Jetzt unterwirft der Arbeitgeber die Zahlung der Pfändung, mit dem Argument, dass diese Zahlung bei der Pfändung zu berücksichtigen ist. Dies hat die Auswirkung, dass mir die 500.-€ nochmals voll gepfändet werden, da diese den Freibetrag auch nach Berücksichtigung des Freibetrages beim Weihnachtsgeld die Pfändungsgrenze zu 100% übersteigen.
Ich habe nun meinen Arbeitgeber angeschrieben und um Korrektur der Abrechnung gebeten. Ich habe dabei auf § 850 Abs. 2 ZPO und auf Grundsatzurteil des Bundearbeitsgerichtes vom 17. 2. 1998, Az.: 3 AZR 611/97 (BB1998, S. 1009) sowie den Index 657316 verwiesen. Dies habe ich hier im Forum so nachgelesen.
Mein Arbeitgeber bzw. deren Juristen sind aber der Auffassung, dass sich diese Rechtsprechung nur auf Zahlungen an Direktversicherungen beziehen und nicht auf die Entgeltumwandlung zu Gunsten einer Betriebsrente. Das sehe ich anders. Eine Direktversicherung ist ja eigentlich nichts anderes wie eine Entgeltumwandlung. Beides gilt der Sicherung des Einkommens im Rentenalter.
Mein AG will mich deshalb nun zu einem Gespräch in die Personalabteilung einladen. Ist meine Sichtweise bzw. Argumentation falsch oder richtig? Ich bitte Sie nun um eine kurze Stellungnahme eventuelle noch mit weiteren hilfreichen Rechtshinweisen.
Danke für Ihre Bemühungen.
Antwort geschrieben am 12.12.2011 12:18:31 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Robert-Perthel-Str. 45, 50739 Köln, Tel: 022180137193 , Fax: 022180137206
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne beantworten darf.
Bitte beachten Sie vorab, dass meine nachstehenden Ausführungen nur eine erste rechtliche Einschätzung auf der Grundlage Ihrer Angaben darstellen können. Der Umfang meiner Beratung ist dabei durch die zwingenden gesetzlichen Vorgaben des § 4 RVG begrenzt.
Die Grundsatzentscheidung des BAG vom 17.2.1998 beruht auf der Erwägung, dass der im Wege der Entgeltumwandlung für die Altersversorgung abgeführte Betrag dem Arbeitnehmer zu keinem Zeitpunkt als Arbeitseinkommen, über das er frei verfügen kann, zur Verfügung steht.
Entsprechend schreibt Stöber in Zöller, ZPO, § 850 Rz. 8b: "Arbeitgeberleistungen zur betrieblichen Altersversorgung [...] sind nicht Arbeitseinkommen im Sinne des § 850 ZPO. Dies gilt auch wenn die Leistungen infolge Entgeltumwandlung Arbeitgeberleistungen für betriebliche Altersversorgung sind; bei Entgeltumwandlung besteht kein dem Schuldner als Arbeitnehmer in Geld zahlbarer Arbeits- oder Dienstlohn."
Ich stimme Ihrer Rechtsaufassung daher zu und Sie sollten den Arbeitgeber auf die genannte ZPO-Kommentierung hinweisen.
Sollte er sich weiterhin stur stellen, sollten Sie sich anwaltlich vertreten lassen.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben. Für eine weitergehende Beratung und Vertretung Ihrer Interessen stehe ich zur Verfügung.
Bitte kontaktieren Sie mich dazu über die unten genannte Rufnummer bzw. E-Mail-Adresse.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Schwartmann
Rechtsanwalt
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