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Frage geschrieben am 31.01.2009 13:49:55

Enthebung von Leitungsfunktion, Gehaltskürzung nach Personalgespräch

Rechtsgebiet: Arbeitsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2275
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 28 weitere Antworten zum Thema Gehaltskürzung.
Eines Tages erhielt ich von meiner Personalleiterin eine Aufforderung zu einem Gespräch bei unserem Geschäftsführer, ohne den Grund des Gespräches zu nennen.
Da ich mir keinerlei Verfehlungen bewußt war und es auch keine Hinweise seitens meiner vorgesetzten Leiterin gegeben hat, war ich sehr entspannt und neugierig auf das Gespräch.
Zu dem Termin, bei dem neben dem Geschäftsführer auch der BR-Vorsitzende anwesend war (nicht aber meine unmittelbar vorgesetzte Leiterin), wurde mir eröffnet, dass ich ab sofort nicht mehr Leiterin meines Sachbereiches bin und auch gehaltlich abgestuft werden soll.
Begründet wurde dies mit Beschwerden meiner mir unmittelbar unterstellten Mitarbeiterinnen beim Betriebsrat (BR) über mich.
Mir wurde vorgeworfen, meine Mitarbeiter ständig unter Druck zu setzen, in dem ich ihnen gemachte Fehler zur Korrektur wieder vorlegte und indem ich den von jeder Mitarbeiterin geleisteten Arbeitsumfang registriere. Dies würde die Mitarbeiterinnen krank machen und zu Ängsten und Schlaflosigkeit bei ihnen führen.
Ich bin bzw. war Leiterin eines medizinischen Schreibbüros und mein Streben ging dahin, die Anforderungen, die die Ärzte an die zu erstellenden Schreiben und die betriebliche Organisation stellen, bestmöglich zu erfüllen.
Der BR-Vorsitzende nannte keine konkreten Fakten und Personen, sondern nur pauschale Anschuldigungen und lies auch keine Diskussion zu.
Es gab vor dem Personalgespräch weder eine Aussprache mit mir, meiner Leiterin und/oder den Mitarbeitern. Im Gegenteil, noch vor 4 Wochen wurde mir von meiner Leiterin gesagt, dass sie froh sei, dass ich den Bereich so im Griff habe und alles gut läuft.
Von dem Personalgespräch gibt es bis heute auch kein Protokoll, obwohl ich dieses gefordert habe.
Die Gelegenheit einer Stellungnahme oder einer Gegenüberstellung mit den "Beschwerdeführern" gab es bisher ebenfalls nicht.
Ist das Ganze den rechtens und wie kann ich mich verhalten bzw. wehren?


Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 31.1.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 31.01.2009 14:15:52
Rechtsanwalt Stefan Steininger
Brennereistr. 1, 71282 Hemmingen, Tel: 07150 - 913 913, Fax: 07150 -913 919
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Sehr geehrte Fragestellerin,
sehr geehrter Fragensteller,

Ihre Online-Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen summarisch wie folgt beantworten:

Sofern die „Herabstufung“ bereits vorgenommen wurde, sollten Sie unbedingt einen Kollegen vor Ort aufsuchen, hier ist dringend Rechtsschutz zu den Arbeitsgerichten zu prüfen!

Ansonsten erscheint das Gespräch in der beschriebenen Form zwar möglich, aber nicht wirklich durchdacht. Insbesondere hätte Ihnen zum einen Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt werden müssen, zum anderen wäre dazu natürlich erforderlich gewesen, Sie nicht mit Pauschalwertungen zu konfrontieren, sondern wirklich konkrete Vorwürfe zu erheben.

Bereits mangels konkretem Fehlverhalten bestehen Bedenken gegen die personelle Maßnahme.

Ob und in wie weit diese überhaupt möglich ist, hängt dann von den Vorwürfen und von den Regelungen des Arbeitsvertrages ab. Auf jeden Fall können Sie vermutlich nicht einfach im Gehalt herab gestuft werden.

Daher sehe ich hier weiteren Prüfungs- und Beratungsbedarf, weswegen ich Sie noch mal unbedingt an einen Kollegen vor Ort verweisen möchte.

Ich hoffe, Ihren einen hilfreichen ersten Überblick verschafft zu haben. Für das entgegengebrachte Vertrauen bedanke ich mich recht herzlich. Bitte beachten Sie, dass diese Beratung eine umfassende Prüfung an Hand aller Unterlagen nicht ersetzen kann. Für Rückfragen und die weitere Interessenvertretung stehe ich gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Stefan Steininger
Rechtsanwalt

www.anwalt-for-you.de



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