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Frage geschrieben am 01.09.2009 19:18:10

Entfernen vom Unfallort

Rechtsgebiet: Verkehrsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1178
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Hallo !
Ich habe eine Frage, vielleicht können Sie mir einen Tipp geben ...
Vor ein paar tagen habe ich wohl versehentlich ein anderes (parkendes) Auto getsreift mit einem Firmenauto. Eine Zeugin hatte das wohl beobachtet und den Besitzer informiert, der eine Anzeige gemacht hat. Als man mich in der Arbeit gefragt hat, ob ich das war, hab ich blöderweise gesagt : "ne, das war ich nicht, ich bin da gar nicht lang gefahren ...". (Theoretisch könnte es auch ein anderer Mitarbeiter gewesen sein...)
Die Polizei hat mittlerweile passende Lackspuren festgestellt, und ich bin von der Polizei vernommen worden und bin blöderweise bei meiner Geschichte geblieben.( weil ich mich mittlerweile schon genierte, so einen Blödsinn gemacht zu haben.)
Ich bin dabei,mir einen Anwalt zu suchen, weil ich ja als Beschuldigte gelte.
Soll ich bei meiner Geschichte bleiben oder alles zugeben? Und erfährt das dann die Firma? Das will ich nicht, weil es mir echt peinlich ist, so´n ****** gemacht zu haben ...


Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 1.9.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 01.09.2009 19:33:57
Rechtsanwältin & Fachanwältin für Verkehrsrecht Ute Bildstein
Hauptstr. 59, 53721 Siegburg, Tel: 02241-380060, Fax: 02241-938888-8
Fachanwalt Verkehrsrecht, Strafrecht, Arbeitsrecht, Erbrecht, Vertragsrecht
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Sehr geehrte Ratsuchende,

Ihre Anfrage beantworte ich gerne wie folgt:

Sie haben sich nach Ihrer Darstellung einer Unfallflucht gem. § 142 StGB strafbar gemacht. Wegen unerlaubtem Entfernen vom Unfallort wird bestraft, wer zur Verursachung eines Unfalls beigetragen haben kann und wer trotzdem die Unfallstelle vor Ablauf der Wartefrist verlässt. Bestraft wird auch derjenige, der die Unfallstelle nach Ablauf der Wartefrist oder berechtigterweise verlässt, wenn er den Unfall nicht unverzüglich der Polizei oder dem Geschädigten meldet.

Üblicherweise wird eine erhebliche Geldstrafe verhängt. Hinzu kommen 7 Punkte in der Verkehrszentralkartei und Entzug der Fahrerlaubnis für mindestens 6 Monate.

Etwas anderes kann gelten, wenn der Schaden keinen bedeutenden Sachschaden im Sinne der Rechtsprechung darstellt oder ein Vorsatz nicht nachweisbar ist.

Da die Unfallflucht zugleich eine vorsätzliche Verletzung der Aufklärungspflicht gegenüber der eigenen Haftpflichtversicherung darstellt, besteht bei ihr Leistungsfreiheit bis zu 2.500 EUR, in besonders schwerwiegenden Fällen sogar bis zu 5.000 EUR.

Sie sollten sich dringend einen Anwalt als Verteidiger nehmen und ohne Rücksprache mit diesem keine weiteren Einlassungen mehr abgeben. Dabei sollten Sie unbedingt einen Verkehrsrechtsspezialisten auswählen, damit Ihre optimale Vertretung gewährleistet ist. Gerne stehe ich Ihnen dafür zur Verfügung, falls Sie dies wünschen.

Mit freundlichen Grüßen

Ute Bildstein
Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verkehrsrecht

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 01.09.2009 19:41:59

Wenn ich dem Anwalt dann sagen würde, daß ich es doch war, muß das dann die Firma erfahren? Der Schaden an dem anderen Auto war nur ein kleiner Kratzer ....
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 01.09.2009 20:42:07

Sehr geehrte Ratsuchende,

dem Anwalt sollten Sie auf jeden Fall die Wahrheit sagen, da dieser Sie ansonsten nicht optimal beraten und vertreten kann.

Bei einem kleinen Kratzer besteht die Möglichkeit, die Entziehung der Fahrerlaubnis zu verhindern.

Ob die Firma das erfährt, kann ohne Kenntnis des Akteninhalts nicht beurteilt werden. Da die Haftpflichtversicherung des Firmenautos, mit dem der Schaden verursacht wurde, Anspruch auf Einsichtnahme in die Ermittlungsakten hat, erfährt diese, wer Fahrer gewesen ist, falls dies Ihnen nachgewiesen werden kann.

Dies kann jedoch erst nach Kenntnis der Ermittlungsergebnisse beurteilt werden.

Mit freundlichen Grüßen

Ute Bildstein
Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verkehrsrecht


Bewertung der Antwort vom Fragesteller

Entfernen vom Unfallort | Gesamtbewertung: 4.2/5 | Datum: 2009-09-03
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