Endrenovierung bei Auszug - Was muss wirklich gemacht werden und was nicht?
| 08.08.2012 08:49 |
Preis: 65,00 € |
Beantwortet von
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Mietrecht, Wohnungseigentum
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Rechtsanwalt Gerhard Raab
Ich ziehe bald aus meiner Mietwohnung (70m²) aus, in der ich 10 Jahre gewohnt habe. Während dieser Zeit habe ich nie Schönheitsreparaturen vorgenommen, weil es nicht nötig war und meine Vermieterin es auch nicht als nötig angesehen hat.
Meine Fragen (siehe weiter unten) beziehen sich auf die Rechtslage bzgl. Renovierung bei Auszug und etwaigen Schönheitsreparaturen. Ich habe schon etwas zu dem Thema recherchiert und es sind einige Fragen aufgekommen, die ich als Laie nicht beantworten kann.
Schwieriger macht die Sache noch, dass die Vermieterin, mit der der Vertrag abgeschlossen wurde, inzwischen verstorben ist. Der jetzige Vermieter hat vorgeschlagen einen Kostenvoranschlag für die Renovierung einzuholen, worauf ich zugestimmt habe, unter der Bedingung, dass ich selbst auch einen anderen Kostenvoranschlag einholen kann oder notfalls selbst renovieren kann. Jetzt bekam ich einen Brief vom neuen Vermieter mit einem Kostenvoranschlag von einem Malerbetrieb (sehr umfangreich: Streichen/Reinigen bzw. Schleifen von Wänden und Decken, Heizkörpern, Heizungsrohren, Fenster von innen, Holzfußleisten, Lackierung von Türen) von etwas über 4000€. In die Summe soll meine Kaution einbezogen werden.
Gleich vorweg, die - meines Erachtens nach - wichtigen Stellen aus dem Mietvertrag.
Mietvertrag älter als 2004 (Standardmietvertrag von Haus & Grund):
§ 8 Schönheitsreparaturen
1. Umfang
Der Mieter verpflichtet sich, Schönheitsreparaturen nach Maßgabe von Ziffer 2 und 3 durchzuführen. Schönheitsreparaturen umfassen das Anstreichen, Kalken oder Tapezieren der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden und den Innenanstrich der Fenster, das Streichen der Türen, Heizkörper, Versorgungsleitungen sowie sämtliche anderen Anstriche innerhalb der gemieteten Räume einschließlich derjenigen an Einbaumöbeln.
2. Schönheitsreparaturen während des Mietverhältnisses:
Die Schönheitsreparaturen sind fachgerecht, dem Zweck und der Art der Mieträume entsprechend regelmäßig auszuführen, wenn das Aussehen der Wohnräume mehr als nur unerheblich durch den Gebrauch beeinträchtigt ist. Dies ist im allgemeinen nach folgenden Zeitabständen der Fall:
in Küche, Bädern und Duschen alle 3 Jahre,
in Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten alle 5 Jahre,
in allen anderen Nebenräumen alle 7 Jahre.
Die Erneuerung der Anstriche von Fenstern, Türen und Heizkörpern, Versorgungsleitungen und an Einbaumöbeln ist regelmäßig nach 6 Jahren erforderlich, wenn das Aussehen mehr als nur unerheblich durch den Gebrauch beeinträchtigt ist.
3. Schönheitsreparaturen bei Auszug
Sind bei Beendigung des Mietverhältnisses einzelne oder sämtliche Schönheitsreparaturen noch nicht fällig gewesen so hat der Mieter die zu erwartenden Kosten zeitanteilig aufgrund eines Kostenvoranschlages eines vom Vermieter auszuwählenden Malerfachbetriebes an den Vermieter nach folgender Maßgabe (Quote) zu bezahlen: Liegen die letzten Schönheitsreparaturen während der Mietzeit bei den Nassräumen (Küchen, Bädern und Duschen) länger als ein Jahr zurück, so zahlt der Mieter 33,33% der Kosten aufgrund des Kostenvoranschlages, liegen sie länger als zwei Jahre zurück 66,66%, bei mehr als drei Jahren 100%. Liegen die letzten Schönheitsreparaturen während der Mietzeit bei den Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten länger als ein Jahr zurück, so zahlt der Mieter 20% der Kosten aufgrund des Kostenvoranschlages, liegen sie länger als zwei Jahre zurück 40%, länger als drei Jahre 60%, länger als vier Jahre 80%, länger als fünf Jahre 100%. Liegen die letzten Schönheitsreparaturen während der Mietzeit bei allen Nebenräumen länger als ein Jahr zurück, so zahlt der Mieter 14,28% der Kosten aufgrund des Kostenvoranschlages, liegen sie länger als zwei Jahre zurück 28,57 %, bei mehr als drei Jahren 42,85%, bei mehr als vier Jahren 57,14%, bei mehr als fünf Jahren 71,42%, bei mehr als sechs Jahren 85,71%, bei mehr als sieben Jahren 100%. Liegen die letzten Schönheitsreparaturen während der Mietzeit für Fenster, Türen, Heizkörper, Versorgungsleitungen und an Einbaumöbeln länger als ein Jahr zurück, so zahlt der Mieter 16,66% der Kosten aufgrund des Kostenvoranschlages, nach zwei Jahren 33,33%, nach drei Jahren 50%, nach vier Jahren 66,66%, nach fünf Jahren 83,33%, nach sechs Jahren 100%. Dem Mieter bleibt es unbenommen den Kostenvoranschlag des Vermieters anzuzweifeln, indem er den Kostenvoranschlag eines anderen Malerfachbetriebes beibringt. Darüber hinaus hat der Mieter die Möglichkeit, selbst zu renovieren; die Schönheitsreparaturen müssen jedoch fachgerecht in mittlerer Art und Güte ausgeführt werden; ist der Mieter einer entsprechenden Aufforderung mit Fristsetzung nicht oder nur unzureichend nachgekommen, so hat er die entsprechende Quote gemäß Kostenvoranschlag zu zahlen.
Außerdem steht im Mietvertrag (nicht Teil des Standardmietvertrages, aber auch keine richtige Individualvereinbarung, da es wie eine Art Vordruck aussieht, bei dem einzelne Punkte angekreuzt werden konnten):
„Die Wohnung wird sauber und renoviert abgenommen. […] Bei Auszug sind alle Räume – einschließlich der Fensterscheiben – gereinigt, die Oberbodenbeläge in einem unbeschädigten tadellosen Zustand, Teppichböden mindestens schamponiert zurückzugeben. […] Die Mieter beauftragt den Vermieter mit der Mängelbeseitigung. Die entstehenden Kosten werden mit der Mietkaution verrechnet."
Es gibt noch eine Zusatzvereinbarung (1 DinA4 Seite, die individuelle Vereinbarungen enthält). Die für den Auszug relevanten Punkte:
- Bei Beendigung des Mietverhältnisses ist die Wohnung in alt-weiß mit der Binderfarbe DIN 53778 (scheuerfeste Qualität) zu versehen.
- Bei Auszug ist eine Generalreinigung durchzuführen.
- Die Mieter verpflichten sich, etwaige Dübellöcher bei Auszug fachgerecht zu beseitigen.
Dazu kommt, dass der Zustand der Wände professionelle Arbeiten benötigen würde, da scheinbar seit Jahren (wohl noch vom Vor-Vormieter) schlecht gestrichen wurde. Ein Großteil der Wände bedarf komplett neuer Tapezierung und Anstrich, was ich selbst so nicht durchführen kann. Ist für so etwas nicht eigentlich der Vermieter zuständig?
Jetzt zu meinen Fragen:
Muss ich wirklich für die rund 4000€ aufkommen? Mir erscheint die Renovierung etwas sehr umfangreich, besonders da in der Zusatzvereinbarung nur etwas von Generalreinigung steht.
Ich bin bei meiner Recherche auf den Begriff „Summierungseffekt" gestoßen, trifft so etwas hier auch zu oder irre ich mich? Soweit ich weiß, ist die Vorgabe einer bestimmten Farbe zum Streichen auch nicht mehr zulässig.
Außerdem, ist die Klausel mit den Schönheitsreparaturen nach „3, 5, 7 Jahren" so noch zulässig? Ich habe gelesen, dass das je nach Fall/Formulierung unwirksam werden kann. Leider bin ich hier bei der Formulierung nicht ganz sicher (was ist „unerheblich" und was nicht?). Meine ursprüngliche Vermieterin war nie der Ansicht, dass etwas zu renovieren gewesen wäre und sie hatte mehrfach die Möglichkeit die Wohnung zu betreten. Wäre etwas zu beanstanden gewesen, hätte ich es schriftlich von ihr bekommen.
Noch ein Punkt: Der neue Vermieter hat mehrfach verlauten lassen, dass an meiner Wohnung nach Auszug diverse Veränderungen/Modernisierungen vorgenommen werden würden (dafür habe ich Zeugen). Muss ich dann überhaupt diese umfangreichen Renovierungen vornehmen, wenn anschließend ohnehin z.B. die Fußböden erneuert werden usw. ?
Wie Sie merken, habe ich viele Fragen und würde gerne wissen, ob ich wirklich renovieren muss und in welchem Umfang, oder ob es hilfreich wäre die Hilfe eines Rechtsanwaltes vor Ort, der sich in der Sachlage auskennt, in Anspruch zu nehmen. Ich möchte ungern renovieren (ob ~4000€ oder weniger, wenn ich es selbst mache) und nachher feststellen, dass es unnötig gewesen wäre.
Außerdem, wie oben erwähnt, wäre es wirklich nötig, dass ein Fachmann an die Sache herangeht, gerade wegen des schlechten Zustandes der Wände und des mehrfachen Überstreichens der letzten Mieter.
Mein Hauptanliegen bzw. die Frage, auf die ich bisher keine Antwort mit rechtlicher Grundlage habe:
Ich habe keine Probleme damit, die Wohnung zu renovieren oder selbst alternative Kostenvoranschläge einzuholen (ich habe schon 2 Firmen damit beauftragt und warte auf die Antworten), aber es scheint mir, dass ich die Wohnung in einem viel besseren Zustand zurückgeben soll, als ich sie bekommen habe und es wahrscheinlich zu baulichen Veränderungen kommen wird, finde ich die ca. 4000€ etwas hoch gegriffen. Als ich die Wohnung vor 10 Jahren übernommen habe, wurden die Türen/Heizungen usw. auch nicht professionell lackiert und die Wände nur „sehr schlampig" überstrichen – das hat mich aber nie gestört, deshalb habe ich es so gelassen.
Was können Sie mir in dieser Situation empfehlen?
Vielen Dank im Voraus.
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