Falls diese Frage zu verneinen ist, bitte ich, sie zu begründen.
Antwort geschrieben am 09.10.2011 14:30:04 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Dipl. Jurist Felix Hoffmeyer
Helenenstraße 42, 30519 Hannover, Tel: 0511 86699888, Fax: 0511 86699899
Strafrecht, Verkehrsrecht, Vertragsrecht, Kaufrecht, Internet und Computerrecht, Miet und Pachtrecht, Erbrecht, Verwaltungsrecht
Bewertungen: 376
Helenenstraße 42, 30519 Hannover, Tel: 0511 86699888, Fax: 0511 86699899
Strafrecht, Verkehrsrecht, Vertragsrecht, Kaufrecht, Internet und Computerrecht, Miet und Pachtrecht, Erbrecht, Verwaltungsrecht
Bewertungen: 376
Ihr Anspruch leitet sich aus § 1607 Absatz 3 BGB ab, wonach auch der entgangene Gewinn (Zinsen) geschuldet ist, da die Unterhaltszahlungen jeweils zum ersten des Monats fällig geworden sind (Unterhalt für die Vergangenheit">§ 1613 BGB) und darauf auch Verzugszinsen zu zahlen gewesen wären.
Auch wäre dem Erzeuger sonst der Vorteil der Zinsen geblieben, die er sonst nicht gehabt hätte.
Praktischerweise sollten Sie ihn außergerichtlich dazu auffordern, die Zinsen zu bezahlen (Frist 10 Tage) unter Beifügung einer ordnungsgemäßen Zinsaufstellung. Dieses Schreiben sollte aus Beweisgründen per Einschreiben geschickt werden.
Wenn Sie dafür Hilfe brauchen sollten, steht Ihnen meine Kanzlei gerne zur Seite.
Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.
Mit freundlichem Gruß
Felix Hoffmeyer
Rechtsanwalt
Doktorand an der Comenius University / Bratislava
Helenenstr. 42
30519 Hannover
Tel: 0511 86699888
Fax: 0511 86699899
info@kanzlei-hoffmeyer.de
www.kanzlei-hoffmeyer.de
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 09.10.2011 15:28:18
Herzlichen Dank für Ihre Antwort. Sie beziehen sich darin auf § 1607 (3) BGB. Dieser regelt - für mich als juristischen Laien lediglich den Rückforderungsanspruch des Scheinvaters. Der Kern meiner Anfrage liegt jedoch darin,ob es von Erfolg gekrönt sein könnte, eine Verzinsung zu fordern. Der §1607 BGB gibt das m.E. nicht her.Da steht nichts drüber drin. Wie wäre also der Zinsanspruch zu begründen; Allein eine Behauptung, der Scheinvater hätte es auf einem Sparbuch o.ä. gewinnbringend anlegen können, wird ja wohl ggf. vor Gericht nicht ausreichen.
Wäre nett, wenn Sie Ihre Antwort noch entsprechend ergänzen und mir die Rechtsgrundlage dafür nennen könnten.
Herzlichen Dank für Ihre Antwort. Sie beziehen sich darin auf § 1607 (3) BGB. Dieser regelt - für mich als juristischen Laien lediglich den Rückforderungsanspruch des Scheinvaters. Der Kern meiner Anfrage liegt jedoch darin,ob es von Erfolg gekrönt sein könnte, eine Verzinsung zu fordern. Der §1607 BGB gibt das m.E. nicht her.Da steht nichts drüber drin. Wie wäre also der Zinsanspruch zu begründen; Allein eine Behauptung, der Scheinvater hätte es auf einem Sparbuch o.ä. gewinnbringend anlegen können, wird ja wohl ggf. vor Gericht nicht ausreichen.
Wäre nett, wenn Sie Ihre Antwort noch entsprechend ergänzen und mir die Rechtsgrundlage dafür nennen könnten.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 09.10.2011 16:45:04
Sehr geehrter Fragesteller,
der Rechtsanspruch bezüglich der Verzinsung ergibt sich daraus, dass sich der Erzeuger in Verzug befand (§ 286 BGB), da die Unterhaltszahlungen damals berets gesetzlich fällig geworden sind und es einer weiteren Inverzugsetzung nict mehr bedurfte.
Der etgangene Gewinn ist in § 252 BGB geregelt, der für sämtliche Schadensersatzansprüche anwendbar ist, wozu auch § 1607 BGB gehört.
Bei weiteren Nachfragen schreiben Sie mich bitte direkt per E-Mail an, da diese Plattform nur eine einmalige Nachfrage zulässt, ich Ihnen aber auch weiterhin zur Verfügung stehen möchte.
Mit freundlichen Grüßen
Hoffmeyer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Fragesteller,
der Rechtsanspruch bezüglich der Verzinsung ergibt sich daraus, dass sich der Erzeuger in Verzug befand (§ 286 BGB), da die Unterhaltszahlungen damals berets gesetzlich fällig geworden sind und es einer weiteren Inverzugsetzung nict mehr bedurfte.
Der etgangene Gewinn ist in § 252 BGB geregelt, der für sämtliche Schadensersatzansprüche anwendbar ist, wozu auch § 1607 BGB gehört.
Bei weiteren Nachfragen schreiben Sie mich bitte direkt per E-Mail an, da diese Plattform nur eine einmalige Nachfrage zulässt, ich Ihnen aber auch weiterhin zur Verfügung stehen möchte.
Mit freundlichen Grüßen
Hoffmeyer
Rechtsanwalt
Als Leser können Sie
oder Rechtsanwalt Hoffmeyer direkt

