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Frage geschrieben am 25.01.2011 12:34:51

Endrenovierungspflicht?

Rechtsgebiet: Mietrecht, Wohnungseigentum | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1248
Sind wir zur Endrenovierung der Wohnung verpflichtet?
Der Mietvertrag ist ein vom Verlag Haus und Grund GmbH im September 2001 herausgegebener Standardvertrag (nehme ich an, jedenfalls sind unsere Angaben einfach nur ergänzt).
§ 13 Mietvertrag
Nr. 3: Die Schönheitsreparaturen sind, gerechnet vom Beginn des Mietverhältnisses an, bzw. von der letzten fachgerechten Durchführung an, in folgenden Zeitabständen fällig (es folgt die Festlegung der Fristen)
Nr. 4 Bei Beendigung des Mietverhältnisses gilt für die Schönheitsreparaturen, die aufgrund des Fristenplans noch nicht (wieder) fällig sind, folgende Kostenregelung :(Es folgt die anteilige Kostenübernahme; Schönheitsreparaturen länger als 1 Jahr zurück, dann 33% der erforderlichen Kosten etc.)
Nr. 5: Unberührt bleibt das Rechts des Mieters, statt der Kostenbeteiligung die noch nicht fälligen Schönheitsreparaturen selbst vollständig durchzuführen oder durchführen zu lassen ....
Nr. 6: Alle Schönheitsreparaturen müssen bis zum Ablauf des Mietverhältnisses ausgeführt sein.

Bad wurde letztes Jahr gestrichen, in drei anderen Räumen der Wohnung ist Schimmel, der seit einem Jahr bekannt ist und nicht entfernt wird. Von einer Mietminderung haben wir aufgrund des (bisher) guten Verhältnisses mit dem Vermieter abgesehen


Antwort geschrieben am 25.01.2011 15:06:52
Rechtsanwalt Thomas Bohle
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Sehr geehrte Ratsuchende,


nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung werden Sie gar nicht renovieren müssen.


Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist eine solche Klausel mit starren Fristen unwirksam, da der Mieter keine Möglichkeit hat, eine Verlängerung des Fristenplanes zu verlangen, wenn die Räumlichkeiten tatsächlich noch nicht renovierungsbedürftig sind. Und auf diese tatsächliche Bedürftigleit der Renovierung kommt es an, was eben bei starren Fristen nicht gewährleistet ist.


Sind also tatsächlich nur diese starre Fristen genannt, ist die gesamte Klausel zu den Schönheitreparaturen unwirksam mit der Folge, dass Sie gar nicht renovieren müssen, auch nicht anlässlich des Auszuges. Demnach müssen Sie auch nicht etwa anteilig sich an den Kosten beteiligen.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 25.01.2011 17:09:33

Ihrer Antwort nach kann ich also davon ausgehen, dass jeder (seriöse) RA aufgrund der eindeutigen Rechtsprechungslage von einem (gerichtlichen) weiteren Vorgehen gegen uns abraten wird oder muss ich mit Schwierigkeiten rechnen?

Alles, was über die normalen Gebrauchsspuren hinausgeht (beschädigte Türzargen, abgebrochene Toilettenpapierhalter etc.) werden wir natürlich vor dem Auszug instand setzen (lassen).
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 25.01.2011 17:30:39

Sehr geehrte Ratsuchende,


nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung liegen starre Fristen vor und kein Rechtsanwalt würde dann schon wegen der Eigenhaftung zu einer Klage raten können.

Möglich ist natürlich, dass eine ev. gezahlte Mietsicherheit dann erst einmal vom Vermieter zurückbehalten wird; dieses wäre dann aber ebenfalls unzulässig und Sie könnten den Rückzahlungsanspruch dann gerichtlich durchsetzen.


Von der Schönheitsreparaturen sind Beschädigungen, die nicht der normalen Abnutzung entsprechen, aber strikt zu unterscheiden, da dieses ein echter Schadensersatzanspruch wäre. Daher ist Ihre Einschätzung insoweit vollkommen richtig; solche Beschädigungen müssen - losgelöst von Schönheitsreparaturen - von Ihnen beseitigt werden.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle
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