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Entfristungsklage Zeitpunkt


03.08.2011 22:52 |
Preis: ***,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Daniel Hesterberg


| in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,

mein sachlich befristeter Arbeitsvertrag enthält eine unwirksame Befristungsabrede.

Der (unwirksame) Sachgrund soll nun zum 31.10.2011 enfallen. Dies habe ich heute schriftlich mitgeteilt bekommen (mündlich schon früher).

Wie lange habe ich jetzt Zeit eine Entfristungsklage zu erheben? Wirklich drei Wochen nach dem 31.10.2011 oder bereits doch schon drei Wochen nach dem 03.08.2011 (da ich es heute schriftlich mitgeteilt bekommen habe)? Oder gar schon drei Wochen nach der mündlichen Mitteilung? Eine sichere richtige Antwort ist mir hier ganz wichtig.

Mit freundlichen Grüßen
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 3 weitere Antworten zum Thema:
Entfristungsklage
03.08.2011 | 23:37

Antwort

von

Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
538 Bewertungen
Sehr geehrte Fragestellerin,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne hier auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:

Ich unterstelle zunächst, dass die Befristung tatsächlich unwirksam gewesen ist.

Ist die Befristung rechtsunwirksam, so gilt der befristete Arbeitsvertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen.

§ 17 TzBfG - Anrufung des Arbeitsgerichts - regelt:

Will der Arbeitnehmer geltend machen, dass die Befristung eines Arbeitsvertrages rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrages Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund der Befristung nicht beendet ist. Die §§ 5 bis 7 des Kündigungsschutzgesetzes gelten entsprechend.

Wird das Arbeitsverhältnis nach dem vereinbarten Ende fortgesetzt, so beginnt die Frist nach Satz 1 mit dem Zugang der schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund der Befristung beendet sei.

Entscheidend ist also zunächst das (unwirksam) vereinbarte Ende des befristeten Arbeitsverhältnisses, nicht der Zugang einer Erklärung des Arbeitgebers (es sei denn, das Arbeitsverhältnis wird nach der unwirksam vorgesehenen Beendigung fortgesetzt).

Das gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber eine mündliche oder schriftliche Ankündigung über das Arbeitsende vornimmt.

Ein (aus sachlichen Gründen) zweckbefristeter Arbeitsvertrag endet aber mit Erreichen des Zwecks, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen Unterrichtung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber über den Zeitpunkt der Zweckerreichung.

Sollte dieses hier vorliegen, wovon ich ausgehe, so ist aus Gründen der Rechtssicherheit (siehe z. B. Das Arbeitsrecht im BGB: Kommentar Von Harald Schliemann,Reiner Ascheid) in der Praxis anzuraten, nicht die Klagefrist voll auszuschöpfen, sondern alsbald direkt unmittelbar nach Eingang der schriftlichen Erklärung Klage zu erheben (und nicht erst nach drei Wochen).

Allerdings sollten Sie sich sich dann sicher sein, dass wirklich eine unwirksame Befristung vorliegt, unbedingt sollten dieses gesondert anwaltlich prüfen lassen, auch ist eine richtige Klageantragstellung notwendig.

Sie sollten also am besten sofort einen Kollegen Ihrer Wahl aufsuchen, um bestmögliche Sicherheit zu haben - für die Erfolgsaussicht der Klage und die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses.

Dieses kann hier nur eine Erstberatung sein, kein endgültiger Rat.

Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.


Mit freundlichen Grüßen

Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt


HSV Rechtsanwälte
Lautenschlagerstraße 3
70173 Stuttgart
Tel.: 07 11 - 72 23 67-37
Fax: 07 11 - 72 23 67-38

E-Mail: hesterberg@hsv-rechtsanwaelte.de
Internet: www.hsv-rechtsanwaelte.de

ANTWORT VON
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Stuttgart

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