Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 11 weitere Antworten zum Thema Entgeltfortzahlung.
Ich arbeite in einer Zeitarbeitsfirma und bekomme einen verstetigten Monatslohn. Alles, was darüber steht, kommt auf das AZ-Konto. Bei der Lohnabrechnung stellte ich fest, dass der Feiertag (Arbeitswoche) nicht berücksichtigt wurde bzw. nicht auf das AZ-Konto zu sehen war. Mit dieser Frage bei der Abrechnungsstelle antwortete man mir, dass der Feiertag im verstetigten Monatslohn bereits enthalten ist. Nach meinem Verständnis ist diese Aussage falsch, da im §2 Abs.1 des Entgeltfortzahlungsgesetz genau beschrieben ist, wie Entgelt fortzuzahlen ist. Und laut Wiki zum Verstetigen Monatslohn steht: verstetigter Monatslohn auf der Basis einer vorgegebenen Stundenzahl unabhängig von der Anzahl der tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden bei gleichzeitiger Verrechnung von Plus- oder Minusstunden auf einem Arbeitszeitkonto. Würden Sie mir da zustimmen und sollte ich mit dieser Angelegenheit zum Betriebsrat gehen?
Vielen Dank im Voraus
Antwort geschrieben am 19.02.2011 19:33:09 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Diplom - Jurist (Universität Augsburg) Michael Kohberger
Austr. 9 1/2, 89407 Dillingen a. d. Donau, Tel: 09071/2658, Fax: 09071/5036061
Arbeitsrecht (Arbeiter und Angestellte), Mietrecht, Straßenverkehrsrecht, Strafrecht, Vertragsrecht, Internet und Computerrecht, Urheberrecht
Bewertungen: 305
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vielen Dank für die Anfrage via frag-einen-anwalt . Vorweg möchte ich Sie darauf aufmerksam machen, dass dieses Forum dafür angedacht ist, einen ersten Eindruck zu der Rechtslage zu vermitteln. Durch Weglassen oder Hinzufügen von wesentlichen Tatsachen kann die Beurteilung Ihres Anliegens völlig anders ausfallen.
Aus § 12 EFZG folgt, dass § 2 EFZG nicht zum Nachteil des Arbeitnehmers abgedungen werden kann. Weder durch den Arbeitsvertrag noch durch eine tarifvertragliche Regelung. Dies vorausgeschickt antworte ich auf Grundlage Ihrer Angaben weiter wie folgt:
§ 2 Abs. 1 EFZG wirkt sich praktisch nicht auf Arbeitnehmer aus, die Anspruch auf ein Monatsentgelt haben, denn hier erfolgt die Vergütung unabhängig von der Zahl der Arbeitstage.
Bedeutung hat § 2 Abs. 1 EFZG vor allem für Arbeitnehmer, die nach Stunden oder Tagen bezahlt werden.
Der Feiertag muss die alleinige Ursache des Arbeitsausfalls sein. Für die Feststellung, ob ein feiertagsbedingter Arbeitsausfall vorliegt, wird es vorliegend darauf ankommen, welche Arbeitszeit für Sie gegolten hätte, wenn der betreffende Tag kein Feiertag gewesen wäre.
Sie könne sich also mit Ihrem Anliegen zu Recht an den Betriebsrat wenden.
Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion. Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Kohberger
Rechtsanwalt
Kanzlei Kohberger
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