15.12.2007 | 16:54
Antwort
von
Rechtsanwältin Gabriele Haeske
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Sehr geehrte Fragestellerin, sehr geehrter Fragesteller,
die Voraussetzungen, unter denen der Erblasser seinem Kind per
Testament das Pflichtteil entziehen kann, sind in
§ 2333 BGB abschließend aufgezählt:
1. wenn das Kind dem Erblasser, dem Ehegatten oder einem anderen Abkömmling des Erblassers nach dem Leben trachtet,
2. wenn das Kind sich einer vorsätzlichen körperlichen Misshandlung des Erblassers oder des Ehegatten des Erblassers schuldig macht, im Falle der Misshandlung des Ehegatten jedoch nur, wenn das Kind von diesem abstammt,
3. wenn das Kind sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen den Erblasser oder dessen Ehegatten schuldig macht,
4. wenn das Kind die ihm dem Erblasser gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht böswillig verletzt,
5. wenn das Kind einen ehrlosen oder unsittlichen Lebenswandel wider den Willen des Erblassers führt (Wenn er sich zur Zeit des Erbfalls von dem ehrlosen oder unsittlichen Lebenswandel dauernd abgewendet hat, ist eine Pflichtteilsentziehung wg. Nr. 5 unwirksam).
Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ist die Pflichtteilsentziehung unwirksam.
Sie haben geschrieben, dass das Kind Lügen über Sie verbreitet hat. Eventuell greift insoweit Nr. 3 ein, darunter können auch schwere Beleidigungen oder Verleumdungen fallen. Um das zu beurteilen zu können, müssten aber sämtliche Umstände des Einzelfalles bekannt sein, insbesondere auch was das Kind genau für Lügen über Sie erzählt. Es muss sich um schwerwiegende Verfehlungen gegen Sie handeln.
Die Pflichtteilsentziehung erfolgt durch eine letztwillige Verfügung. Der Grund der Entziehung muss zur Zeit der Errichtung der Verfügung bestehen, die Pflichtteilsentziehung muss in der Verfügung ausdrücklich begründet werden, d.h. der konkrete Vorgang muss angegeben werden. Dafür, dass die Voraussetzungen der Pflichtteilsentziehung vorliegen, trägt derjenige die Beweislast, der die Pflichtteilsentziehung geltend macht. Dies sind dann regelmäßig die Erben, denen gegenüber der Pflichtteilsanspruch geltend zu machen ist.
Eventuell stehen demnächst Änderungen im Pflichtteilsrecht an. An die Stelle von Nr. 5 soll nach einem Gesetzentwurf dann die Verurteilung des Pflichtteilsberechtigten zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr ohne Bewährung nebst Unzumutbarkeit seiner Teilhabe am Nachlass aufgrund dieser Verurteilung treten oder dessen Unterbringung in der geschlossenen psychatrischen Anstalt nach einer ähnlich schweren Verurteilung.
Ich hoffe, dies hilft Ihnen als erste rechtliche Orientierung in Ihrer Angelegenheit weiter.
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Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Haeske
Rechtsanwältin