Zur Erbmasse gehören neben Guthaben-Konten auch eine 70 qm Wohnung.
Nach Begehung der Wohnung, leider erst 2 Monate nach dem Todesfall, stellte ich fest, daß bereits Einrichtungsgegenstände wie Fernseher, Gefrierschrank, Waschmaschine etc. entfernt waren.
Auf Nachfrage beim Miterben nach diesen Gegenständen sowie nach weiteren Wertsachen wie Bargeld, Schmuck oder Münzsammlung wurde keine bzw. nur ausweichende Antworten gegeben und der Wert kleingeredet.
Dabei ist festzuhalten, daß nach dem Tod des Erblassers, nur der Miterbe im Besitz der Wohnungschlüssel war und dies noch monatelang blieb. Da er in der Nähe wohnt, hätte er leichtes Spiel gehabt, Gegenstände zu entfernen. Nachweisen läßt sich so was praktisch nicht.
Ich versuche deshalb, wenigstens einen kleinen finanziellen Ausgleich für die fehlenden Gegenstände zu erzielen, bisher ohne Ergebnis.
Meine Fragen:
1. Falls es zu keinem Ausgleich kommt, wäre es sinnvoll, den Rechtsweg zu gehen oder
ist der Streitwert zu gering ?
Nachlassgegenstände haben ja oft nur einen geringen Zeitwert, beim Goldschmuck sieht es anders aus.
2. Richtet sich der Streitwert nur nach den strittigen Gegenständen oder zählt die gesamte Erbmasse dazu und erhöht damit die Rechtskosten ?
3. Sollte man, da nichts zu holen ist, die Sache auf sich beruhen lassen ?
4. Hat sich der Miterbe gar strafbar gemacht ?
Für die Beantwortung meiner Fragen möchte ich mich herzlich bedanken.
Antwort geschrieben am 06.02.2012 17:14:09 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Lautenschlagerstr. 3, 70173 Stuttgart, Tel: 0711-7223-6737, Fax: 0711-7223-6738
Arbeitsrecht, Erbrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht, Zivilrecht, Baurecht, Verwaltungsrecht, Ausländerrecht
Bewertungen: 434
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
1.
Die Entfernung war auf keinen Fall rechtens, denn es gilt:
Jeder Miterbe kann nur über seinen Anteil an dem Nachlass verfügen.
Über seinen Anteil an den einzelnen Nachlassgegenständen und über diese selbst kann ein Miterbe nicht verfügen.
Die Auseinandersetzung hat zwischen allen erben zu erfolgen, nur beide Miterben können gemeinschaftlich verfügen.
Strafrechtlich kann dieses eine Unterschlagung, Untreue etc. darstellen.
2.
Der Streitwert richtet sich grundsätzlich nur nach dem, was tatsächlich in Streit steht.
Sie können einen Anwalt z. B. nur ausschließlich damit beauftragen, die fehlenden Gegenstände zurückzugeben, zu Händen der Erbengemeinschaft.
Man kann sich auch auf einen Streitwert einigen.
3.
Ich würde jedenfalls durch ein Anwaltsschreiben versuchen, die Rechtslage wieder herzustellen.
Die Anwaltskosten sind von der Gegenseite - dem Miterben - zu ersetzen.
Sicherlich sollte im Rahmen einer weiteren Beratung geklärt werden, wie die Beweismöglichkeiten sind.
Da aber der Miterbe wegen des Schlüsselbesitzes im relevanten Zeitraum Erbschaftsbesitzer war, erscheint mir dieses auf den ersten Blick erfolgversprechend.
Der Erbschaftsbesitzer und Miterbe hat unter diesen Umständen auch Auskunft und Rechenschaft abzulegen, also Ihnen gegenüber.
Falls Sie noch Fragen haben, können Sie sich gerne im Wege der hier kostenlos möglichen Nachfragefunktion an mich wenden.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
HSV Rechtsanwälte
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70173 Stuttgart
Tel.: 07 11 - 72 23 67-37
Fax: 07 11 - 72 23 67-38
E-Mail: hesterberg@hsv-rechtsanwaelte.de
Internet: www.hsv-rechtsanwaelte.de
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 08.02.2012 13:48:40
Jetzt ist die Wohnung in beiderseitigem Einverständnis von der restlichen Einrichtung entrümpelt worden, damit Sanierungsarbeiten begonnen werden können.
Ergibt sich daraus eine neue Rechtslage bezüglich dem Entfernen der oben genannten Gegenständen ?
Freundliche Grüsse
Jetzt ist die Wohnung in beiderseitigem Einverständnis von der restlichen Einrichtung entrümpelt worden, damit Sanierungsarbeiten begonnen werden können.
Ergibt sich daraus eine neue Rechtslage bezüglich dem Entfernen der oben genannten Gegenständen ?
Freundliche Grüsse
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 08.02.2012 14:21:42
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich gerne wie folgt beantworte:
Nein, denn schließlich bleiben die Sachen verschwunden, es sei denn, Sie haben sich im Nachhinein damit einverstanden erklärt, dass dieser Zustand so sein soll, also der andere Miterbe darüber verfügen konnte.
Da sich es um Wertsachen wie Bargeld, Schmuck oder eine Münzsammlung gehandelt hat, würde ich ansonsten doch der Sache nachgehen, um eine gerechte, dem Willen des Erblassers entsprechende Auseinandersetzung zu erreichen.
Sie können sich dazu gerne an mich wenden, ich stehe Ihnen dazu unter Anrechnung/Gutschrift der hier gezahlten Erstberatung zur Verfügung.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich gerne wie folgt beantworte:
Nein, denn schließlich bleiben die Sachen verschwunden, es sei denn, Sie haben sich im Nachhinein damit einverstanden erklärt, dass dieser Zustand so sein soll, also der andere Miterbe darüber verfügen konnte.
Da sich es um Wertsachen wie Bargeld, Schmuck oder eine Münzsammlung gehandelt hat, würde ich ansonsten doch der Sache nachgehen, um eine gerechte, dem Willen des Erblassers entsprechende Auseinandersetzung zu erreichen.
Sie können sich dazu gerne an mich wenden, ich stehe Ihnen dazu unter Anrechnung/Gutschrift der hier gezahlten Erstberatung zur Verfügung.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
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