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Frage geschrieben am 12.07.2011 21:00:13

Entladerampe von Penny in unmittelbarer Nachbarschaft

Rechtsgebiet: Verwaltungsrecht | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 801
sehr geehrte Damen und Herren

in unmittelbarer Nachbarschaft ist ein Entladerampe für LKW`s (Entfernung 10m)
Es handelt sich dabei um eine Penny MArkt im Wohngebiet.
Früher war das kein Problem, gab es doch Öffnungszeiten bis 18,30 Unr.
Jetzt ist er bis 22,00 Uhr geöffnet und das Warenangebor beinhaltet auch Getränke und Zeitschriften. Letztere werden in den frühen Morgenstunden vor 06.00 Uhr geliefert.
LKWs sind den ganzen Tag beim abladen auch bis nach 21.00. Uhr
Dabei wird richtig Lärm verursacht.
Kann hier nicht verlangt werden, dass aufgrund der geänderten Situation (ähnlich wie bei Straßenbau, wo nachträglich Lärmschutzwände entstehen)ein Lärmschutz nachträglich gebaut wird.
Danke vorab


Antwort geschrieben am 12.07.2011 23:19:14
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Lautenschlagerstr. 3, 70173 Stuttgart, Tel: 0711-7223-6737, Fax: 0711-7223-6738
Arbeitsrecht, Erbrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht, Zivilrecht, Baurecht, Verwaltungsrecht, Ausländerrecht
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Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:

Ja, dieses sollte möglich sein, sofern hier gesetzlich festgelegte Lautstärkezahlen überschritten werden, was allerdings nachgeprüft werden müsste.

Auch ist es hier möglich, beim zuständigen Bauamt nach einem etwaigen geltenden Bebauungsplan nachzufragen.
Dieser könnte spezielle Festsetzungen auch in dieser Hinsicht enthalten.

Zudem wäre in der Tat an einen zusätzlichen Lärmschutz zudenken.
Letztlich müssten hier aber Vergleichsmessungen von Ihnen vorgenommen werden, um die entsprechenden Werte zu ermitteln.
Denn darauf wird es ankommen, um zusätzliche (Lärm-)Schutzmaßnahmen verlangen zu können.

Sie haben einen Anspruch auf ermessensgerechtes Einschreiten der Behörde.

Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Abend.

Mit freundlichen Grüßen

Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt


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Ergänzende Informationen vom Anwalt geschrieben am 13.07.2011 08:03:56

Sehr geehrter Fragesteller,

einige ergänzenden Anmerkungen noch:

Zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Anlagengeräusche enthält die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm Immissionsrichtwerte.

Geräusche von Fahrzeugen auf Betriebs- oder Werksgeländen, im Anlieferbereich von Verkaufseinrichtungen (z.B. Supermärkten) einschließlich auf den dazugehörenden Parkplätzen, zählen zu diesem Gewerbelärm.

Eigene Messungen können Sie über (z. B. im Internet bestellbare) Mietgeräte vornehmen, falls das Umweltamt (ich hatte oben versehentlich Bauamt geschrieben) hier nicht von sich aus nach Ihrer Anregung tätig werden sollte.

Mit freundlichen Grüßen

Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt

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