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Frage geschrieben am 09.03.2011 14:25:04

Endrenovierung nach 15 Jahren Mietzeit

Rechtsgebiet: Mietrecht, Wohnungseigentum | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1132
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
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Guten Tag,
mein Vermieter verlangt von mir bei Auszug (31.03) eine kommplette Renovierung der Wohnung bzw. das Entfernen der Rauhfaser von allen Wänden und Decken (50qm Wohnung) und das Schleifen und Lackieren der Türrahmen-und blätter. Den Mietvertrag habe ich eingescannt, Sie finden ihn hier: *****
Vielen Dank im voraus für Ihre Hilfe!


Antwort geschrieben am 09.03.2011 15:41:27
Rechtsanwältin Gina Haßelberg
Lyrenstraße 13, 44866 Bochum, Tel: 02327/831874-0, Fax: 02327/831874-9
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Sehr geehrte Rechtsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne wie folgt beantworte:

Aus § 12 Nr. 1 Ihres Mietvertrages ist ersichtlich, dass Sie und Ihr Vermieter die Vereinbarung getroffen haben, dass Sie die Wohnung in einem fachmännisch renoviertem Zustand bei Beendigung des Mietverhältnisses zu übergeben haben. Demnach schulden Sie die Endrenovierung.

Weiterhin sind Sie nach § 8 Nr. 2 verpflichtet gewesen, laufende Schönheitsreparaturen zu übernehmen.

Ich gehe im Folgenden davon aus, dass die Bedingungen Ihnen vom Vermieter einseitig aufgelegt wurden, Sie also keinen Einfluss auf diese Klauseln hatten.

In diesem Fall handelt es sich um allgemeine Geschäftsbedingungen, die bei einer unangemessenen Benachteiligung unwirksam sein können.

In Ihrem Fall kann zwar jede Klausel für sich zulässig sein. Allerdings wird die Kumulation von beiden Pflichten (Übertragung laufender Schönheitsreparaturen und Endrenovierungspflicht) für unwirksam gehalten (Langenberg in Schmidt-Futterer, Mietrecht, 10. Auflage 2011, § 538 Rdn. 177 ff.; BGH, Versäumnisurteil vom 25. 6. 2003 - VIII ZR 335/02). Es liegt ein Verstoß gegen das Übermaßverbot nach § 307 BGB vor. Dies gilt auch, wenn Sie die Wohnung bei Einzug renoviert übergeben bekommen haben. Die unangemessene Benachteiligung wird damit begründet, dass es bedenklich ist, dem Mieter zur Endrenovierung zu verpflichten, auch wenn er theoretisch kurz vorher schon die Wohnung im Rahmen der laufenden Schönheitsreparatur renoviert haben könnte.

Daher gehe ich von der Unwirksamkeit der Endrenovierungsklausel aus.

Teilen Sie dem Vermieter mit, dass seine Aufforderung zur Endrenovierung unberechtigt ist.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meinen Ausführungen weiterhelfen.

Bitte beachten Sie, dass es sich bei den vorstehenden Ausführungen um eine erste Einschätzung aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhalts handelt, die eine persönliche Beratung durch einen Rechtsanwalt nach umfassender Sachverhaltsaufklärung nicht ersetzen kann. Durch Auslassen oder Hinzufügen von Tatsachen Ihrerseits kann sich die rechtliche Bewertung ändern.

Bei Unklarheiten können Sie gerne von Ihrem Nachfragerecht Gebrauch machen.

Mit freundlichen Grüßen

Gina Haßelberg
(Rechtsanwältin)

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 09.03.2011 15:51:46

Sehr geehrte Rechtsanwältin,
vielen Dank für die rasche Antwort.

Was heißt das jetzt genau für mich?
Zum einen schreiben Sie: Demnach schulden Sie die Endrenovierung.
Weiterhin dann: Teilen Sie dem Vermieter mit, dass seine Aufforderung zur Endrenovierung unberechtigt ist.

Die Rauhfasertapete ist ca. 16Jahre alt, wurde von mir 3-4 x gestrichen. Es gibt Schäden an der Tapete aufgrund von Entfernen eines Klebespiegels. Der Lack des Türrahmen der Eingangstür ist abgeplatzt, aufgrund von Entfernen eines Zugstoppers.

Das Laminat, den Teppich und das PVC habe ich bereits entfernt, Klebereste mit einem Gerät vom Fachmarkt entfernt.

Danke für Ihre Hilfe


Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 09.03.2011 16:54:22

Sehr geehrte Fragestellerin,

gerne beantworte ich Ihre Nachfrage.

Ich wollte zum Ausdruck bringen, dass Sie nach dem Wortlaut des Mietvertrages zur Endrenovierung verpflichtet wären. Diese Verpflichtung entfällt jedoch, da die getroffene Vereinbarung unwirksam ist.

Deshalb schulden Sie im Ergebnis keine Endrenovierung.

Hinsichtlich der beschädigten Türe könnte die Rechtslage anders aussehen. Sie müssen die Schäden beheben, die auf einem nicht vertragsgemäßen Gebrauch der der Mietsache zurückzuführen sind. Ob das Anbringen eines Zugstoppers noch zum vertragsgemäßen Gerbrauch gehört, kann man sich streiten. In der Regel müssen zumindest Bohrlöcher an Türen repariert werden. Ihr Fall ist ähnlich gelagert. Zudem durften Sie nach § 8 Nr. 7 Holz und Kunsstoffteile insbesondere nicht mit Schrauben, Nägeln oä. nicht beschädigen, so dass der Vermieter von Ihnen die Reparatur eher berechtigt verlangt.

Wenn Sie das Risiko vermeiden wollen, vielleicht berechtigt vom Vermieter auf Schadensersatz in Anspruch genommen zu werden, würde ich Ihnen zur Reparatur der Türe raten.

Ich hoffe, ich konnte Ihre Nachfrage beantworten.

Mit freundlichen Grüßen
Gina Haßelberg
(Rechtsanwältin)

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