ich benötige in nachstehender Angelegenheit absolute Rechtssicherheit:
Ich bin Inhaber einer beim DPMA ordungsgemäß eingetragenen Wortmarke. ( Beispiel abcd100 )
Dieser Name stellt auch meinen Firmennamen dar.
Gleichzeitig gehört mir die entsprechende Internet URL (abcd100.de)
Nun ist es so, das manche Mitbewerber (diese Tarnen sich natürlich mit einem Pseudonym als evtl. Kunden ) in diversen Foren und/oder Portalen Negativeinträge mit meinem Geschützen Namen vornehmen. Auch wird desweiteren meine URL
genannt. Auch sind es nicht immer negative Beiträge, sondern es wird abslichtlich eine Frage gesetllt wie: "Hat jemand Erfahrung mit http://www.abcd100.de "Dies hat unter anderem zu folge, das wenn man z.B. bei Google den eigenen Firmennamen eingibt, diese NEUEREN Foreneinträge noch VOR der eigentlichen Firma erscheinen.Das ist natürlich so von denen beabsichtigt, weil sich dann meine eigenen Position bei gooogle verschlechtert.
Meine Frage ist nun, kann ich von den Betreibern der Foren/Portale rechtsverbindlich evtl sogar unter Androhung einer Abmahnung und/oder Einstweiligen Verfügung verlangen, das ALLES wo MEIN GESCHÜTZTER Name und/oder die dazugehörige URL auftaucht, gelöscht wird ? EGAL OB ES SICH UM POSITIVE ODER NEGATIVE BEITRÄGE HANDELT ?
Oder ist dies nicht möglich, da es sich auf den ersten Blick ja "NUR" um Meinungen/Erfahrungen handelt, die da veröffentlicht werden ?!
Ich möchte nämlich eigentlich selbst steuern, wo mein Begriff verwendet wird, denn nicht umsonst habe ich diesen schützen lassen.
Bitte zitieren Sie in Ihrer Antwort nicht ausschließlich Paragrafen. Vielen Dank.
Antwort geschrieben am 08.02.2011 10:18:54 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Jan Wilking
Tirpitzstr.21, 26122 Oldenburg, Tel: 0441-7779786, Fax: 0441-7779346
Internet und Computerrecht, Vertragsrecht, Mietrecht, Kaufrecht, Urheberrecht, Arbeitsrecht, Wettbewerbsrecht, Medienrecht
Bewertungen: 298
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gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:
Das Markenrecht schützt Sie nur davor, dass der geschützte Begriff im geschäftlichen Verkehr zur Kennzeichnung der eingetragenen Waren oder Dienstleistungen benutzt wird. Bei einem Diskussionsbeitrag fehlt es schon an einem Zusammenhang mit Absatzförderung, Verkauf oder Lieferung eines Produkts, also einem Handeln im geschäftlichen Verkehr. In jedem Fall wird der Begriff aber nicht kennzeichenmäßig genutzt, da er nicht zur Unterscheidung von Produkten dient und daher auch keine Verwechslungsgefahr vorliegt. Auch eine Verletzung des Unternehmenskennzeichens (Firmenname) scheidet aus, da der Begriff nicht genutzt wird, um ein Unternehmen oder einen Geschäftsbetrieb und seinen Inhaber zu benennen und zu individualisieren.
Negative Äußerungen eines Mitbewerbers können aber als Verstoß gegen § 4 Nr. 7 UWG angesehen werden. Unlauter handelt hernach insbesondere, wer die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft.
Unter Herabsetzung wird dabei eine Verringerung der Wertschätzung in den Augen der angesprochenen Verkehrskreise verstanden. Die Verunglimpfung ist dabei jedoch nur eine Steigerung der Herabsetzung und stellt sich insbesondere in einer abfälligen Behauptung oder einem abfälligen Werturteil dar, das ohne jegliche tatsächliche Grundlage gefällt wird. Grundsätzlich sind dabei Äußerungen immer unzulässig, die sich als sog. Formalbeleidigung oder Schmähkritik darstellen. Schmähkritik stellt dabei die Herabsetzung der handelnden Person in den Vordergrund. Eine Formalbeleidigung stellt sich insbesondere in der Verwendung von Schimpfwörtern dar, z.B. Bezeichnung eines Konkurrenzproduktes als „Scheiß des Monats". Zu berücksichtigen ist jedoch, dass die bloße Verwendung abwertender Bezeichnungen noch keine Schmähkritik darstellt, wenn innerhalb dieser Kritik eine sachbezogene Aussage verwendet wird.
Nach § 4 Nr.8 UWG handelt zudem unlauter, wer über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind.
Ausgangspunkt der rechtlichen Beurteilung, ob eine bestimmte Äußerung zulässig ist oder nicht, ist stets die Unterscheidung zwischen Tatsachenbehauptungen und Rechtsmeinungen. Der Stand der Rechtsprechung hierzu lässt sich wie folgt zusammenfassen (vgl. LG Oldenburg, Urteil vom 3.3.2010, Az.: 5 O 3151/09:
Tatsachenbehauptungen sind nach feststehender Rechtsprechung durch die objektive Beziehung zwischen der Äußerung und der Realität gekennzeichnet, während Werturteile und Meinungsäußerungen durch die subjektive Beziehung des Einzelnen zum Inhalt seiner Aussage geprägt werden. Für letztere ist das Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens charakteristisch, das Tatsachenbehauptungen fehlt. Anders als die subjektiv geprägten Meinungsäußerungen sind Tatsachenbehauptungen folglich als objektive Aussagen dem Beweis zugänglich. Die Qualifikation als Meinungsäußerung oder Tatsachenbehauptung hat sich am Verständnis des durchschnittlichen Empfängers der Äußerung auszurichten. Dabei sind auch die Begleitumstände der Äußerung zu berücksichtigen, jedoch nur, soweit diese auch für die Rezipienten der Äußerung erkennbar waren und deswegen ihr Verständnis der Äußerung bestimmen konnten
Zusammenfassung:
Sie haben bezüglich der Einträge nur einen Unterlassungsanspruch, wenn es sich um nachweislich unwahre Tatsachenbehauptungen oder eine Schmähkritik, Beleidigung oder Herabsetzung durch einen Mitbewerber handelt. Hierbei ist zu beachten, dass die richterliche Prüfung in diesen Fällen immer auf eine Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Unternehmers und der Meinungsfreiheit des Kritikers hinausläuft, die meist zu Gunsten des Kritikers ausfällt. Denn das Recht auf freien Meinungsaustausch überwiegt gegenüber dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Gewerbetreibenden, daher gibt es in der Regel keinen Anspruch, dies zu unterbinden, so der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 23.06.2009 - VI ZR 196/08 – spickmich.de. Beachten Sie bitte auch, dass ein übertriebenes Vorgehen gegen negative Kritik im Internet meist den gegenteiligen Effekt bewirkt, nämlich eine noch größere negative Publicity (so genannter Streisand-Effekt). Lediglich wenn Sie sicher nachweisen können, dass die negativen Einträge nur aus Gründen der Geschäftsschädigung von Mitbewerbern eingestellt wurden, dürfte ein Vorgehen erfolgsversprechend sein.
Erfahrungsgemäß sinnvoller ist daher folgende, unjuristische Alternative:
Veröffentlichen Sie (positive) Informationen über Ihr Unternehmen auf möglichst vielen Seiten im Internet und beauftragen Sie einen Experten, das Google-Ranking dieser Seiten so zu optimieren, dass diese bei einer Suche vor den anderen Portalen auftauchen.
Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Jan Wilking
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