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Frage geschrieben am 03.09.2011 08:11:14

Enstendung von Mitterbeiter

Rechtsgebiet: Internationales Recht | Einsatz: € 100,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 681
Ein Firma aus Slowenien hat ein auftrag am bau bekommen,für 6 monate, die hat ein zweigsniderlasung in Ostfildern angemeldet und hadweksrolle bekommen, die firma hat in Slowenien miterbeiter auch aus Bulgarien eingestelt weil die dort arbeiten durfen und wohnen, Frage. darf die mittarbeiter aus Bulgarien auch mit der Firma nach Deutschland ankommen und od die eine arbeitserlaubnis in Deutschland brauchen.

Mfg.
Efremov Blagojco


Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Unter Beachtung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes beantworte ich die Frage gerne wie folgt:

Für bulgarische und rumänische Staatsangehörige gibt es spezielle Vorschriften z.B. für die aufenthaltsrechtliche Fragen im Freizügigkeitsgesetz der EU.

Für das Aufenthaltsrecht gilt: Bulgarische Staatsangehörige können ohne Visum einreisen und brauchen keinen Aufenthaltstitel.

Für das Arbeitsrecht gilt: Bulgarische Staatsangehörige benötigen weiterhin für eine Übergangszeit eine Arbeitsgenehmigung EU von der Zentralen Auslands- und Fachvermittlung der Bundesanstalt für Arbeit.

Die Übergangszeit läuft noch bis Ende 2013. Ausnahmen bestehen z.B. für bulgarische Arbeitnehmer die bereits zuvor 12 Monate in der BRD gearbeitet haben.

Die Arbeitsgenehmigung ist bei der Bundesagentur für Arbeit zu beantragen.
Nach meiner Kenntnis wird die Arbeitsgenehmigung in der Regel für ein Jahr erteilt.

Sie können vorab Informationen bei dem Arbeitserlaubsnis-Team der Zentralen Auslands – und Fachvermittlung (ZAV) der BAG unter der Telefonnr. 0228-713 2000 einholen.

Diese Stelle wird Ihnen dann auch mitteilen welche Zweigstelle für den Antrag auf Arbeitsgenehmigung konkret zuständig ist.

Die ZAV informiert weiterhin auch über die konkreten Voraussetzungen bei der Entsendung von Arbeitnehmern im Baugewerbe. Grundlage für die Entsendung von Werkvertragsarbeitnehmern sind zwischenstaatliche Vereinbarungen z.B. auch mit Bulgarien.

Ich möchte Sie noch einmal darauf hinweisen, daß dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben und eine vollständige und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann.
Das Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung ergeben.

Ich hoffe ich konnte Ihnen mit diesen Ausführungen eine erste Orientierung bieten und stehe Ihnen für eine persönliche Rechtsberatung auch über die angegebene E-mail Adresse gerne zur Verfügung.


Mit freundlichen Grüßen

Thomas Mack
Rechtsanwalt


________________________________________________________
Rechtsanwalt Thomas Mack
Throner Str. 3
60385 Frankfurt a.M.
Tel.: 0049-69-4691701
E-mail: tsmack@t-online.de




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