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Frage geschrieben am 11.09.2011 19:35:01

Entfernung aus dem Dienst

Rechtsgebiet: Verwaltungsrecht | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 904
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Ich bin Beamter auf Lebenszeit.
Vor kurzem wurde ich nach längerer Krankheit zur Prüfung meiner Dienstfähigkeit untersucht; dabei hat der Amtsarzt zufällig erfahren, dass ich in meiner Jugend zwei Operationen hatte, die sich auf meine Dienstfähigkeit auswirken könnten. Meine aktuelle Erkrankung hat mit den Operationen nichts zu tun.
Allerdings habe ich in der Einstellungsuntersuchung diese beiden Operationen nicht angegeben.

Darf der Amtsarzt diese Information -wenn sie ihm auffällt- an meinen Dienstherrn weitergeben und kann dies dazuführen, dass man die Verbeamtung wegen Täuschung rückgängig macht?


Antwort geschrieben am 11.09.2011 20:48:36
Rechtsanwalt Dipl. Jurist Felix Hoffmeyer
Helenenstraße 42, 30519 Hannover, Tel: 0511 86699888, Fax: 0511 86699899
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Sehr geehrter Fragesteller,

bei einem Beamtenverhältnis hat der Dienstherr grundsätzlich Zugriff auf die komplette Gesundheitsakte. Dazu gehört auch, was der behandelnde Arzt von Ihnen bzw. von Ihrem Krankheitsbild erfahren hat.

Ob dies jedoch zu einer Entlassung führen könnte, hängt von verschiedenen Faktoren ab:

Wenn Sie dies lediglich vergessen haben sollten, da diese Operationen weit zurückliegen, dann schließt dies zumindest schon einmal den Vorsatz einer bewussten Täuschung aus.

Der Weiteren kommt es darauf an, ob Ihr Dienstherr Sie auch mit der Kenntnis dieser Operationen eingestellt hätte und in wie weit diese Operationen einen Einfluss auf Ihre spätere Dienstfähigkeit haben.

Dies müsste im Endeffekt ein ärztliches Gutachten klären.

In Ihrem Fall jedoch gehe ich davon aus, dass eine Entlassung nicht verhältnismäßig sein würde, wenn Sie die Angaben nur fahrlässig nicht eintrugen und auch zum jetzigen Zeitpunkt nicht feststeht, ob sich Ihre vorherigen Operationen wirklich auf die Dienstfähigkeit auswirken.
Davor würden zunächst noch weitere ärztliche Gutachten notwendig sein, von denen Sie jedoch Kenntnis erhalten.

Wenn Sie jedoch einen Anhörungsbescheid bekommen sollten, sollten Sie tunlichst einen Rechtsanwalt beauftragen, der Akteneinsicht nimmt und eine schriftliche Stellungnahme für Sie abgeben kann.

Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.

Mit freundlichem Gruß

Felix Hoffmeyer
Rechtsanwalt

Doktorand an der Comenius University / Bratislava

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