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Beim Abschluss des formularmäßigen Mietvertrages Anfang 2010 wurde von meiner Vermieterin handschriftlich der Eintrag hinzugefügt. die Tapeten seien beim Auszug zu entfernen. Dieser Passus wurde auch in die bereits bestehenden Mietveträge aller Mieter eingetragen, also auch in den meines Vormieters. Dieser hatte allerdings bei der Wohnungsübergabe an mich die Tapeten nicht entfernt, zumal sie sich in einem Zustand befanden, der eine Renovierung nicht erforderte. Das Entfernen der Tapeten war seinerzeit auch kein Diskussionsgegenstand.
Den Mietvertrag habe ich zum 31.10.2010 gekündigt. Nun verlangt meine Vermieterin, ich solle alle Tapeten entfernen, obwohl sich der Zustand der Tapeten in dem halben Jahr des Mietverhältnisses nicht verschlechtert hat, da ich aus hier nicht näher zu erläuternden Gründen während dieser Zeit bei meinen Eltern gewohtn habe.
Nach Durchsicht des BGH Urteils VIII ZR 05 und des § 305 BGH sehe ich mich zum Abriss der Tapeten nicht gezwungen.
Was können Sie mir raten?
Mit freundlichem Gruß
Antwort geschrieben am 31.10.2010 11:34:00 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Michael Vogt
Payerstrasse 82, 72764 Reutlingen, Tel: 07121 128221, Fax: 07121 128223
Arbeitsrecht, Sozialrecht, Familienrecht, Vertragsrecht, Kaufrecht, Internet und Computerrecht, Miet und Pachtrecht, Insolvenzrecht
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gerne darf ich Ihre Frage wie folgt beantworten:
Wie von Ihnen zutreffenderweise angeführt wird, hat der BGH entschieden, dass eine in einem Formularmietvertrag enthaltene Klausel, wonach ein Mieter bei Beendigung des Mietverhältnisses unabhängig von dessen Dauer und vom Zeitpunkt der letzten Schönheitsreparaturen alle Tapeten entfernen muss, unwirksam ist. (BGH, 05.04.2006, VIII ZR 109/05) Eine solche Klausel benachteiligt den Mieter unangemessen und ist daher nach § 307 BGB unwirksam.
Zu berücksichtigen ist aber, dass diese Entscheidung nur vorformulierte Vertragsbedingungen betrifft. Nur in solchen handelt es sich um allgemeinen Geschäftsbedingungen, auf die § 307 BGB anwendbar ist. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen dagegen dann nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind, >§ 305 Abs. 1 S. 3 BGB.
Sind in einem vorformulierten Vertrag nachträglich handschriftliche Änderungen eingefügt worden, so ist das nach außen hin zunächst einmal ein Indiz dafür, dass eine Individualvereinbarung vorliegt. In diesem Fall wäre § 307 BGB nicht anwendbar mit der Folge, dass Sie die Tapeten entfernen müssten.
Allerdings setzt die Annahme einer Individualvereinbarung voraus, dass der Vertragspartner überhaupt zu Verhandlungen über diesen Punkt bereit war. Hat Ihre Vermieterin den Passus bislang immer verwendet, so liegt de facto keine Verhandlungsbereitschaft vor. Es soll dann ganz offensichtlich lediglich die Anwendbarkeit der §§ 305ff. BGB und der dazu ergangenen BGH Entscheidungen umgangen werden.
Falls Sie im Streitfall also nachweisen könnten, dass die Vermieterin den Passus auch in alle anderen Mietverträge eingetragen hat, kann ich Ihnen nicht zur Entfernung der Tapeten raten.
Abschließend hoffe ich, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.
Hierbei möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Sie können natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir Verbindung aufnehmen.
Für eine über diese Erstberatung hinausgehende Interessenvertretung steht Ihnen meine Kanzlei selbstverständlich ebenfalls gerne zur Verfügung.
Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Sonntag und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Michael Vogt
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