht möglich ist die Versorgung allein zu übernehmen?
Vielen Dank!
Mit freundlichen Grüßen
N.
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Antwort geschrieben am 07.02.2010 17:37:40 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Lautenschlagerstr. 3, 70173 Stuttgart, Tel: 0711-7223-6737, Fax: 0711-7223-6738
Arbeitsrecht, Erbrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht, Zivilrecht, Baurecht, Verwaltungsrecht, Ausländerrecht
Bewertungen: 390
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworten möchte:
1. Entlassung
Je nach der Ausgestaltung Ihres Wehrdienstverhältnisses bestimmt sich eine Entlassung:
a) Soldat auf Zeit
Ein Soldat auf Zeit (begrenzte Dienstzeit) ist auf seinen Antrag zu entlassen, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde., § 55 Abs. 3 Soldatengesetz (SG).
Anders als Beamten ist damit grundsätzlich ein selbst beantragte Entlassung nicht ohne weiteres möglich.
Weiter gilt nach § 56 Abs. 3 und 4 SG:
Nach dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit und, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach der Entlassung hat der frühere Soldat auf Zeit keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung.
Ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war und der auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt, muss die entstandenen Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten.
Unter den gleichen Voraussetzungen muss ein früherer Soldat auf Zeit in der Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes das ihm als Sanitätsoffizier-Anwärter gewährte Ausbildungsgeld erstatten.
Auf die Erstattung kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den früheren Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde.
b) Berrufssoldat (auf Lebenszeit)
Heir ist nach § 46 SG maßgeblich:
Der Berufssoldat kann jederzeit seine Entlassung verlangen; soweit seine militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, gilt dies jedoch erst nach einer sich daran anschließenden Dienstzeit, die der dreifachen Dauer des Studiums oder der Fachausbildung entspricht, längstens nach zehn Jahren.
In einer Rechtsverordnung kann für bestimme Verwendungen wegen der Höhe der mit dem Studium oder der Fachausbildung verbundenen Kosten oder auf Grund sonstiger studien- oder ausbildungsbedingter Besonderheiten eine längere als die dreifache Dauer bestimmt werden; die in Satz 1 genannte Höchstdauer darf nicht überschritten werden.
Abs. 3a: Ein Berufssoldat ist aber unabhängig davon entlassen, wenn er zum Beamten ernannt wird. Ich unterstelle, Sie beziehen sich auf diesen Fall.
Die Entlassung gilt als solche auf eigenen Antrag. Dieses gilt aber insbesondere nicht, wenn der Berufssoldat
- als Professor, Juniorprofessor, wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter an einer nach Landesrecht staatlich anerkannten oder genehmigten Hochschule, deren Personal im Dienste des Bundes steht, in ein Beamtenverhältnis auf Zeit
berufen wird und/oder
- solange das Bundesministerium der Verteidigung oder eine von ihm bestimmte Stelle in seinem Geschäftsbereich der Entlassung nicht zugestimmt hat.
Vor Ablauf der in den Absätzen 3, 4 und 5 genannten Dienstzeiten ist der Berufssoldat auf seinen Antrag zu entlassen, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde., Abs. 6 (wie bei einem Soldaten auf Zeit, siehe oben).
Bezüglich der Folgen der Entlassung gilt das Oben Gesagte (Soldaten auf Zeit), wobei natürlich bei einem Beamtenverhältnis ziviler Art neue/gleichwertige Ansprüche entstehen können.
Ein Wechsel in ein ziviles Beamtenverhältnis (Krankenhaus/Klinik) sollte nach meiner Recherche noch möglich sein.
2. Auslandseinsätze
Aus Fürsorgeaspekten kann dieses möglicherweise beansprucht werden, es sich allerdings folgendes Vorgehen vorrangig anbieten wird:
Eine Teilzeitbeschäftigung nach § 30a des Soldatengesetzes zur Betreuung oder Pflege eines Kindes unter 18 Jahren kann von beiden in einem Wehrdienstverhältnis stehenden Eltern beantragt werden, solange nicht die Einsatzbereitschaft in Frage gestellt wird.
Es kann sein, dass man Sie darauf verweisen wird.
Da allerdings es Ihnen auch nur darum gehen kann, Abends und am Wochenende etc. für Ihr gemeinsames Kind da zu sein, wäre aber ebenfalls ein Antrag auf Freistellung vom Auslandseinsatz möglich.
Der Anspruch auf Elternzeit besteht nur bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes, was wahrscheinlich hier ausscheiden dürfte.
Ansonsten besteht grundsätzlich kein Anspruch des Soldaten auf die Art und den Ort der Verwendung, die allein einem dienstlichen Bedürfnis unterliegt.
Dabei muss über das dienstliche Bedürfnis nach Ermessensgrundsätzen fehlerfrei entschieden werden.
Die Hürden für einen begründeten Antrag von Ihnen dürften nach meiner ersten vorläufigen Einschätzung allerdings sehr hoch sein, dieses folgt aus einem Umkehrschluss zu den Regelungen bei früheren Berufsoldaten, die nochmals zum Dienste verpflichtet werden können:
Auf Antrag sollen nämlich solche von einer Dienstleistung zeitlich befristet nur dann zurückgestellt werden, wenn und solange die Heranziehung zur Dienstleistung für sie wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, wirtschaftlicher oder beruflicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.
Das heißt wiederum, bei Berufsoldaten/Soldaten auf Zeit kann dieses nicht gelten, da sie sich ja noch im aktiven Dienst befinden und selbst ehemalige Soldaten ihren Antrag wegen der Geltendmachung der besondere Härte gut begründen müssten.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
HSV Rechtsanwälte
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