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Entfristungsklage Dauer eines Gerichtsverfahrens


08.08.2011 12:28 |
Preis: ***,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Dipl. Jur. Danjel-Philippe Newerla


| in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,

noch eine Frage zur Entfristungsklage. Wie lange dauert im Regelfall so ein Verfahren (von der Klageeinreichung beim zuständigen Arbeitsgericht bis zum Urteil in 1. Instanz)? Das kommt sicher auch auf die fragliche Befristungsklausel an. Gehen wir mal davon aus, dass die Klausel unstrittig unwirksam ist und ein Vergleich nicht gewollt ist. Kann man dann sagen wie lange es ungefähr dauert: 2-4 Wochen, 2-3 Monate, 4-6 Monate oder gar noch länger? Kann man solche Verfahren beschleunigen oder gar hinauszögern? Über Erfahrungswerte würde ich mich sehr freuen, auch wenn diese sehr unterschiedlich sind.

Mit freundlichen Grüßen
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 9 weitere Antworten zum Thema:
Dauer Entfristungsklage
08.08.2011 | 13:01

Antwort

von

Rechtsanwalt Dipl. Jur. Danjel-Philippe Newerla
676 Bewertungen
Sehr geehrte Ratsuchende,


vielen Dank für Ihre Anfrage .
Diese möchte ich sehr gerne wie folgt beantworten:


Wie Sie schon richtig erkannt haben,hängt die Dauer eines solchen Verfahrens von verschiedenen Faktoren ab.

Hier gibt es Faktoren, die im Bereich des Gerichts liegen sowie Faktoren, die im Bereich der Parteien liegen, die erhebliche und maßgebliche Auswirkungen auf die Verfahrensdauer haben können.

Auf Seiten des Gerichts kommt es insbesondere auf die aktuelle Arbeitsauslastung des betreffenden Richters an. Es kommt aber auch auf das Gericht als solches an. Erfahrungsgemäß würde ein Verfahren vor dem Arbeitsgericht in Berlin beispielsweise erwartungsgemäß länger dauern als ein Verfahren vor dem Arbeitsgericht in Bremerhaven. Natürlich kann auch eine Krankheit des befassten Richters das Verfahren verzögern.

Ich persönlich habe auch mehrere Verfahren erlebt, in denen Richterwechsel stattgefunden haben und von der Einreichung der Klage bis zum Urteil bis zu drei Richter den Fall bearbeitet haben. Auch ein solcher Richterwechsel kann sich verzögernd auswirken, da der neue Richter sich schließlich wieder vollständig in den Fall einarbeiten muss.

Nun gibt es aber auch viele Gründe, die im Einflussbereich der Parteien liegen. Das Gericht wird beispielsweise für die Verteidigungsbereitschaftsanzeige sowie für die Stellungnahme auf Schriftsätze Fristen setzen. Hier liegt es dann im Einflussbereich der Parteien, ob und in welchem Rahmen die Fristen ausgeschöpft werden.

Sofern Krankheit oder Urlaub im Spiel ist, können bestimmte Fristen auf Antrag sogar verlängert werden und werden dieses auch mit einer entsprechenden Begründung meiner Erfahrung nach.

Der Inhalt der Befristungsklausel, also die rechtliche Bewertung ob zulässig oder unzulässig, spielt eine eher untergeordnete Rolle hinsichtlich der Verfahrensdauer.

Das Gericht wird in einer mündlichen Verhandlung zunächst auf die Vergleichsmöglichkeit hinweisen. Sofern ein Vergleich nicht möglich ist, würde es auf einem Urteil hinauslaufen, wie von Ihnen richtig erkannt.

Meiner Erfahrung nach würde ich eher von mindestens 6 Monaten bis zu einem Urteil ausgehen, sofern es aber viele Schriftsätze hin und her gibt, kann auch schnell ein Jahr oder noch länger daraus werden. 6 Monate halte ich als Anhaltspunkt aber für realistisch.

Beschleunigen können Sie dieses Verfahren eigentlich nur dadurch,indem Sie die Fristen nicht vollständig ausschöpfen, sondern so schnell wie möglich reagieren.

Im Umkehrschluss lässt sich wie bereits oben dargestellt die Sache auch verzögern durch Ausschöpfen der Fristen und mit einer entsprechenden Begründung auch durch Anträge auf Fristverlängerung.



Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!

Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:

Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.

Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können natürlich gerne über die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen.

Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Montagnachmittag und einen guten Wochenstart!

Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste

Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt

Stresemannstr. 46
27570 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de
Fax.0471/140244
Tel. 140240 o. 140241


Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste

Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt

Stresemannstr. 46
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Tel. 0471/140240 (Sekretariat) o. 0471/140241 (Durchwahl)

Nachfrage vom Fragesteller 08.08.2011 | 13:46

Vielen Dank für Ihre schnelle und ausführliche Antwort. Eine kurze Nachfrage habe ich dennoch: muss/kann ich dann, während des Verfahrens weiter arbeiten?

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 08.08.2011 | 14:01

Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich Ihnen sehr gerne wie folgt beantworten möchte:


Ob sie letztendlich während des Verfahrens weiter arbeiten müssen, hängt von ihrem Arbeitsvertrag ab.

Nach ihrer Schilderung gehen Sie ja selber davon aus, dass die Befristungsklausel unwirksam ist und es sich daher um ein unbefristetes Arbeitsverhältnis handelt.

Sofern also die Befristungsklausel unwirksam ist oder (für den Fall, dass diese wirksam wäre) die Befristung noch nicht abgelaufen ist, müssen sie grundsätzlich ganz normal wie vorher auch weiter arbeiten.

Das Einleiten eines gerichtlichen Verfahrens entbindet Sie genauso wenig von Ihrer Pflicht zu arbeiten,wie Ihr Arbeitgeber für diese Zeit von seiner Pflicht zur Lohnzahlung entbunden ist.


Ich hoffe Ihre Nachfrage zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben und wünsche Ihnen noch einen angenehmen Montagnachmittag und alles Gute!

Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste

Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt

Stresemannstr. 46
27570 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de
Fax.0471/140244
Tel. 140240 o. 140241

ANTWORT VON
Rechtsanwalt Dipl. Jur. Danjel-Philippe Newerla
Bremerhaven

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